VERFÜGUNG Nr. 47-54

bezüglich der Buchungsmaßnahmen die von den Gewerbebetrieben und im allgemeinen von allen natürlichen oder juristischen Personen die Bücher zu führen haben, anzuwenden sind.

(ABl. Saar, Nr. 60 vom 20. November 1947, S. 690)

Der GOUVERNEUR de la SARRE

VERFÜGT:

Artikel 1. Die Gewerbebetriebe und, im allgemeinen, alle natürlichen und juristischen Personen, die an eine Buchführung gehalten sind, schließen ihre Bücher am Tage vor der Einführung des Franc im Saarland um 24 Uhr ab. Sie stellen am selben Tage eine Abschlußbilanz auf, die im einzelnen die Lage ihrer Aktiva und Passiva aufführt.

Artikel 2. Vom Tage der Einführung des Franc im Saarland ab werden die in Mark aufgestellte Bilanzen in Francs umgerechnet, indem jeder Aktiv- und Passivposten zum Kurs von 20 Francs gegen eine Mark multipliziert wird.

Artikel 3. Die Bestimmungen über die Wertberichtigung der verschiedenen Aktivposten werden durch eine spätere Verfügung festgelegt.

Artikel 4. Die Geschäfte, die nach Abschluß der Bilanzen und während der Übergangszeit in welcher die Mark ihre Zahlungskraft behält im Mark getätigt werden, sind in der Buchführung in Francs einzutragen zum Kurse von 20 Francs gegen eine Mark.

Artikel 5. Diese Verfügung wird im Amtsblatt der Verwaltungskommission des Saarlandes veröffentlicht.

SAARBRÜCKEN, den 18. November 1947

LE GOUVERNEUR de la SARRE
GRANDVAL

Auf Grund der Verfügung Nr. 47-43 (ABl. Saar S. 676) wurden die in dieser Ausgabe des Amtsblatts veröffentlichten Texte am gleichen Tage der Veröffentlichung rechtskräftig.