(ABl. Saar, Nr. 23 vom 14. April 1950, S. 247)
Der Präsident des Ministerrates hat
nach dem Berichte des Aussenministers sowie des Ministers für Finanzen und wirtschaftliche Angelegenheiten,
auf Grund des Erlasses über die Währungsumstellung im Saarland, vom 15. November 1947,
auf Grund des Erlasses über die Freigabe saarländischer hinterlegter Gelder, vom 9. Februar 1948,
folgendes Décret beschlossen:
Frei verfügbar werden ab 15. April 1950 die bei den Banken, Sparkassen, Kreditgenossenschaften öder gleichgestellten Instituten des Saarlandes vorhandenen Konten, die in Anwendung des Erlasses über die Währungsumstellung im Saarland, vom 15. November 1947, sowie in Anwendung des Erlasses über die Freigabe saarländischer hinterlegter Gelder, vom 9. Februar 1948, teilweise noch gesperrt sind.
Der Hohe Kommissar der französischen Republik im Saarland wird mit der Durchführung des vorliegenden Décret, das im Journal Officiel der französischen Republik veröffentlicht wird, beauftragt.
Paris, den 22. März 1950.
Par le Président du Conseil des Ministres
Georges BIDAULT
Le Ministre des Affaires Etrangères
SCHUMAN
Le Ministre des Finances et des Affaires Economiques
MAURICE-PETSCHE