(ABl. Saar, Nr. 60 vom 20. November 1947, S. 698)
Der Gouverneur de la Sarre
auf Grund des Gesetzes Nr. 47-2158 vom 15. November 1947 über die Einführung des Frankens an der Saar
des Erlasses Nr. 47-2170 vom 15. November 1947 über den Geld-Umtausch an der Saar
verfügt:
Die in Mark ausgedrückten Deckungssummen der vor dem Tage der Einführung des Frankens in der Saar laufenden Versicherungsverträge, welche die Landwirtschaftlichen und Mobiliar- sowie die Wohnhaus-Wagnisse gegen Feuer, Explosionen und Wasserschäden decken, sind mit dem Tage der Einführung des Frankens an der Saar, in Franken auf 35 (fünfunddreißig) mal den Betrag ihres Wertes in Mark geschätzt.
Die aus der Erhöhung der Deckungssummen sich ergebende Ueberschuß-Teilprämie ist vom Versicherer zu erheben.
Dem Versicherungsnehmer wird eine Frist von 45 Tagen ab Erhalt des Zahlungsbescheides oder des Vorlegens der Quittung über die oben angeführte Prämienteilzahlung zuerkannt um eventuell einen Antrag auf Umänderung der neuen Deckungssummen an seinen Versicherer zu stellen. Dieser Antrag muß auf den Entscheidungen begründet sein, welche direkt oder indirekt den neuen Wert der versicherten Gegenstände insgesamt oder teilweise festgelegt haben.
Die Versicherungsnehmer haben die Möglichkeit, die Aufhebung ihrer laufenden Verträge zu erlangen, wenn sie dieselbe innerhalb Monatsfrist nach Veröffentlichung der gegenwärtigen Verordnung durch eingeschriebenen Brief verlangen.
Dieselben Bestimmungen sind auf die vor dem Tage der Einführung des Franken an der Saar laufenden Diebstahls und Vieh-Versicherungsverträge anwendbar.
Die für mehr als ein Jahr abgeschlossenen und nicht jährlich kündbaren Haftpflichtverträge können von den Versicherungsnehmern zum ersten Erfallsdatum nach der Veröffentlichung der gegenwärtigen Verordnung gekündigt werden. Der Kündigungstermin darf jedoch nicht weniger als einen Monat betragen. Diese Anzeige muß innerhalb der drei auf die Veröffentlichung der gegenwärtigen Verordnung folgenden Monate erfolgen.
Die gegenwärtige Verfügung, welche dem Herrn Präsidenten der Verwaltungskommission der Saar im Original zugeht, tritt mit dem Tage der Einführung des Franken an der Saar in Kraft.
Saarbrücken, den 18. November 1947.
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