(ABl. Saar, Nr. 17 vom 16. März 1948, S. 285)
Auf Grund des Gesetzes vom 7. Februar 1948 (A.Bl. Nr. 11 S. 205) zur vollständigen oder teilweisen Anpassung des bestehenden Rechtszustandes an die Verfassung und zur Wahrnehmung der vom Hohen Kommissar der französischen Republik im Saarland auf die Landesregierung übergegangenen Befugnisse (Uebergangsgesetz) verordnet die Landesregierung was folgt:
Alle natürlichen und juristischen Personen, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz im Saarland haben, müssen, soweit sie ein Sparguthaben bei der ehemaligen Postsparkasse des Deutschen Reiches besitzen, das noch nicht durch die saarländische Post und Telegraphenverwaltung erfaßt ist, zur Vermeidung des Ausschlusses ihrer Rechte, bis zum 31. März 1948 einen Antrag auf Erfassung ihres Postsparguthabens durch die saarländische Post- und Telegraphenverwaltung stellen.
Dieser Erfassungsantrag kann bei jedem saarländischen Postamt gestellt werden.
Alle bis zum 31. März 1948 nicht zur Anmeldung gebrachten Postsparguthaben werden für den Bereich des Saarlandes als verfallen und die darüber ausgestellten Postsparbücher als ungültig erklärt, es sei denn, daß es sich um Postsparguthaben von Kriegsgefangenen oder Flüchtlingen handelt, die den Nachweis erbringen, daß sie infolge ihrer Abwesenheit außerhalb des Saarlandes nicht in der Lage waren, ihr Postsparguthaben erfassen zu lassen.
Die im § 2 genannten Personen müssen die Anträge auf Erfassung ihres Postsparguthabens spätestens innerhalb eines Monats nach ihrer Rückkehr ins Saarland stellen, andernfalls sie ihrer Rechte verlustig gehen.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken, den 2. März 1948.
Regierung des Saarlandes
Der Ministerpräsident | Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft |