174 Volkstag und Senat haben folgendes Geſetz beſchloſſen, daß hiermit verkündet wird:

Geſe

betr. die Ausgabe von Notgeld. Vom 2. November 1922.

(GBl. Danz., Nr. 55 vom 6. November 1922, S. 489)

― Auszug ―

§ 1.

Der Senat der Freien Stadt Danzig kann zur Abhilfe des Mangels an Zahlungsmitteln der Stadtgemeinde Danzig nach Zuſtimmung durch den Hauptausſchuß des Volkstages die Ausgabe von Notgeldſcheinen genehmigen.

§ 2.

Die zur Ausgabe gelangenden Notgeldſcheine müſſen auf deutſche Reichswährung lauten.

(…)

§ 4.

Die Stadtgemeinde Danzig haftet mit ihrem geſamten Vermögen für die zur Ausgabe gelangenden Notgeldſcheine.

§ 6.

Die auf Grund dieſes Geſetzes ausgegebenen Notgeldſcheine ſind geſetzliche Zahlungsmittel. Die Einlöſung und die Umwechslung der Scheine in deutſche Reichszahlungsmittel erfolgt nach ihrem vollen Nennwert bei der ſtädtiſchen Kämmereikaſſe Danzig.

§ 7.

Auf beſchädigte, vernichtete oder verlorene Notgeldſcheine findet § 4 Abſ. 2 und 3 des Bankgeſetzes vom 14. März 1875 (R. G. Bl. S. 177) Anwendung mit der Maßgabe, daß anſtelle „der Bank“, die zur Einlöſung verpflichtete Kaſſe der Stadtgemeinde Danzig tritt.

§ 9.

Der Senat beſtimmt den Zeitpunkt der Einziehung der Notgeldſcheine und die näheren Einzelheiten der Einziehung.

Die letzten auf Mark lautenden Notgeldscheine wurden bis zum 20. November 1923 zur Einziehung aufgerufen (Bekanntmachung vom 6. November 1923, StAnz. Danz. I S. 688)

§ 10.

Dieſes Geſetz tritt mit dem Tage ſeiner Verkündung in Kraft.

Danzig, den 2. November 1922.

Der Senat der Freien Stadt Danzig.

Dr. Ziehm.

Dr. Volkmann.