(ABl. Saar, Nr. 62 vom 28. November 1947, S. 905)
Der Präsident des Ministerrates,
Nach Bericht des Außenministers, des Finanzministers und des Ministers für Wirtschaft,
Auf Grund des Gesetzes vom 15. November 1947 über die Einführung des „Franc“ im Saarland,
trifft folgenden Erlaß:
Art. 1 - Der Zeitpunkt an dem der französische „Franc“ im Saarland gesetzlichen Umlauf und Zahlungskraft haben wird, wird durch Verfügung des Außenministers, des Finanzministers und des Ministers für Wirtschaft festgesetzt.
Art. 2 - Bis zu einem Zeitpunkte, der durch Verfügung des Außenministers und des Finanzministers festgesetzt wird, werden die deutschen Scheidemünzen und die Banknoten, die am Tage der Bekanntmachung dieses Erlasses gesetzlichen Umlauf im Saarland haben, zum Kurs von 20 Francs gegen 1 Mark frei gegen französische Münzen und Noten umgetauscht.
Bis zu diesem Zeitpunkt werden sie zum selben Kurs gesetzlichen Umlauf bewahren.
Art. 3 - Von dem durch die in Artk. 1 vorgesehene Verfügung festgesetzten Zeitpunkte an, werden zum Kurs von 20 Francs gegen 1 Mark, unter Bedingungen, die durch Verfügung des Stellvertreters Frankreichs im Saarland festgelegt werden, die Markeinlagen umgerechnet, die in den Banken, Sparkassen, Kreditgenossenschaften und gleichgestellten Instituten des Saarlandes auf Rechnung der folgenden Personen vorhanden sind:
Art. 4 - Die auf Grund Artikels 3 in Francs umgerechneten Einlagen werden bis zu 40 Prozent des Bruchteils, der 8.000 Francs übersteigt, einstweilig gesperrt.
Von dieser Sperrung werden jedoch befreit, die Einlagen von juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder von Industrie- und Handelsbetrieben, die im Handelsregister eingetragen sind.
Die Fristen und Bedingungen der Freigabe werden durch Erlaß, der auf Vorschlag des Außenministers, des Finanzministers und des Wirtschaftsministers getroffen wird, festgesetzt.
Art. 5 - Die auf Mark lautenden Forderungen und Schulden, die nicht in Art. 3 vorgesehen sind und die verfallen sind, werden zu den festgesetzten Kurs und Bedingungen in Francs umgerechnet.
Art. 6 - Es gelten als Bewohner eines Gebietes im Sinne dieses Erlasses:
Art. 7 - Der Außenminister, der Finanzminister und der Minister für Wirtschaft, sind in ihrem jeweiligen Bereich mit der Durchführung dieses Erlasses, der im Journal Officiel de la République Française veröffentlicht wird, beauftragt.
Durch den Präsident des Ministerrates: Paul RAMADIER.
Der Außenminister: Georges BIDAULT.
Der Finanzminister: SCHUMAN.
Der Minister für Wirtschaft: Jules MOOH.