VERFÜGUNG Nr. 47-44

über die Umrechnung der Schulden und Forderungen zwischen Personen, die im Saarland ihren Wohnsitz haben.

(ABl. Saar, Nr. 60 vom 20. November 1947, S. 676)

Aufgehoben zum 26. Oktober 1949 durch:

Der GOUVERNEUR de la SARRE

Auf Grund des Erlasses Nr. 47-2170, vom 15. November 1947 über den Währungswechsel im Saarland,

VERFÜGT:

Artikel 1. Vorbehaltlich der Beschlüsse, die ihren Betrag in Franken unmittelbar festsetzen können, werden vom Tage der Einführung des französischen Franken im Saarland, zum Kurs von 20 Franken gegen 1 Mark, alle Schulden und Forderungen umgerechnet, gleich welcher Art sie sind, ob fällig und nicht bezahlt, oder noch verfallen, zwischen Personen, die im Saarland ihren Wohnsitz haben.

Artikel 2. Bei der Anwendung vorliegender Verfügung haben ihren Wohnsitz im Saarland, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit:

  1. die natürlichen Personen, die im Saarland ihren gewohnheitsmäßigen Aufenthaltsort haben.
  2. die juristischen Personen, was ihre Niederlassungen im Saarland betrifft.

Artikel 3. Der „Conseiller Financier” Directeur de la Mission Financière der Militärregierung im Saarland wird mit der Durchführung vorliegender Verfügung beauftragt.

SAARBRÜCKEN, den 18. November 1947

LE GOUVERNEUR de la SARRE
GRANDVAL

Auf Grund der Verfügung Nr. 47-43 (ABl. Saar S. 676) wurden die in dieser Ausgabe des Amtsblatts veröffentlichten Texte am gleichen Tage der Veröffentlichung rechtskräftig.