(ABl. Saar, Nr. 69 vom 21. Juli 1954, S. 830)
Der Landtag des Saarlandes hat im Hinblick auf die in Artikel 17 des Steuer- und Haushaltsvertrages zwischen dem Saarland und Frankreich vom 20. Mai 1953 (ABl. S. 792) getroffenen Vereinbarungen folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Saarland gibt Scheidemünzen mit dem Nennwert der jeweils in Umlauf befindlichen französischen Münzen aus (saarländische Münzen). Diese Münzen haben im Saarland ebenso wie die französischen Münzen und unter denselben Bedingungen wie diese gesetzlichen Kurs und sind gesetzliche Zahlungsmittel.
Legierung, Feingehalt und Aufmachung der saarländischen Münzen entsprechen den französischen Münzen. Die Gestaltung der Wertseite und der Schauseite der saarländischen Münzen wird von der Regierung des Saarlandes bestimmt.
Die saarländischen Münzen werden von der Landeshauptkasse des Saarlandes nach Maßgabe des Bedürfnisses in den Verkehr gebracht.
Die staatlichen Kassen des Saarlandes einschließlich der Kassen der Verkehrsanstalten (Post- und Telegraphenverwaltung und Eisenbahnen des Saarlandes) haben saarländische Münzen in jedem Betrag in Zahlung zu nehmen oder gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch findet auf beschädigte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte sowie auf verfälschte Münzen keine Anwendung. Der Höchstbetrag, bis zu dem eine Verpflichtung zur Annahme von Münzen besteht, wird durch die Regierung gemäß § 9 festgesetzt.
Saarländische Münzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von allen staatlichen Kassen des Saarlandes einschließlich der Kassen der Verkehrsanstalten angenommen oder gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel umgetauscht. Sie sind für Rechnung des Saarlandes einzuziehen.
(1) Die Regierung des Saarlandes ist befugt, saarländische Münzen außer Kurs zu seinen, wenn die französischen Münzen von gleichem Nennwert außer Kurs gesetzt werden.
(2) Die Außerkurssetzung von saarländischen Münzen ist im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden. Sie soll ferner in den Tageszeitungen, in denen die amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, bekanntgegeben werden.
Die Regierung des Saarlandes erläßt die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.
Saarbrücken, den 7. Juli 1954.
Regierung des Saarlandes
Der Ministerpräsldent
I. V.
Müller
Der Minister für Finanzen und Forsten
Müller