24

Verordnung

betreffend Umſtellung des Stammkapitals und der Geſchäftsanteile der G. m. b. H. auf Gulden. Vom 22. 2. 1924.

(GBl. Danz., Nr. 8 vom 25. Februar 1924, S. 31)

― Auszug ―

Auf Grund des § 9 Abſ. II des Geſetzes über eine wertbeſtändige Rechnungseinheit in Danzig vom 20. Oktober 1923 (Geſetzbl. S. 1067) wird folgendes verordnet:

§ 1.

Auf die Umſtellung des Stammkapitals und der Geſchäftsanteile der Geſellſchaften mit beſchränkter Haftung finden die §§ 1 Abſatz 1, 10, 12 Abſatz 1 und 2, 13 bis 15 der Verordnung betreffend Umſtellung des Grundkapitals und der Aktien der Aktiengeſellſchaften vom 8. Januar 1924 (Geſetbl. S. 3) entſprechende Anwendung.

§ 3.

Der Umſtellung hat eine Feſtſtellung des geſamten Vermögensſtandes der Geſellſchaft ſowie die Aufſtellung einer Bilanz in Gulden vorauszugehen, (…).

§ 4.

Das durch die Umſtellungsbilanz ausgewieſene Geſellſchaftsvermögen gilt, ſoweit es nicht einem Reſervefonds überwieſen wird, das Stammkapital der Geſellſchaft dar.

§ 6.

Das Stammkapital iſt in vollen Geldbeträgen in der Weiſe auf die Geſchäftsanteile zu verteilen, daß der Geſamtbetrag der Geſchäftsanteile mit dem Stammkapital übereinſtimmt. (…)

(…)

§ 8.

Der Beſchluß über die Umſtellung iſt von den Geſchäftsführern unter Beifügung der Umſtellungsbilanz zur Eintragung in das Handelsregiſter anzumelden.

(…)

§ 10.

Dieſe Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Danzig, den 22. Februar 1924.

Der Senat der Freien Stadt Danzig.
Sahm.Dr. Frank.