370 | Verordnung | |
über die Anpaſſung der Geldbeträge für die Unterſtützung an Rentenempfänger der Invaliden- und Angeſtelltenverſicherung. Vom 29. 8. 1923. |
(GBl. Danz., Nr. 66 vom 1. September 1923, S. 906)
― Auszug ―
Auf Grund des Geſetzes über Änderung von Geldbeträgen in der Sozialverſicherung vom 31. Januar 1923 (Geſ.-Bl. S. 181) wird das Geſetz über Notſtandsmaßnahmen zur Unterſtützung von Rentenempfängern der Invaliden- und Angeſtelltenverſicherung in der Faſſung vom 25. September 1922 (Geſ.-Bl. S. 433) mit Wirkung vom 16. August 1923 ab wie folgt geändert:
Art. 1
§ 2 erhält folgende Faſſung:
- Die Unterſtützung iſt in der Invalidenverſicherung nach den Umſtänden und im Höchſtbetrage so zu bemeſſen, daß das Geſamteinkommen des Empfängers einer Invaliden- oder Altersrente einen Betrag erreicht, der nach einem Vielfachen der vom Statiſtiſchen Amt der Freien Stadt Danzig veröffentlichten Richtzahl (Indexzahl) der Lebenshaltungskoſten berechnet wird. (…)
- Die Unterstützung wird halbmonatlich gezahlt. Die Grenze für das Geſamteinkommen der Empfänger einer Invaliden- oder Altersrente iſt für den Zahlungstag zu errechnen; ſie beträgt das Fünfzehnfache der letzten veröffentlichten Richtzahl. (…)
- Die Gemeinde iſt berechtigt, an Stelle der halbmonatlichen Zahlungen den Unterſtützungsbetrag für den ganzen Monat im voraus in Sachleiſtungen zu gewähren. Dabei iſt als Geſamteinkommen des Empfängers einer Invaliden- oder Altersrente das Dreißigfache der letzten veröffentlichten Richtzahl zugrunde zu legen. Macht ſie von dieſem Rechte nur teilweiſe Gebrauch, ſo iſt die Zahlung für die zweite Monatshälfte entſprechend zu kürzen.
Danzig, den 29. Auguſt 1923.
Der Senat der Freien Stadt Danzig. |
Dr. Ziehm. | Dr. Schwartz. |
Mit der Verordnung betr. Anpassung der Unterstützungssätze für Empfänger von Renten aus der Invalidenversicherung etc. an eine wertbeständige Rechnungseinheit vom 26. 10. 1923 (GBl. Danz. S. 1126) wurden zum 1. 11. 1923 die Unterstützungsleistungen auf feste Guldenbeträge umgestellt.