Anordnung

vom 21. Juni 1948 über die Umrechnung einer bestimmten Gruppe von Hinterlegungen und Forderungen im Saarland.

(ABl. Saar, Nr. 48 vom 29. Juni 1948, S. 721)

Aufgehoben zum 26. Oktober 1949 durch:

Le Ministre des Affaires Etrangères et le Ministre des Finances et des Affaires Economiques, erlassen

auf Grund des Gesetzes vom 15. November 1947, über die Einführung des Franc im Saarland,

auf Grund des Erlasses vom 15. November 1947, über die Währungsumrechnung im Saarland,

auf Grund der Anordnung vom 12. März 1948, über die Umrechnung einer bestimmten Gruppe von Hinterlegungen und Forderungen im Saarland,

folgende Anordnung:

Artikel 1

Ab Veröffentlichung der vorliegenden Anordnung werden zum Kurs von 20 Francs gegen 1 Mark und bis zum Höchstbetrag von 1000 Mark, die Hinterlegungen in Francs umgerechnet, die in der Zeitspanne vom 1. September 1939 bis zum 29. November 1944 bei den Banken, Sparkassen, Kreditgenossenschaften und gleichgestellten Instituten im Saarland auf Namen von natürlichen Personen erfolgten, die in Gebieten der „Zone-Franc“ außerhalb des Saarlandes ansässig sind.

Für Hinterlegungen, die sich aus Uebertragungen aus den Départements „Haut-Rhin“ et „Bas-Rhin“ ergeben, wird der im obigen Absatz festgesetzte Termin vom 29. November 1944 auf den 11. Dezember 1944 verschoben.

Artikel 2

Zum Kurs von 20 Francs gegen 1 Mark werden ebenfalls die Markbeträge umgerechnet, die zu Gunsten von natürlichen Personen, welche in Gebieten der „Zone Franc“ außerhalb des Saarlandes ansässig sind und die am 1. September 1939 im Saarland gelegene Grundstücke besaßen, aus Ertrag der besagten Grundstücke oder infolge der Einzahlung des genannten Ertrags auf eines der im Artikel 1 der vorliegenden Anordnung bezeichneten Depositenkonten am 20. November 1947 geschuldet waren.

Paris, den 21. Juni 1948.

Le Ministre des Affaires Etrangères:
Georges Bidault

Le Ministre des Finances et des Affaires Economiques:
René Mayer