517 | Verordnung | |
zur Anpaſſung der Verkehrsſteuergeſetze an die wertbeſtändige Rechnungseinheit. |
(GBl. Danz., Nr. 81 vom 24. Oktober 1923, S. 1081)
Auf Grund des § 9 des Geſetzes über die wertbeſtändige Rechnungseinheit in Danzig vom 20. Oktober 1923 ― Geſetzbl. S. 1067 ― wird zur Anpassung (…) an die wertbeſtändige Rechnungseinheit verordnet, was folgt:
In den vorbezeichneten Geſetzen wird die Bezeichnung „Reichsmark“ durch „Gulden“ erſetzt.
(1) Die in Reichsmark ausgedrückten Geldbeträge ſind, vorbehaltlich der durch die Abänderung des Geldſtrafengeſetzes vom 28. September 1923 (Geſetzbl. S. 999) vorgeſehenen Abänderungen, durch Guldenbeträge, deren Höhe aus der anliegenden Überſicht zu ermitteln iſt, zu erſetzen.
(1) Soweit für den Steuerſatz der Wert des Gegenſtandes zu einem vor dem Inkrafttreten dieſer Verordnung liegenden Zeitpunkt maßgebend iſt, iſt der Wert nach dem Verhältnis der Papiermark zur Goldmark (Geſetz vom 22. Mai 1923 ― Geſetzbl. S. 608) in dem in Rede ſtehenden Zeitpunkt umzurechnen und nach dem Verhältnis
1 Goldmark ═ 1,25 Danziger Gulden
auf die wertbeſtändige Rechnungseinheit zu überführen.
(2) In gleicher Weiſe iſt der Betrag nachzufordernder vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig gewordenen Fehlſtempel zu errechnen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(3) Mit dem in Abſ. 1 bezeichneten Zeitpunkte treten außer Kraft (…) und die übrigen in Geſetzen und Verordnungen enthaltenen Vorſchriften, ſoweit ſie den Vorſchriften dieſer Verordnung zuwiderlaufen.
Danzig, den 23. Oktober 1923.
Der Senat der Freien Stadt Danzig. | |
Sahm. | Dr. Volkmann. |