Erlass Nr. 53-15
über die Freigabe der auf Grund der Verfügung 94 gesperrten Markbeträge

(ABl. Saar, Nr. 54 vom 19. Dezember 1953, S. 804)

L’Ambassadeur de France, Chef de la Mission Diplomatique Française en Sarre,

erlässt,

auf Grund des Dekrets Nr. 52-309 über die Befugnisse des Chef de la Mission Diplomatique Français en Sarre vom 5. März 1952,

auf Grund des Dekrets vom 18. Februar 1950 betreffend Ernennung des Chef de la Mission Diplomatique Française en Sarre,

auf Grund der Verfügung Nr. 94 des französischen Oberbefehlshabers in Deutschland vom 7. Juni 1947, über den Geldverkehr im Saarland

folgendes:

Artikel 1

Zur Vermeidung des Verfalls sind die Anträge auf Freigabe der auf Grund des Artikels 9 der Verfügung Nr. 94 des französischen Oberkommandierenden in Deutschland gesperrten Markguthaben vor dem 1. März 1954 zu stellen.

Artikel 2

Die auf Grund der Verfügung Nr. 94 gesperrten Markguthaben, für welche bis zu dem im Artikel 1 festgesetzten Datum kein Freigabeantrag gestellt wurde, sind auf ein auf den Namen der Staatskasse zu eröffnendes Konto zu überweisen und werden zugunsten des französischen oder saarländischen Staates als verjährt angesehen, je nachdem der Staat in Anwendung des Gesetzes vom 15. November 1947 dem Institut, bei dem sie hinterlegt sind, seine Garantie erteilt hat oder nicht.

Artikel 3

Sind ebenfalls auf das im Artikel 2 vorgesehene Konto zu überweisen die gemäss Verfügung Nr. 94 gesperrten Guthaben, für welche ein Freigabeantrag vor Ablauf der im Artikel 1 vorgesehenen Ausschlussfrist gestellt wurde, und deren Inhaber es nicht möglich war, die vorgeschriebenen Beweisstücke vor dem 1 Juni 1954 beizubringen.

Artikel 4

Der Attaché Financier, Chef des Services Financiers de la Mission Diplomatique Française en Sarre, ist mit der Durchführung vorliegenden Erlasses, der im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht wird, beauftragt.

Saarbrücken, den 12. Dezember 1953.

L’Amhassadeur de France
Chef de la Mission Diplomatique

GRANDVAL