(ABl. Saar, Nr. 31 vom 9. Mai 1949, S. 434)
Le Haut-Commissaire de la République Française en Sarre erlässt,
auf Grund des Gesetzes Nr. 47-2158, über die Einführung des französischen Franc im Saarland, vom 15. November 1947,
auf Grund des Erlasses Nr. 47-2170, über die Währungsumstellung im Saarland, vom 15. November 1947,
auf Grund des Erlasses Nr. 47-2171, betreffend eine Gewährleistung für bestimmte Aktiva der Banken und gleichgestellten Institute im Saarland, vom 15. November 1947,
auf Grund des Erlasses Nr. 47-2436, über die Befugnisse des Haut-Commissaire de la République Française en Sarre, vom 31. Dezember 1947,
auf Grund des Erlasses über die Ernennung des Haut-Commissaire de la République Française en Sarre, vom 10. Januar 1948,
auf Grund des Erlasses über die Einführung des Franc in den dem Saarland angegliederten Gebieten, vom 22. April 1949,
auf Grund des Erlasses Nr. 49-548, über die Umrechnung in Francs der auf DM lautenden Guthaben von Bewohnern der dem Saarland eingegliederten Gebiete, vom 22. April 1949,
Die Referenz ist falsch, gemeint ist die Anordnung Nr. 49-16 vom 23. April 1949.
folgende Anordnung:
Es werden zum Kurse von 80 Francs gegen 1 DM die auf DM lautenden Beträge in Francs umgerechnet, die bei Banken und gleichgestellten Instituten, deren Tätigkeit in den am 23. April 1949 dem Saarland eingegliederten Gebieten ausgeübt wird, auf Namen von
hinterlegt sind.
Die im obigen Artikel 1 bezeichneten Konten, bzw. Kontenteile, die am Tage der Verkündung dieser Anordnung auf Grund des Gesetzes Nr. 52 oder auf Grund der Bestimmungen über die Währungsreform in Deutschland gesperrt sind, bleiben in Mark ausgedrückt.
Vorbehaltlich von Sonderbestimmungen zur unmittelbaren Festsetzung ihres Betrages in Francs, werden ab 23 April 1949 zum Kurse von 80 Francs gegen 1 DM die fälligen und nicht bezahlten, oder noch zu verfallenden Schulden und Forderungen umgerechnet, die zwischen Bewohnern der am besagten Tage dem Saarland eingegliederten Gebiete entstanden sind.
Vorbehaltlich von Sonderbestimmungen zur unmittelbaren Festsetzung ihres Betrages in Francs, werden ab 23. April 1949, und zwar zum Umrechnungskurse, der durch Verfügung Nr. 47-44 des Gouverneur de la Sarre vom 18. November 1947 festgesetzt wurde, die fälligen und nicht bezahlten oder noch zu verfallenden Schulden und Forderungen jeglicher Art umgerechnet, die zwischen Saarlandbewohnern und Bewohnern der am 23. April 1949 dem Saarland eingegliederten Gebiete in Mark entstanden sind.
Vorbehaltlich von Sonderbestimmungen zur unmittelbaren Festsetzung ihres Betrages in Francs werden ab 23. April 1949 zum Kurse von 80 Francs gegen 1 DM die fälligen und nicht bezahlten Schulden und Forderungen jeglicher Art umgerechnet, die zwischen Saarlandbewohnern und Bewohnern der dem Saarland am 23. April 1949 eingegliederten Gebiete in DM entstanden sind.
Der Conseiller Financier, Chef de la Mission Financière du Haut-Commissariat de la République Française en Sarre, wird mit der Durchführung dieser Anordnung, die im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht wird, beauftragt.
Saarbrücken, den 5. Mai 1949.
Le Haut-Commissaire de la République Française en Sarre
Grandval