(ABl. Saar, Nr. 17 vom 16. März 1948, S. 281)
Die Regierung des Saarlandes hat
auf Grund der Verfügung Nr. 47-51 des Gouverneur de la Sarre über die vorläufige Regelung der öffentlichen Gehälter und Pensionen vom 18. November 1947 (ABl. S 687),
auf Grund der Verfügung Nr. 47-180 des Gouverneur de la Sarre zur Abänderung der Verfügung Nr. 47-51 vom 18. November 1947 über die vorläufige Regelung der öffentlichen Gehälter und Pensionen vom 19. Dezember 1947 (ABl. S. 1112),
auf Grund des Gesetzes zur vollständigen oder teilweisen Anpassung des bestehenden Rechtszustandes an die Verfassung und zur Wahrnehmung der vom Hohen Kommissar der französischen Republik im Saarland auf die Landesregierung übergegangenen Befugnisse (Uebergangsgesetz) vom 7. Februar 1948 (ABl. Nr. 11 S. 205)
folgende Verordnung beschlossen, die hiermit verkündet wird:
Bis zur endgültigen Regelung der Beamtengehälter, der Angestelltenvergütungen und der Löhne für Bedienstete der staatlichen Verwaltung des Saarlandes, der Kreise, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Körperschaften des öffentlichen Rechts und aller sonstigen öffentlichen Dienststellen werden die für einen Kalendermonat in Mark errechneten Gehälter, Vergütungen und Löhne mit Wirkung vom 1. Januar 1948 unter Zugrundelegung folgender Umrechnungsfaktoren zur Auszahlung in Frankenwährung umgerechnet:
Umrechnungsfaktor für die ersten 100 Mark ═ achtzig (80),
Umrechnungsfaktor für die zweiten 100 Mark ═ fünfundfünfzig (55),
Umrechnungsfaktor für die dritten 100 Mark ═ vierzig (40).
Der dreihundert (300) Mark übersteigende Betrag dieser Bezüge wird mit dem Faktor fünfunddreißig (35) umgerechnet.
Die Kinderzuschläge sind vor der Umrechnung nach § 1 von den in Mark errechneten Gehältern, Vergütungen und Löhnen auszuscheiden.
Zur Umrechnung der Markbeträge der Kinderzuschläge in die Frankenwährung gelten auch weiterhin die Umrechnungsfaktoren nach Artikel 1 der Verfügung Nr. 47-51 des Gouverneur de la Sarre vom 18. November 1947 (ABl. S. 687) und Artikel 1 der Verfügung Nr. 47-180 des Gouverneur de la Sarre vom 19. Dezember 1947 (ABl. S. 1112). Es sind daher die für einen Kalendermonat in Mark errechneten Gehälter, Vergütungen und Löhne einmal mit den Kinderzuschlägen und einmal ohne Kinderzuschläge nach den vorbezeichneten beiden Verfügungen Nr. 47-51 vom 18. November 1947 und Nr. 47-180 vom 19. Dezember 1947 umzurechnen. Der Unterschiedsbetrag ist neben den nach § 1 ohne Kinderzuschläge umgerechneten Gehältern, Vergütungen und Löhnen als Kinderzuschlag zu zahlen.
Soweit die Zahlungen der in § 1 genannten Bezüge bereits auf der Grundlage von in Frankenwährung festgesetzten vorläufigen oder endgültigen Tarifen usw. vorzunehmen sind, verbleibt es bei der Anwendung dieser Tarife.
Die Ruhegehälter und die Bezüge von Hinterbliebenen von Beamten des Staates, der Kreise, Gemeinden usw. sowie der Angehörigen von vermißten und kriegsgefangenen Beamten bleiben einer besonderen Regelung vorbehalten.
Saarbrücken, den 5. März 1948.
Regierung des Saarlandes
Der Ministerpräsident:
I. V. Kirn
Der Minister des Innern
m. d. W. d. G. b.
Dr. Hector
Der Minister für Finanzen und Forsten
I. V. Dr. Singer
Der Minister für Justiz
Dr. Braun
Der Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung
Dr. Straus
Der Minister für Arbeit und Wohlfahrt
Kirn
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft
Dr. Singer