Verfügung Nr. 47 - 67

betr. eine Differenz-Entschädigung zu Gunsten der Arbeitnehmer, Beamten und Sozialversicherungsempfänger.

(ABl. Saar, Nr. 60 vom 20. November 1947, S. 708)

Liste der Änderungen:
(I)Verfügung Nr.47-187 zur Ergänzung der Verfügung Nr. 47-67, betreffend eine Differenzentschädigung zugunsten der Arbeitnehmer, Beamten und Sozialversicherungsempfänger vom 31. Dezember 1947 (ABl. Saar 1948 S. 11)

Der Gouverneur de la Sarre

verfügt:

Artikel 1.

Die Bestimmungen vorstehender Verfügung finden Anwendung auf

  1. Unternehmungen der Industrie und des Handels, der freien Berufe, den öffentlichen Dienst, die Berufsvertretungen, private Gesellschaften und Vereine, gleichgültig, welcher Art sie sind, sowie auf Organe mit besonderem gesetzlichem Statut (Stiftungen usw.),
  2. auf Länder, Kreise, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie auf öffentliche Betriebe und Organe, gleich welcher Art sie sind,
  3. auf Organe der öffentlichen oder privaten Sozialversicherung, die in Anwendung vorstehender Anordnung als Arbeitgeber anzusehen sind.
Artikel 2.

Den Lohn- und Gehaltsempfängern, Pensionsbeziehern und Sozialversicherungsrentnern, die durch einen in Artikel 1 aufgezählten Arbeitgeber Beträge erhalten, wird eine Entschädigung zuerkannt, die den Zweck verfolgt, den Unterschied auszugleichen zwischen:

  1. dem Nettobetrag aus Lohn, Gehalt, Pension oder Renten, den die Betreffenden in dem Monat erhalten hätten, der der Einführung des französischen Franken im Saarland unmittelbar voranging, wenn sie während dieses Monats unter die Bestimmungen der bei dieser Gelegenheit verkündeten Gesetze gefallen wären,
  2. den Nettobetrag, der für den gleichen Zeitraum während desselben Monats in Mark bezogen wurde, umgerechnet in Francs zum amtlichen Wechselkurs.
Artikel 3.

Die Differenzentschädigung gemäß Artikel 2 wird mit einem festen Satz von 150 % der Nettobeträge veranschlagt, die in dem Monat, der der Einführung des französischen Franken unmittelbar vorausging, in Francs zum amtlichen Wechselkurs umgerechnet, bezogen wurden.

Die Entschädigung ist auf einen Höchstsatz von 7000 Francs begrenzt.

Genannte Entschädigung wurde auch an Empfänger von Fürsorgeunterstützung und von Kriegsopferrenten gezahlt (siehe Verfügung Nr. 47-141, ABl. Saar S. 923).

Artikel 4.

Die Entschädigung ist innerhalb einer Frist von 15 Tagen, gerechnet vom Tage der Veröffentlichung vorstehender Verfügung zahlbar.

Die in Abschnitt 1 des Artikels 1 bezeichneten Arbeitgeber leisten innerhalb einer Frist von 3 Tagen, die auf den Tag der Einführung des französischen Franken folgen, eine Abschlagszahlung von 3000 Francs. Für den Fall, daß die Bezugsberechtigten innerhalb des betreffenden Bezugsmonats ihre volle Arbeitszeit nicht abgeleistet haben, kann die Abschlagszahlung entsprechend gemindert werden.

Die Pensions- und Rentenbezieher der verschiedenen Sozialversicherungs- und Arbeitsunfallversicherungskassen (Invaliden-, Alters-, Witwen- und Waisenversicherungen) erhalten innerhalb drei Tage nach der Einführung des französischen Franc eine Abschlagszahlung von 1500 Francs.

Bei mehreren Kriegsopferrentnern in einem Familienhaushalt erhielt nur der Empfänger der höchsten Rente die 1500 Frs. ausbezahlt. Bei Empfängern von Fürsorgeunterstützung war der Abschlag auf 500 Frs. für die erste, und 200 Frs. für jede weitere Person im gleichen Haushalt, bis zu einem Haushalts-Gesamtbetrag von höchstens 1500 Frs., begrenzt.

Versicherungsnehmer, die im Laufe des Monates, der der Einführung des Franc voranging, auf Geldleistungen der Kranken-, Wöchnerinnenversicherung oder der Arbeitsunfallversicherung Anrecht hatten, erhalten eine Abschlagszahlung von der Versicherungskasse.

Diese Abschlagszahlung wird wie folgt errechnet:

¹∕₃₀ von 1500 Francs pro Tag, der auf eine Geldleistung Anrecht gibt.

Artikel 5.

Die mit vorstehender Anordnung festgesetzte Differenz-Entschädigung ist frei von allen Abgaben oder Einbehaltungen. Sie gilt nicht als Lohn, Gehalt oder Rückstand an Pension oder Rente, insbesondere hinsichtlich der Sozial- oder Steuergesetzgebung.

Die Gewährung der durch vorliegende Verfügung vorgesehenen Entschädigung an Personen, deren Vergütung im voraus bezahlt wird, schließt jede Vergütungszulage und jede Entschädigung mit ähnlichem Gegenstand aus.

Artikel 6.

Die Entschädigung wird von dem Arbeitgeber am Tage der Einführung des Franken in seiner Eigenschaft als Schuldner eines Gehaltes, eines Lohnes, einer Pension oder einer Rente an den in Betracht Kommenden gezahlt. Wenn dieser im Laufe des in Artikel 3 näher bezeichneten Bezugsmonats nacheinander von mehreren Stellen Bezüge erhalten hat, so schulden diese letzteren am Tage der Einführung des Franken den Teil der Entschädigung, der auf den Zeitraum entfällt, Gehalt Lohn, Pension oder Rente. Das Durchführungsverfahren zu dieser Bestimmung für die Organe der Sozialversicherung und Arbeitsunfallversicherung wird durch eine besondere Verfügung geregelt.

Artikel 7.

Die Entschädigung geht zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers und zur Hälfte zu Lasten der Staatskasse, die den Arbeitgebern den Teil der Entschädigung zurückerstattet, der nicht zu ihren Lasten geht. Hierzu ergehen besondere Bestimmungen.

Artikel 8.

Vorliegende Verfügung tritt mit dem Tage der Einführung des Franken im Saarland in Kraft.

Artikel 9.

Der Conseiller Economique, Directeur des Services Economique, wird mit der Durchführung vorliegender Verfügung, deren beglaubigte Zweitschrift der Verwaltungskommission für das Saarland zugeht, beauftragt.

Saarbrücken, den 18. November 1947.

Le Gouverneur de la Sarre
GRANDVAL.