(ABl. Saar, Nr. 62 vom 28. November 1947, S. 907)
Der Außenminister, | ||
Der Wirtschaftsminister und | ||
Der Finanzminister, |
Auf Grund des Gesetzes vom 15. November 1947 über die Einführung des „Franc“ im Saarland und des Erlasses vom 15. November 1947 über die Erteilung von Bürgschaftsbriefen an die Industrie- und Handelsbetriebe des Saarlandes,
treffen folgende Verfügung:
Art. 1 - Die im Art. 1 des Erlasses vom 15. November 1947 angeführten Industrie- und Handelsbetriebe, die zwecks Aufnahme von Bankvorschüssen bei einer der im nachstehenden Art. 2 bezeichneten Banken einen Bürgschaftsbrief beanspruchen, haben folgendes nachzuweisen:
Art. 2 - Zur Vorschußbewilligung auf Grund eines Bürgschaftsbriefes sind allein ermächtigt die Banken die zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Saarland berechtigt worden sind, mit Ausnahme der Sparkassen, ländlichen Kreditgenossenschaften und deren jeweiligen Zentralen.
Art. 3 - Anträge auf Aushändigung eines Bürgschaftsbriefes sind dem „Conseiller Financier“, Chef de la Mission Financière, einzureichen. (…)
Art. 4 - Der im Art. 2 des Erlasses vom 15. November 1947 vorgesehene Ausschuß wird folgendermaßen zusammengesetzt:
Le Conseiller Financier, Chef de la Mission Financière oder sein Vertreter als Vorsitzender,
Le Conseiller Economique, chef de la Mission Economique, oder sein Vertreter,
Der Generaldirektor der Saarländischen Rediskontobank oder sein Vertreter,
Zwei Mitglieder, die vom Vertreter Frankreichs im Saarland ernannt werden.
Im Falle einer gleichmäßigen Verteilung der Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Dem Ausschuß kann außerdem ein Vertreter der „Caisse Nationale des Marchés de l'Etat“ mit beratender Stimme beigefügt werden. Der Ausschuß kann jede Person vernehmen, deren Gutachten ihm notwendig erscheint.
Art. 5 - Der Ausschuß äußert sich über:
Gegebenenfalls deutet der Ausschuß auf Abänderungen hin, die in den Vorschlägen der verleihenden Kreditanstalt vorgenommen werden sollten.
Art. 7 - Die verbürgten Bankvorschüsse bestehen aus innerhalb höchstens 3 Monaten verfallenden Wechseln, die erneuerbar sind und zum Diskontosatz der Saarländischen Rediskontobank, um 0,5% jährlich erhöht, Zinsen eintragen.
Bei Nichterneuerung der Wechsel zur Zeit ihrer Fälligkeit wird der im vorigen Abs. vorgesehene Satz, nach Inverzugsetzung durch eingeschriebenen, Brief, von Rechts wegen um 2% erhöht. Dasselbe gilt im Fall einer Verspätung, die aus irgendeinem Grund in der Rückzahlung der wieder einziehbar gewordenen Wechsel eintritt.
Art. 8 - (…)
Die im Art. 4 des Erlasses vom 15. November 1947 vorgesehene Provision wird von der verleihenden Bank am Tage der Ausstellung der Wechsel oder am Tage ihrer Erneuerung zurückbehalten.
Dem „Conseiller Financier“ unterbreiten die Banken monatlich das ausführliche Verzeichnis der Provisionen die sie für Rechnung des Schatzamtes eingezogen haben. Deren Betrag haben sie binnen 10 Tagen nach Empfang eines auf ihren Namen ausgefertigten Zahlungsbefehls zu entrichten.
Art. 9 - Die sofortige Rückzahlung der Vorschüsse wird angeordnet ― und die Wiedereinziehung wird verfolgt ― wenn es feststeht, daß die zur Verfügung gestellten Gelder von den Vorschußempfängern zu anderen Zwecken gebraucht werden, als den im Art. 1 des Gesetzes vom 15. November 1947 vorgesehenen.
Art. 10 - Die Vorschußempfänger haben alle Auskünfte zu erteilen, die Verwaltungsfragen betreffen. Sie müssen sich außerdem jeder Kontrolle unterziehen, die vom Stellvertreter Frankreichs im Saarland in bezug auf die Benützung der zur Verfügung gestellten Gelder als notwendig betrachtet wird.
Der Außenminister: BIDAULT.
Der Minister für Wirtschaft, öffentliche Arbeiten und Verkehr, für Wiederaufbau und Bauwesen: Jules MOCH
Der Finanzminister: SCHUMAN.