(ABl. Saar, Nr. 28 vom 26. April 1949, S. 387)
Le Haut-Commissaire de la République Française en Sarre erlässt,
auf Grund des Gesetzes Nr. 47-2158 über die Einführung des französischen Franc im Saarland, vom 15. November 1947,
auf Grund des Erlasses Nr. 47-2170 über die Währungsumstellung im Saarland, vom 15. November 1947,
auf Grund des Erlasses Nr. 47-2171 betreffend Gewährleistung für die Aktiva der Banken und gleichgestellten Institute des Saarlandes, vom 15. November 1947,
auf Grund des Erlasses Nr. 47-2436 über die Befugnisse des Haut-Commissaire de la République Française en Sarre, vom 31. Dezember 1947,
auf Grund des Erlasses zur Ernennung des Haut-Commissaire de la République Française en Sarre, vom 10. Januar 1948,
auf Grund des Erlasses über die Einführung des Franc in den dem Saarland angegliederten Gebieten, vom 23. April 1949,
auf Grund der Anordnung Nr. 49-16, betreffend Umrechnung in Francs der auf DM lautenden Guthaben von Bewohnern der am 23. April 1949 dem Saarland angegliederten Gebiete, vom 23. April 1949,
folgende
Anordnung:
Jedes Familienoberhaupt, das in den neuangegliederten Gebieten des Saarlandes am 23. April 1949 seinen Wohnort besitzt, kann die Umrechnung eines weiteren Teiles seiner auf D-Mark lautenden Guthaben bis zum Höchstbetrage von 500 D-Mark verlangen.
Dieser Betrag wird auf das Haben angerechnet, das bei einer ihre Tätigkeit in den besagten Gebieten ausübenden Bank (bzw. einem gleichgestellten Institut) auf seinen Namen eingetragen ist.
Ausnahmsweise können die in Art. 1 angeführten Personen, welche die Bestimmungen des besagten Artikels nicht geltend machen konnten und die bei den Banken und gleichgestellten Instituten des Saarlandes über keine umrechnungsfähigen Guthaben verfügen, einen Vorschuss bis zum Höchstbetrage von 40 000 Francs erhalten unter der Massgabe, dass sie als Gegenleistung dafür der französischen Staatskasse auf D-Mark lautende Bankguthaben mit dem gleichen Wertbetrag abtreten.
Die vorliegende Anordnung wird um Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.
Saarbrücken, den 26. April 1949.
Le Haut-Commissaire de la République Française en Sarre
GRANDVAL