Anordnung

betreffend die Umrechnung bestimmter, im Saarland hinterlegter Beträge sowie von Forderungen gegen Saarlandbewohner.

Vom 20. August 1949.

(ABl. Saar, Nr. 74 vom 25. Oktober 1949, S. 989)

Le Ministre des Affaires Etrangères et le Ministre des Finances et des Affaires Economiques erlassen,

auf Grund des Gesetzes, betreffend Einführung des Franc im Saarland, vom 15. November 1947,

auf Grund des Erlasses, betreffend Währungsumstellung im Saarland, vom 15. November 1947,

auf Grund der Anordnung betreffend Auszahlung von Renten und Versorgungsbezügen an Unterhaltsberechtigte, die in der Zone Franc ausschliesslich des Saarlandes wohnhaft sind, durch Unterhaltspflichtige, die im Saarland wohnhaft sind, vom 7. Februar 1948,

auf Grund der jeweiligen Anordnungen, betreffend Umrechnung bestimmter Kategorien von Hinterlegungen und Forderungen im Saarland vom 12. März, 21. Juni und 24. August 1948,

folgende Anordnung:

Artikel 1

Die obengenannten Anordnungen vom 7. Februar, 12. März, 21 Juni und 24. August 1948 werden hiermit ausser Kraft gesetzt und durch folgende Bestimmungen ersetzt.

Artikel 2

Vorbehaltlich der in Art. 3 aufgeführten Ausnahmefälle, werden die auf Mark lautenden Hinterlegungen, die am 20. November 1947 in den Banken, Sparkassen, Kreditgenossenschaften und gleichgestellten Instituten im Saarland auf Namen von nichtfeindlichen, natürlichen oder juristischen Personen vorhanden waren, zum Kurse von 20 Francs gegen 1 Mark in Francs umgerechnet, soweit der Hinterlegende am 20. November 1947 in dem Gebiet der Zone Franc ausschliesslich des Saarlandes wohnhaft war und die Hinterlegung entweder in der Zeit vor dem 15. Februar 1945 oder in der Zeit vom 16. Juni 1947 bis zum 20. November 1947 ordnungsmässig erfolgt ist.

Artikel 3

Der in der Zeitspanne vom 1. September 1939 bis zum 15. Februar 1945 hinterlegte Teil der in Art. 2 bezeichneten Beträge darf nur umgerechnet werden, wenn der Konto-Inhaber unter Bedingungen, die vom Hohen Kommissar der französischen Republik im Saarland festzusetzen sind, genügend beweisen kann:

  1. dass die umzurechnenden Beträge nicht gebildet wurden durch Hinterlegung des in der Kriegszeit abgeworfenen Ertrages von Aktien oder Anteilen in deutschen Gesellschaften oder sonstigen gewerblichen Unternehmen, die in den am 1. September 1939 zum Deutschen Reich gehörenden Gebieten ihre Tätigkeit ausübten;
  2. dass der Inhaber wegen Kollaboration mit den feindlichen Mächten nicht verurteilt worden ist;
  3. falls der Inhaber eine natürliche Person ist, dass er während der Kriegszeit weder freiwilliger Arbeiter in den am 1. September 1939 zum Deutschen Reich gehörenden Gebieten noch Freiwilliger in der Wehrmacht gewesen ist.
Artikel 4

Der in der Zeitspanne vom 15. Februar 1945 bis zum 15. Juni 1947 hinterlegte Teil der in Art. 2 bezeichneten Beträge wird zum Kurse von 20 Francs gegen 1 Mark in Francs umgerechnet, soweit die betreffenden Beträge durch Hinterlegung folgender Einnahmen gebildet wurden:

  1. Ertrag der im Saarland gelegenen Grundstücke, die vom Inhaber des Kontos vor dem 15. Februar 1945 erworben worden sind;
  2. Löhne, Renten und Versorgungsbezüge, die zu Gunsten des Konto-Inhabers durch Saarlandbewohner ausgezahlt worden sind;
  3. Nominalbetrag oder Zinsen der auf Mark lautenden Forderungen gegen Einwohner des Saarlandes, die am 15. Februar 1945 zwar fällig geworden, aber zu Gunsten des Konto-Inhabers noch nicht ausgezahlt waren.
Artikel 5

In der Anwendung der vorliegenden Anordnung gilt als «während einer bestimmten Zeitspanne gebildet» der Teil des Kontobetrages, der dem Ueberschuss des Kreditsaldos beim Ablauf der betreffenden Zeitspanne gegenüber dem Kreditsaldo zu Beginn derselben entspricht.

Artikel 6

Ausser den oben angeführten Forderungen werden zum Kurse von 20 Francs gegen 1 Mark die auf Mark lautenden Forderungen umgerechnet, die fällig und nicht bezahlt oder noch nicht fällig sind, wenn der Schuldner im Saarland, der Gläubiger in der übrigen Zone Franc wohnhaft sind.

Artikel 7

Die Bestimmungen des obigen Artikels 2 finden Anwendung auf die Kreditkonten, die auf Namen der Banken, Sparkassen, Depositen- und Darlehenskassen, und allgemeinerweise auf Namen sämtlicher Kreditanstalten der Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle geführt werden.

Sind die in Frage kommenden Anstalten in der Lage, für die Rückgewinnung ihrer Aktiva in Mark die durch Verordnung vom 8. Febr'uar 1945 vorgesehene Garantie in Anspruch zu nehmen, wird der endgültige Betrag dieser Garantie unter Berücksichtigung der in Anwendung der vorliegenden Anordnung eingetretenen Erhöhung der auf Francs lautenden Aktiva festgesetzt.

Artikel 8

Der Hohe Kommissar der französischen Republik im Saarland wird mit der Durchführung der vorliegenden Anordnung, die im Journal Officiel de la République Française veröffentlicht wird, beauftragt.

Paris, den 20. August 1949.

Le Ministre des Affaires Etrangères

SCHUMAN

Le Ministre des Finances et des Affaires Economiques

Maurice-PETSCHE