Ausführungsbestimmungen

zum Erlaß vom 15. November 1947 betreffend die Währungsumrechnung im Saarland.

(ABl. Saar, Nr. 2 vom 13. Januar 1948, S. 7)

Der Außenminister und der Minister für Wirtschaft und Finanzen treffen,

auf Grund des Gesetzes vom 15. November 1947, betreffend die Einführung des Franc im Saarland,

auf Grund des Erlasses vom 15. November 1947, betreffend die Währungsumrechnung im Saarland,

folgende Verfügung:

Artikel 1

Die deutschen Scheidemünzen und die auf Mark lautenden Banknoten, welche am Tage der vorliegenden Verfügung gesetzlichen Kurs im Saarland haben, hören ab 15. Januar 1948 auf, in diesem Gebiet gesetzlichen Kurs und Zahlungskraft zu besitzen.

Von diesem Zeitpunkt an und bis zum 1. Juli 1948 ist die saarländische Rediskontobank weiter ermächtigt, die besagten Banknoten zum Kurs von 20 Francs gegen 1 Mark einzuwechseln.

Artikel 2

Der Vertreter Frankreichs im Saarland wird mit der Durchführung der vorliegenden Verfügung, die im Amtsblatt der französischen Republik veröffentlicht wird, beauftragt.

Paris, den 7. Januar 1948.

Im Auftrage des Außenministers
Der stellvertretende Kabinettsdirektor:
Jean Morin

Im Auftrage des Ministers für Wirtschaft u. Finanzen
Der Kabinettsdirektor:
Paul Delouvrier

Im Auftrag des Staatssekretärs für deutsche und österreichische Angelegenheiten

Der Kabinettsdirektor: Robert Wirth