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Verordnung

betreffend Umſtellung des Grundkapitals und der Aktien der Aktiengeſellſchaften und Kommanditgeſellſchaften auf Aktien auf Gulden. Vom 8. 1. 1924.

(GBl. Danz., Nr. 2 vom 11. Januar 1924, S. 3)

― Auszug ―

Auf Grund des § 9 Abſatz 2 des Geſetzes über eine wertbeſtändige Rechnungseinheit in Danzig vom 20. Oktober 1923 (Geſetzbl. S. 1067) wird folgendes verordnet:

§ 1.

Das auf Reichsmark lautende Grundkapital der nicht in Liquidation befindlichen Aktiengeſellſchaft und Kommanditgeſellſchaften auf Aktien, welche ihren Sitz im Gebiet der Freien Stadt Danzig haben, iſt durch Beſchluß der Generalverſammlung auf Gulden umzuſtellen. (…)

(…)

§ 2.

Der Umſtellung hat eine Feſtſtellung des geſamten Vermögensſtandes der Geſellſchaft ſowie die Aufſtellung einer Bilanz in Gulden vorauszugehen, (…).

§ 4.

Das durch die Umſtellungsbilanz ausgewieſene Geſellſchaftsvermögen gilt, ſoweit es nicht einem Reſervefonds überwieſen wird, das Grundkapital der Geſellſchaft dar.

§ 6.

Die Aktien ſind auf denjenigen Guldenbetrag umzuſtellen, der ſich aus dem Verhältniſſe ihrer bisherigen Nennbeträge zum Grundkapital ergibt.

(…)

§ 12.

Iſt eine den Vorſchriften dieſer Verordnung entſprechende Umſtellung nicht bis zum 31. Dezember 1924 zur Eintragung in dasHandelsregiſter angemeldet, ſo iſt die Geſellſchaft als nichtig von Amtswegen zu löſchen. Auf das Verfahren findet § 144 des Reichsgeſetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anmeldung bis zur Löſchung nachgeholt werden kann.

Wird glaubhaft gemacht, daß die Innehaltung der Friſt ohne ein Verſchulden der Geſellſchaft nicht möglich war, ſo kann das Regiſtergericht die Friſt auf Antrag verlängern, jedoch nicht über den 30. Juni 1925 hinaus.

(…)

§ 13.

Die Umſtellung unterliegt keiner Stempelſteuer. (…)

(…)

§ 14.

Die Umſtellung darf nicht zum Anlaß einer Nachbeſteuerung oder der Verhängung von Steuerſtrafen für die zurückliegende Zeit genommen werden.

§ 15.

Eine Erhöhung des Grundkapitals in Reichsmark iſt bis zur Eintragung der Umſtellung zuläsſſig.

Ein Beſchluß auf Erhöhung des Grundkapitals in Gulben is früheſtens gleichzeitig mit dem Beſchluſſe auf Umſtellung des Grundkapitals zuläſſig.

§ 16.

Dieſe Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Danzig, den 8. Januar 1924.

Der Senat der Freien Stadt Danzig.
Sahm.Dr. Frank.