Anordnung Nr. 49 - 16

betreffend Umrechnung in Francs der auf DM lautenden Guthaben von Bewohnern der neuangegliederten Gebiete des Saarlandes.

Vom 23. April 1949.

(ABl. Saar, Nr. 27 vom 23. April 1949, S. 383)

Le Haut-Commissaire de la République Française en Sarre erlässt,

auf Grund des Gesetzes Nr. 47 - 2158 über die Einführung des französischen Franc im Saarland, vom 15. November 1947,

auf Grund des Erlasses Nr. 47 - 2170 über die Währungsumstellung im Saarland, vom 15. November 1947,

auf Grund des Erlasses Nr. 47 - 2171 betreffend Gewährleistung für die Aktiva der Banken und gleichgestellten Institute des Saarlandes, vom 15. November 1947,

auf Grund des Erlasses Nr. 47 - 2436 über die Befugnisse des Haut-Commissaire de la République Française en Sarre, vom 31. Dezember 1947,

auf Grund des Erlasses zur Ernennung des Haut-Commissaire de la République Française en Sarre, vom 10. Januar 1948,

auf Grund des Erlasses über die Einführung des Franc in den dem Saarland angegliederten Gebieten, vom 23. April 1949,

folgende Anordnung:

Artikel 1

Die Personen, die am 23. April 1949 in den neuangegliederten Gebieten des Saarlandes wohnen, haben unter Berücksichtigung der in vorliegender Anordnung festgesetzten Bedingungen bei den zu diesem Zweck von der Trésorerie Générale en Sarre (Landesschatzamt) eröffneten Schaltern, und zwar unter namentlichen Begleitsehreiben, die Gesamtheit der in ihrem Besitz befindlichen, am 22. April 1949 in Umlauf gewesenen Geldscheine und Scheidemünzen zu hinterlegen.

Artikel 2

Alle im obigen Artikel angeführten Guthaben, die der gleichen Person gehören, werden zusammen hinterlegt.

Jedes Familienoberhaupt wird zusammen mit den eigenen, die Guthaben seines Ehegatten und seiner minderjährigen, in seinem Haushalt lebenden Kinder hinterlegen.

Artikel 3

Als Gegenleistung für diese Hinterlegungen erfolgt ein erster Umtausch und zwar in folgenden Grenzen:

  1. auf individueller oder Familienbasis für natürliche Personen:
    100 DMfür das Familienoberhaupt,
    50 DMfür den Ehegatten und jedes minderjährige, in seinem Haushalt lebende Kind;
  2. gegebenenfalls, als Arbeitgeber, für natürliche oder juristische Personen, die Lohnempfänger dauernd beschäftigen:
    80 DMfür jede beschäftigte Person.

Ein auf Namen lautender Empfangschein wird als Nachweis des nicht umgetauschten Mehrbetrages ausgehändigt.

Artikel 4

Die in Artikel 2 der vorliegenden Anordnung vorgesehenen Hinterlegungen sind in dem Zeitraum vom 23. bis 25. April 1949 zu bewirken.

Während des besagten Zeitraumes bleiben die Schalter der Banken und gleichgestellten Institute für andere als die in Artikel 1 bis 6 der vorliegenden Anordnung bezeichneten Geschäfte geschlossen.

Artikel 5

Natürliche Personen, die sich ab 23. April 1949 in den an das Saarland angegliederten Gebieten befinden, ohne dort am besagten Zeitpunkt ihren Wohnsitz zu besitzen, sowie Reisende, die mit dem Ablauf des in Artikel 4 vorgesehenen Zeitraumes in die angegliederten Gebiete zurückkehren, können durch Sondergenehmigung berechtigt werden, ihre auf D-Mark lautenden Guthaben zu hinterlegen oder umzutauschen.

Artikel 6

Die Banken und gleichgestellten Institute, die in den angegliederten Gebieten tätig sind, werden an dem in Artikel 1 der vorliegenden Anordnung festgesetzten Stichtag die Kosten ihrer Hinterlegenden abrechnen.

Die beglaubigten oder visierten Schecks, Kassenscheine, Kreditbriefe, eigenen Wechsel jeglicher Art, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden und aus den Mitteln ihrer Kassen auszuzahlen sind, müssen vor Ablauf des in Artikel 4 für den Umtausch anberaumten Zeitraumes (Ausschlussfrist) zur Zahlung vorgezeigt werden; sie dürfen nur durch Eintragung in die Konten beglichen werden.

Artikel 7

Postanweisungen über 10 DM, welche vor dem Stichtage des Artikel 1 zugunsten von Personen, die in den angegliederten Gebieten ihren Wohnsitz haben, ausgestellt wurden, sind vor Ablauf des in Artikel 4 für den Umtausch anberaumten Zeitraumes (Ausschlussfrist) zur Zahlung vorzuzeigen; sie dürfen nur bar bezahlt werden. Auf Vorzeigung der Postanweisung wird dem Berechtigten eine neue Zahlungsanweisung ausgehändigt, welche auf Namen einer in den ab 23. April 1949 an das Saarland angegliederten Gebieten tätigen Bank (bzw. gleichgestellten Instituts) ausgestellt ist

Artikel 8

Ueber die Umrechnung in Francs der bei Instituten der in Artikel 6 angeführten Art eröffneten Konten werden nachträgliche Anordnungen das Nähere bestimmen.

Artikel 9

Personen, welche die Bestimmungen der vorliegenden Anordhung zu ihren Gunsten geltend machen wollen, können dazu gehalten werden, alle nötigen Beweise über die Herkunft der betreffenden Guthaben zu erbringen.

Artikel 10

Jede Zuwiderhandlung bzw. Versuch einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der vorliegenden Anordnung wird in Gemässheit der Devisenordnung festgestellt, verfolgt, und bestraft werden.

Artikel 11

Die vorliegende Anordnung wird um Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht, und erhält Wirkung ab 23. April 1949.

Saarbrücken, den 23. April 1949.

Le Haut-Commissaire de la République Française en Sarre

GRANDVAL