186 Volkstag und Senat haben folgendes Geſetz beſchloſſen, daß hiermit verkündet wird:
(GBl. Danz., Nr. 39 vom 26. Mai 1923, S. 607)
Gebühren, Beiträge, Stempel- und Verkehrsſteuern, indirekte Steuern im Sinne des § 13 des Kommunalabgabengeſetzes, ſowie Verbrauchsabgaben, ſoweit ſie bisher nicht in Prozenten vom Wert des abgabepflichtigen Objektes, ſondern nach feſten Sätzen zu berechnen ſind, können vom Staate, von Gemeinden und Gemeindeverbänden, wenn dies in den in Frage kommenden Geſetzen, Verordnungen uſw. ausdrücklich vorgeſehen iſt, in der Weiſe erhoben werden, daß die Höhe der Abgaben unter Anpaſſung an das nach §§ 2, 3 feſtzuſtellende Verhältnis des jeweiligen Wertes der Reichsmark (Papiermark) zu den Werten der Goldmark veränderlich geſtaltet wird.
Bei der Feſtſstellung des Verhältniſſes des jeweiligen Wertes der Papiermark zum Werte der Goldmark ſind neben den amtlichen Deviſennotierungen und dem Goldankaufspreiſe der Reichsbank auch die innere Kaufkraft der Papiermark, gemeſſen an der Höhe der ſtatiſtiſchen Indexziffer für den Groß- und Kleinhandel, ſowie die Lebenshaltungskoſten zu berückſichtigen.
Das Verhältnis zwiſchen Papier- und Goldmark iſt vom Senat für jeden Monat neu feſtzuſtellen. In Zeiten, in denen das Wertverhältnis ſtarken Schwankungen unterworfen iſt, kann die Feſtſtellung auch für einen kürzeren Zeitraum bis zu einer Woche getroffen werden.
Sobald der Finanzrat gebildet iſt, iſt er vor der Neufeſtſetzung des Wertverhältniſſes anzuhören.
Neufeſtſetzungen ſind mindeſtens 8 Tage vor ihrem Inkrafttreten öffentlich bekanntzumachen.
Das Geſetz tritt mit ſeiner Verkündung in Kraft.
Danzig, den 22. Mai 1923.
Der Senat der Freien Stadt Danzig. | |
Dr. Ziehm. | Dr. Frank. |