(ABl. Saar, Nr. 62 vom 28. November 1947, S. 907)
Der Präsident des Ministerrates,
Nach Bericht des Außenministers, des Wirtschaftsministers und des Finanzministers,
Auf Grund des Gesetzes vom 15. November 1947 über die Einführung des „Franc“ im Saarland,
Auf Grund des Erlasses vom 23. Juni 1947 über die Errichtung eines „Agence comptable en Sarre“,
trifft folgenden Erlaß:
Art. 1 - Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 15. November 1947 ist der Finanzminister berechtigt, bis zum 31. März 1948 die Bürgschaft des französischen Schatzamtes den Bankvorschüssen zu gewähren, die zu Gunsten der im Saarland niedergelassenen Handels- und Industriebetriebe bewilligt werden können, damit diese Betriebe leichter den sich aus dem Währungswechsel ergebenden finanziellen Schwierigkeiten standzuhalten vermögen, wenn sie nicht in der Lage sind, die zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit nötigen Finanzmittel durch das übliche Verfahren ausfindig zu machen.
Art. 2 - Die Bürgschaft des Schatzamtes wird der zur Bewilligung des Vorschusses berufenen Bank in der Form eines Einzelbriefes bestellt. Ein einziges Exemplar dieses Briefes wird durch den Vertreter Frankreichs im Saarland, im Auftrage des Finanzministers ausgehändigt mit übereinstimmendem Gutachten eines Ausschusses, dessen Zusammensetzung durch Verfügung der zur Durchführung dieses Erlasses beauftragten Minister festgesetzt wird.
Während der Beratungen dieses Ausschusses sind dessen Mitglieder vom Berufsgeheimnis entbunden dem sie evtl. in der Verwaltung oder in der Unternehmung, die sie vertreten, unterliegen. Doch in bezug auf die Arbeiten des Ausschusses haben sie das Berufsgeheimnis im Rahmen des allgemeinen Rechts zu beobachten.
Art. 3 - Der Bürgschaftsbrief bestimmt den Betrag des Vorschusses, dessen Dauer, die 9 Monate nicht überschreiten darf, sowie dessen Tilgungsbedingungen. Die besonderen Sicherheiten, die von den Vorschußempfängern zu verlangen sind, bezeichnet im jeweiligen Falle der Stellvertreter Frankreichs im Saarland, auf Vorschlag des im Art. 2 angeführten Ausschusses.
Art. 4 - Liegt der Gesamtbetrag des Vorschusses, der einem einzigen Unternehmen gewährt wird, höher als 5.000.000 Fr., so wird das Gutachten des im Art. 2 angeführten Ausschusses der „Caisse Nationale das Marchés de l'Etat“ vorgelegt. Der Bürgschaftsbrief wird vom Gouverneur de la Sarre ausgehändigt, nach übereinstimmendem Gutachten des Prüfungsausschusseä der besagten „Caisse Nationale de Marchés de l'Etat“
Art. 5 - Als Folge der Bürgschaft hat der französische Staatsschatz Anspruch auf die Einziehung einer jährlichen einprozentigen Provision (1%) zu Lasten des Vorschußempfängers.
Art. 6 - Während eines Zeitraumes der vom Stellvertreter Frankreichs im Saarland festgelegt wird und dessen Dauer einen Monat vom Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses nicht übersteigen darf werden die Bankvorschüsse den in Art. 1 bezeichneten Unternehmen zur Bezah1ung ihres Personals zugebilligt werden, die die Bürgschaft des französischen Schatzamtes von Rechts wegen genießen, soweit diese Vorschußgewährung im Rahmen der Bestimmungen erfolgt, die vom Stellvertreter Frankreichs im Saarland festzusetzen sind. Die Bürgschaft des Schatzamts wird später durch Aushändigung eines Bürgschaftsbriefes gemäß den Bestimmungen des Art. 2 praktisch ausgedrückt
Art. 7 - Die Bürgschaft des Schatzamtes kann erst nach Protest mangels Zahlung der gezeichneten Wechsel und nicht später als mit Ablauf einer einjährigen Frist, nach deren Verfall, in Wirksamkeit treten.
Art. 8 - Die Einziehung der ggf. vom Staat infolge des Wirksamwerdens seiner Bürgschaft ausgezahlten Beträge wird auf Betreiben dies „Comptable du Tresor français en Sarre“ gegen die säumigen Schuldner verfolgt.
Der Betrag der wieder eingezogenen Gelder wird in Einnahmen auf das im Art. 2 des Gesetzes vom 15. November 1947 vorgesehene Sonderkonto gebracht.
Art. 9 - Der Außenminister, der Wirtschaftsminister und der Finanzminister sind in ihrem jeweiligen Bereich mit der Durchführung dieses Erlasses, der im Journal Officie1 de la République Française veröffentlicht wird, beauftragt.
Durch den Präsident des Ministerrates: RAMADIER.
Der Außenminister: BIDAULT.
Der Minister für Wirtschaft, öffentliche Arbeiten und Verkehr, für Wiederaufbau und Bauwesen: Jules MOCH
Der Finanzminister: SCHUMAN.