(ABl. Saar, Nr. 62 vom 28. November 1947, S. 910)
Der Präsident des Ministerrates,
Gemäß Bericht des Außenministers und des Finanzministers,
Auf Grund des Gesetzes vom 15. November 1947 über die Einführung des Frankens im Saarland,
Auf Grund des Erlasses vom 31. März 1947 über die Schaffung einer Mission Financière en Sarre,
Auf Grund des Erlasses vom 15. November 1947 über den Geldumtausch im Saarland,
verordnet:
Art. 1 - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 1947 vorgesehene Deckung der den im Saarland zugelassenen französischen und saarländischen Lebens-Versicherungsgesellschaften gehörenden Aktiva kann sich ausschließlich auf die (…) in Franken umgetauschten, den Gegenwert der Passiva dieser Gesellschaften darstellenden Mark-Aktiva erstrecken.
Art. 3 - Nach Beibringung eines gemäß den Bestimmungen einer Verfügung des Außenministers und des Finanzministers aufgestellten und genehmigten Kontos wird die in Artikel 1 der gegenwärtigen Verfügung vorgesehene Garantie einer jeden der interessierten Gesellschaften gewährt durch Verfügung des Vertreters Frankreichs im Saarland, auf Vorschlag des Conseiller Financier, Chef der Mission Financière en Sarre.
Art. 4 - Die durch das französische Schatzamt garantierten Aktiva werden demselben als Pfand übergeben.
Die aus der Garantie Nutzen ziehende Gesellschaft ist gehalten, unter Kontrolle des Finanzministers die Wiedergewinnung besagter Aktiva gegen die Schuldner weiter zu betreiben.
Art. 5 - Die Gesellschaften zahlen die jährlichen Gewinne aus der Nutznießung der garantierten Aktiva während der fünf nächsten, auf dasjenige von 1947 folgende Geschäftsjahr, wieder beim französischen Schatzamt ein.
Der Betrag der einzuzahlenden Summen wird vom Finanzminister festgelegt in den Grenzen einer Höchstsumme. Dieserhalb wird an den im Saarland erzielten Nutzgewinn das am 31. Dezember 1947 zwischen dem Betrage der garantierten Aktiva und dem Gesamtbetrag der auf die Saarverträge anfallenden mathematischen Reserven bestehende Verhältnis angelegt.
Art. 6 - Auf Vorschlag des Conseiller Financier, Chef der Mission Financière en Sarre und gemäß den durch Verfügung des Außenministers und des Finanzministers bestimmten Bedingungen kann der Vertreter Frankreichs im Saarland, vor Billigung des in Artikel 3 bezeichneten Kontos, Einzahlungen in Abrechnung auf die Summen gutheißen, für welche das französische Schatzamt seine Garantie gewährt.
Art. 7 - Die in vorstehendem Absatz vorgesehenen Einzahlungen und die Summen, auf welche sich die Garantie des französischen Schatzamtes erstreckt, tragen Zinsen zu einem Jahressatz von 3,5 v. H. bis zur endgültigen Regelung, welche auf die in vorstehendem Artikel 3 vorgesehene Billigung des Kontos erfolgt.
Art. 8 - Die durch Anwendung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 vom Schatzamte getätigten Einnahmen werden auf das in Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 1947 über die Einführung des Frankens an der Saar vorgesehene Konto verbucht. Sie werden zur Verminderung des durch die vom Schatzamt gemäß besagtem Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 1947 bewilligten Vorschüsse entstandenen Defizites dem Saarland angerechnet.
Art. 9 - Der Außenminister und der Finanzminister, jeder insoweit es ihn betrifft, sind mit der Durchführung des gegenwärtigen Erlasses, der im Journal Officiel de la République Français veröffentlicht werden wird, betraut.
Ausgeführt zu Paris am 19. November 1947 durch den Präsidenten des Ministerrates
Paul RAMADIER.
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