Vom 22. April 1949.
(ABl. Saar, Nr. 27 vom 23. April 1949, S. 381; Ber. S. 433)
Le Président du Conseil des Ministres,
nach Bericht des Ministre des Affaires Etrangères und des Ministre des Finances et des Affaires Economiques,
auf Grund des Gesetzes Nr. 47 - 2158 betreffend Einführung des Franc im Saarland vom 15. November 1947, abgeändert durch Artikel 54 des Gesetzes Nr. 48 - 1516 über die Veranschlagung der Mittel des allgemeinen Haushaltes für das Rechnungsjahr 1948 sowie über einzelne Bestimmungen in finanzieller Hinsicht, vom 26. September 1948,
auf Grund des Erlasses Nr. 47 - 2170 über die Währungsumstellung im Saarland, vom 15. November 1947,
auf Grund des Erlasses Nr. 47 - 2171 betreffend eine Gewährleistung für die Aktiva der Banken und gleichgestellten Institute im Saarland, vom 15. November 1947,
auf Grund des Erlasses Nr. 47 - 2436 über die Befugnisse des Haut-Commissaire de la République Française en Sarre, vom 31. Dezember 1947,
auf Grund der Bestimmungen des Protokolls, das von dem in Anwendung der Anlage K zum Londoner Abkommen vom 1. Juni 1948 gebildeten Ausschusse errichtet worden ist,
erlässt:
Vom 23. April 1949 ab werden die deutschen Geldscheine und Scheidemünzen in den zu diesem Zeitpunkte dem Saarland angegliederten Gebieten ausser Umlauf gesetzt und sie verlieren dort ihre Zahlungskraft.
Vom gleichen Zeitpunkte an können die Bewohner der neuangegliederten Gebiete die Umrechnung in Francs ihrer auf Deutsche Mark lautenden Guthaben erlangen, und zwar unter Bedingungen die auf der Grundlage des von den öffentlichen Rechnungsbeamten auf den Umtausch dieser Währung gegen französische Francs angewandten Umrechnungssatzes durch Anordnung des Haut-Commissaire de la République Française en Sarre festgesetzt werden, wobei der Umrechnungssatz auf den höheren Franc gerundet wird.
Die Ausgaben, die aus der Anwendung des vorigen Artikels erwachsen werden, sowie die hiermit zusammenhängenden Einnahmen werden auf das Sonderkonto angerechnet, das in Anwendung des Art. 2 des Gesetzes über die Einführung des Franc im Saarland vom 15. November 1947 in der Buchführung der französischen Staatskasse eröffnet wird.
Der Haut-Commissaire de la République Française en Sarre wird durch Anordnung den Satz und die Bedingungen bestimmen, unter welchen die fälligen und nicht beglichenen, oder die noch zu verfallenden Schulden und Forderungen umgerechnet werden, die zwischen Bewohnern der besagten Gebiete und Bewohnern des Saarlandes entstanden sind.
Als Bewohner eines Gebietes im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten:
Der Ministre des Affaires Ettangères und der Ministre des Finances et des Affaires Economiques werden, jeder in seinem Bereich, mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses, der im Journal Officiel de la République Française veröffentlicht wird, beauftragt.
Paris, den 22. April 1949.
Par le Président du Conseil des Ministres
Queuille
Le Ministre des Affaires Etrangères
Schuman
Le Ministre des Finances et des Affaires Economiques
Maurice-Petsche
Vorstehender Erlass war bei seiner Veröffentlichung irrtümlich auf den 23. April 1949 datiert und unnummeriert.