(ABl. Saar, Nr. 62 vom 28. November 1947, S. 904)
Art. 1 - Die französische Regierung ist ermächtigt, im Saarland den französischen Franken als Währung einzuführen. Ein Erlaß wird die Bedingungen festlegen, unter denen der Umtausch der Zahlungsmittel und die Konvertierung der Schulden und Spareinlagen zu erfolgen hat.
Art. 2 - Die Banken, Sparkassen, Kreditgenossenschaften, und ähnliche Einrichtungen, sowie die französischen und saarländischen Lebensversicherungsgesellschaften im Saarland können vom Staat eine Garantie auf Beitreibung ihrer teilweisen oder gesamten Aktiva in Mark erhalten, soweit diese Aktiva der Gegenwert für ihre in Francs umgerechneten Passiva darstellen und ihre Beitreibung unmittelbar aus der Anwendung des Art. 1 vorliegenden Gesetzes erfolgt.
Die den Industrie- und Handelsunternehmen im Saarland zu dem Zweck bewilligten Kredite, um den aus der Währungskonvertierung erwachsenden Schwierigkeiten zu begegnen, können bis zum 31. März 1948 eine Staatsgarantie erhalten. Die Ausgaben, die für die Staatskasse aus der Durchführung des Artikels 1 und des vorliegenden Artikels erwachsen und deren Gesamtsumme 40 Milliarden nicht überschreiten darf, werden dem Saarland als Vorschüsse angerechnet und werden zusammen mit den diesbezüglichen Einnahmen auf ein mit dem 30. Juni 1948 abzuschließendes Konto angerechnet. Diese Vorschüsse werden unter anderem auf ein Schuldkonto abgeführt, das in regelmäßigen Zeitabständen zwischen der Staatskasse und der Saar aufgerechnet wird.
Jeder Wertbetrag, der auf Grund der im Artikel 1 und in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen durch den Staat von Deutschland verlangt wird, wird von dem im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Vorschuß in Abzug gebracht werden.
Art. 3 - Die Regierung kann im Saarland die französischen Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Währung in Anwendung bringen; vorbehaltlich der notwendigen Ausgleichungen, die durch die im Artikel 8 vorgesehenen Erlasse näher bestimmt werden. Hinsichtlich des Zollwesens kann die Regierung zwecks Anwendung des vorliegenden Gesetzes entsprechende Vorkehrungen treffen.
Vorbehaltlich späterer gesetzlicher Billigung können durch Erlaß mit vorläufiger Wirkung Abmachungen getroffen werden, die die Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen Frankreichs und des Saarlandes zum Gegenstand haben, um Doppelbesteuerung zwischen Frankreich und dem Saarland zu verhindern und um die gemeinsamen Einnahmen und die Aufteilung zwischen Frankreich und dem Saarland festzulegen.
Art. 4 - Der Finanzminister ist ermächtigt, den Genossenschaften und den öffentlichen Unternehmungen des Saarlandes Vorschüsse zu gewähren, deren Rückzahlung durch besondere Vereinbarungen festgesetzt wird und die dazu bestimmt sind: 1. um, in einer Höhe bis zu zwei Milliarden Franken, den genannten Unternehmungen die Möglichkeit zu geben, ganz oder teilweise diejenigen außerordentlichen Entschädigungen zu zahlen, die infolge der durch die Einführung der Frankenwährung entstehenden Änderungen der Preise und Löhne als notwendig anerkannt werden. 2. um, in einer Höhe bis zu drei Milliarden Franken, den Zahlungsbedarf der Gesellschaften und öffentlichen Unternehmungen zu decken, der ihre regelmäßigen laufenden und bewilligten Ausgaben übersteigt.
Art. 6 - Es wird eine saarländische Rediskontobank eingerichtet, die als Korrespondentin der Banque de France im Saarland fungiert. Das am 12. November zwischen dem Finanzminister und dem Gouverneur der Banque de France abgeschlossene Abkommen wird genehmigt.
Art. 7 - Das Statut und der Personalbestand der französischen Verwaltung im Saarland werden durch Erlaß vor dem 1. Juli 1948 festgesetzt werden. Ein vorläufiger Kredit von 35 Millionen Franken wird aus dem Kapitel 1052 (Ausgaben anläßlich der Einführung der Frankenwährung) eröffnet, der dazu dient, die zusätzlichen Ausgaben in Franken zu decken, die bis zum 31.12.1947 aus der Durchführung des vorliegenden Gesetzes entstehen.
Art. 8 - Zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes erlassen die Minister des Äußeren, der Finanzen und gegebenenfalls der Wirtschaft die notwendigen Bestimmungen. Die gleichen Minister können für zeitweilige Sofortmaßnahmen die erforderlichen Verfügungen erlassen.
Vorliegendes Gesetz wird als Staatsgesetz ausgeführt.
PARIS, den 15. November 1947.
Der Präsident der französischen Republik: V. AURIOL.
Der Ministerpräsident: RAMADIER.
Der Außenminister: BIDAULT.
Der Minister für Wirtschaft, öffentliche Arbeiten und Verkehr, Wiederaufbau und Bauwesen: J. MOOH.
Der Finanzminister: SCHUMAN.