242 Volkstag und Senat haben folgendes Geſetz beſchloſſen, daß hiermit verkündet wird:

Geſe

über die Berückſichtigung der Geldentwertung in den Steuergeſetzen. Vom 29. 6. 1923.

(GBl. Danz., Nr. 51 vom 4. Juli 1923, S. 730)

― Auszug ―

Artikel I.

Das Steuergrundgeſetz vom 11. Dezember 1922 (Geſetzbl S. 57) wird wie folgt geändert:

  1. § 85 erhält folgende Faſſung:

    § 85.

    Wird eine Zahlung, die nach den Steuergeſetzen zu leiſten iſt, ſpäter als 2 Wochen nach dem geſetzlichen oder dem im Steuerbeſcheid angegebenen Fälligkeitstermin entrichtet, ſo hat der Steuerpflichtige neben der geſchuldeten Leiſtung einen Zuſchlag in Höhe des Betrags zu entrichten, um den der vom Senat nach dem Geſetz über die Erhebung von öffentlichen Abgaben auf gleitender Grundlage vom 22. 5. 1923 (Geſetzbl. S. 608) feſtgeſtellte Unterſchied zwiſchen Papier- und Goldmark am Tag der Zahlung höher ist, als am Tag der Fälligkeit der Schuld. Bei Berechnung des Zuſchlags iſt der geſchuldete Betrag auf volle tauſend Mark nach unten abzurunden.

    (…)

Durch das Gesetz zur weiteren Anpassung der Steuergesetze an die Geldentwertung vom 24. 8. 1923 (GBl. Danz. S. 890) wurde die oben genannte Zweiwochenfrist mit Wirkung zum 29. 8. 1923 auf fünf Tage verkürzt, zum gleichen Datum noch laufende Fristen wurden zudem für abgelaufen erklärt.

Durch die Verordnung zur Anpassung des Steuergrundgesetzes an die wertbeständige Rechnungseinheit vom 19. 11.1923 (GBl. Danz. S. 1283) wurde die hier eingeführte Fassung des § 85 des Steuergrundgesetzes zum 1. 12. 1923 aufgehoben und an Stelle des Zuschlags nur noch die gewöhnlichen Verzugszinsen erhoben.

Artikel V.
  1. Die Ausführungsvorſchriften zu diesem Geſetz erläßt der Senat.
  2. Dieſes Geſetz tritt mit ſeiner Verkündung mit folgender Maßgabe in Kraft:
    1. die Zuſchläge nach Artikel 1 Nr. 1 (…) werden außer von den nach der Verkündung des Geſetzes fällig werdenden Steuerzahlungen auch von ſolchen Zahlungen erhoben, die bei der Verkündung des Geſetzes bereits fällig waren, aber binnen 1 Monat nach Inkrafttreten des Geſetzes nicht gezahlt ſind.

Danzig, den 29. Juni 1923.

Der Senat der Freien Stadt Danzig.

Dr. Ziehm.

Dr. Schwartz.