(ABl. Saar, Nr. 62 vom 28. November 1947, S. 913)
Der Außenminister, | |||
Der Wirtschaftsminister, | |||
Der Minister für Wirtschaft, öffentliche Arbeiten und Verkehr, Wiederaufbau und Bauwesen, |
treffen
Auf Grund des Gesetzes vom 15. November 1947, betr. Einführung des Franc im Saarland,
Auf Grund des Erlasses vom 15. November 1947, betr. Geldumrechnung im Saarland,
― und insbesondere des Art. 1 besagten Erlasses:
folgende Verfügung:
Art. 1 - Der Tag, mit dem der französische Franc gesetzlichen Umlauf und Zahlungskraft im Saarland erhält, wird auf den 20. November 1947 festgesetzt.
Art. 2 - Der Vertreter Frankreichs im Saarland ist mit der Durchführung vorliegender Verfügung, die im Amtsblatt der französischen Republik veröffentlicht wird, beauftragt.
Der Außenminister: G. BIDAULT.
Der Minister für Wirtschaft, öffentliche Arbeiten und Verkehr, für Wiederaufbau und Bauwesen: Jules MOCH.
Der Finanzminister: SCHUMAN.