Anordnung
vom 7. Februar 1948, betreffend Auszahlung von rückständigen Unterhaltsrenten und Pensionen, die von Saarbewohnern solchen Personen geschuldet sind, welche ihren Aufenthaltsort in der übrigen Franczone haben.

(ABl. Saar, Nr. 8 vom 14. Februar 1948, S. 164)

Le Ministre des Affaires Etrangères,

Le Ministre des Finances et des Affaires Economiques

erlassen

auf Grund des Gesetzes vom 15. November 1947 betreffend Einführung des Franc im Saarland,

auf Grund des Erlasses vom 15. November 1947 betreffend Währungsumrechnung im Saarland und insbesondere auf Grund der Artikel 3 und 5 desselben,

folgende Anordnung:

Einziger Artikel

Die auf Mark lautenden Beträge, die am 20. November 1947 auf Grund von rückständigen Unterhaltsrenten und Pensionen oder infolge der Uebertragung der besagten Rückstände auf eines der im Erlaß vom 15. November 1947 betreffend Währungsumrechnung im Saarland, Artikel 3, bezeichneten Hinterlegungskonten von Saarbewohnern solchen Personen geschuldet waren, welche ihren Aufenthaltsort in der übrigen Franczone haben, sind zum Kurse von 20 Francs gegen 1 Mark umzurechnen.

Paris, den 7. Februar 1948.

Pour le Ministre des Affaires Etrangères et par délégation:
Le Directeur adjoint du Cabinet

Jean Morin

Pour le Ministre des Finances et des Affaires Economiques et par délégation:
Le Directeur du Cabinet

Paul Delouvrier