(ABl. Saar, Nr. 60 vom 20. November 1947, S. 676)
Der GOUVERNEUR de la SARRE
Auf Grund des Gesetzes Nr. 47-2158, vom 15. November 1947 über die Einführung des französischen Franken im Saarland,
Auf Grund des Erlasses Nr. 47-2171, vom 15. November 1947 betr. eine Gewährleistung für die. Aktiva der Banken oder gleichgestellten Unternehmen im Saarland
VERFÜGT:
Artikel 1. In Anwendung des Art. 2 des Erlasses vom 15. November 1947 betr. eine Gewährleistung für die Aktiva der Banken und gleichgestellten Unternehmen im Saarland, wird den obenbezeichneten Kreditanstalten vom „Comptable de Trésor Français en Sarre” eine Abschlagzahlung gewährt, auf den Betrag der Summe, die ihnen auf Grund der besagten Bürgschaftsleistung gewährt werden soll.
Artikel 2. Der Pauschalbetrag der Abschlagszahlung ist für jedes Unternehmen auf 20% des Gesamtbetrages der Kreditsalden der Konten festgesetzt, welche das Unternehmen am 30. September 1947 für Rechnung von Personen führte, die als „Saarländische Bewohner” im Sinne der zu diesem Zeitpunkt gültigen Regelung zu betrachten waren.
Artikel 3. Falls die einem Unternehmen entrichtete Abschlagszahlung höher ist, als der auf Grund der Gewährleistung zu zahlende Betrag, und gleich nach der Abmahnung besagten Betrages, hat das Unternehmen, das die Abschlagszahlung genoß, den Mehrbezug dem „Agent comptable du Trésor Français en Sarre“ zinsenlos zurückzuerstatten.
Artikel 4. Der „Conseiller Financier" Directeur de la Mission Financière der Militärregierung im Saarland wird mit der Durchführung vorliegender Verfügung beauftragt.
SAARBRÜCKEN, den 18. November 1947
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Auf Grund der Verfügung Nr. 47-43 (ABl. Saar S. 676) wurden die in dieser Ausgabe des Amtsblatts veröffentlichten Texte am gleichen Tage der Veröffentlichung rechtskräftig.