Anordnung Nr. 49-17

betreffend Ausführungsbestimmungen zum Erlasse vom 23. April 1949, betreffend Einführung des Franc in den am 23. April 1949 dem Saarland angegliederten Gebieten, und zur Anordnung Nr. 49-16, vom 23. April 1949, betreffend Umrechnung in Francs der auf DM lautenden Guthaben von Bewohnern der neuangegliederben Gebiete des Saarlandes.

Vom 23. April 1949.

(ABl. Saar, Nr. 27 vom 23. April 1949, S. 385)

Le Haut-Commissaire de la République Française en Sarre erlässt,

auf Grund des Gesetzes Nr. 47-2158 über die Einführung des französischen Franc im Saarland, vom 15. November 1947,

auf Grund des Erlasses Nr. 47-2170 über die Währungsumstellung im Saarland, vom 15. November 1947,

auf Grund des Erlasses Nr. 47-2171 betreffend Gewährleistung für die Aktiva der Banken und gleichgestellten Institute des Saarlandes, vom 15. November 1947,

auf Grund des Erlasses Nr. 47-2436 über die Befugnisse des Haut-Commissaire de la République Française en Sarre, vom 31. Dezember 1947,

auf Grund des Erlasses zur Ernennung des Haut-Commissaire de la République Française en Sarre, vom 10. Januar 1948,

auf Grund des Erlasses über die Einführung des Franc in den dem Saarland angegliederten Gebieten, vom 23. April 1949,

auf Grund der Anordnung Nr. 49-16 betreffend Umrechnung in Francs der auf DM lautenden Guthaben von Bewohnern der neuangegliederten Gebiete des Saarlandes, vom 23. April 1949,

folgende Anordnung:

Artikel 1

Die Banken und gleichgestellten Institute, welche am Stichtage des Art. 1 des Erlasses vom 23. April 1949 ihre Tätigkeit in den neuangegliederten Gebieten des Saarlandes ausüben, sind gehalten, gleich mit dem ersten Tage der Tauschoperationen dem Trésorier Général de la Sarre in Saarbrücken ihre am Abend des letztvorigen Werktages festgestellte Kassenlage sowie einen bündigen Auszug ihrer Buchführung als Rechtfertigung ihrer Kassenbestände mitzuteilen.

Artikel 2

Jede natürliche Person, die für eigene Rechnung die Hinterlegung gemäss Art. 2 der obengenannten Anordnung Nr. 49-16 vornimmt, muss einen Personalausweis sowie ihre Lebensmittelkarte des laufenden Monats vorzeigen.

Wer die Hinterlegung für Rechnung einer anderen natürlichen Person vornimmt, muss die Lebensmittelkarte der letzteren, und, soweit es sich um den Ehegatten oder um ein minderjähriges, im Haushalt des Hinterlegenden lebendes Kind nicht handelt, eine von der betreffenden Person oder von ihrem gesetzlichen Vertreter unterschriebene Vollmacht zur Verleihung der nötigen Befugnisse vorzeigen.

Wer die Hinterlegung für Rechnung einer juristischen Person vornimmt, muss das Bestehen der letzteren, ihre Lage in den angegliederten Gebieten und ausserdem seine eigene Eigenschaft und seine Befugnisse nachweisen.

Wer die Hinterlegung für Rechnung einer juristischen Person oder eines Dritten vornimmt, muss ausserdem einen auf den eigenen Namen hergestellten Personalausweis vorzeigen.

Artikel 3

Jeder Hinterlegende muss ausser dem in Art. 1 der Anordnung Nr. 49-16 vom 23. April 1949 vorgesehenen Begleitschreiben ein zur Verfügung der Beteiligten in den Tauschstellen gestelltes Anmeldungsformular ausfüllen. Dieses Anmeldungsformular erwähnt die Vor- und Zunamen, Anschrift und Nummer der Lebensmittelkarte der Personen für deren Rechnung die Hinterlegung vorgenommen wird, sowie die Aufstellung der auf deren Namen bei den in Art. 6 der obengenannten Anordnung Nr. 49-16 angeführten Instituten eröffneten Konten und die Zahl der zum Tausch vorgebrachten Geldscheine und Scheidemünzen.

Nötigenfalls wird ein Namensverzeichnis der von Hinterlegenden beschäftigten Personen beigefügt.

Der die Hinterlegung entgegennehmende Beamte ist gehalten, zur Bestätigung der Anmeldungsschrift die Lebensmittelkarten der in der Anmeldung erwähnten natürlichen Personen zu bewahren, wofür er einen besonderen Empfangsschein ausstellt, den die Services du Ravitaillement gegen Lebensmittelkarten nach dem im Saarland geltenden Muster umtauschen werden. Er hat die entgegengenommenen Anmeldungen nach Folgenreihe des Empfangsdatums zu registrieren.

Artikel 4

Der auf Namen lautende Empfangsschein, der in Gemässheit des Art. 3 der obengenannten Anordnung Nr. 49-16 als Bescheinigung des nicht umgetauschten Mehrbetrags ausgehändigt wird, enthält:

die Bezeichnung der Tauschstelle,

die Vor- und Zunamen und Anschrift der Personen, für deren Rechnung die Hinterlegung vorgenommen wird; falls die Hinterlegung für Rechnung eines Dritten erfolgt, die Vor- und Zunamen, und Anschrift des letzteren,

den Betrag (in Ziffern und Buchstaben angegeben) der Geldscheine, deren Umtausch nicht unmittelbar erfolgt.

Artikel 5

Der in obigem Art. 4 angeführte Empfangsschein muss in der Ausschlussfrist bis zum Sonnabend, am 7. Mai, bei einem der in Art. 6 der Anordnung Nr. 49-16 bezeichneten Institute abgegeben werden.

Dessen Betrag wird verbindlicherweise in die Habenseite eines Kontos eingetragen, das auf den Namen der Person, für deren Rechnung die Hinterlegung bewirkt wurde, eröffnet oder zu eröffnen ist. Ein solches Konto kann nur eröffnet werden, wenn der Betreffende die Erklärung abgibt, dass bei keinem der in Art. 6 der Anordnung Nr. 49-16 angeführten Institute bereits auf seinen Namen ein Konto eröffnet ist.

Der Empfangsschein kann entweder von der Person, auf deren Namen der Umtausch erfolgt ist, oder von einem Dritten abgegeben werden.

Artikel 6

Die vorliegende Anordnung wird um Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht, und erhält Wirkung ab 23. April 1949.

Saarbrücken, den 23. April 1949.

Le Haut-Commissaire de la République Française en Sarre

GRANDVAL