24 | Verordnung | |
betreffend Umſtellung des Stammkapitals und der Geſchäftsanteile der G. m. b. H. auf Gulden. Vom 22. 2. 1924. |
(GBl. Danz., Nr. 8 vom 25. Februar 1924, S. 31)
Auf Grund des § 9 Abſ. II des Geſetzes über eine wertbeſtändige Rechnungseinheit in Danzig vom 20. Oktober 1923 (Geſetzbl. S. 1067) wird folgendes verordnet:
Auf die Umſtellung des Stammkapitals und der Geſchäftsanteile der Geſellſchaften mit beſchränkter Haftung finden die §§ 1 Abſatz 1, 10, 12 Abſatz 1 und 2, 13 bis 15 der Verordnung betreffend Umſtellung des Grundkapitals und der Aktien der Aktiengeſellſchaften vom 8. Januar 1924 (Geſetbl. S. 3) entſprechende Anwendung.
Der Umſtellung hat eine Feſtſtellung des geſamten Vermögensſtandes der Geſellſchaft ſowie die Aufſtellung einer Bilanz in Gulden vorauszugehen, (…).
Das durch die Umſtellungsbilanz ausgewieſene Geſellſchaftsvermögen gilt, ſoweit es nicht einem Reſervefonds überwieſen wird, das Stammkapital der Geſellſchaft dar.
Das Stammkapital iſt in vollen Geldbeträgen in der Weiſe auf die Geſchäftsanteile zu verteilen, daß der Geſamtbetrag der Geſchäftsanteile mit dem Stammkapital übereinſtimmt. (…)
(…)
Der Beſchluß über die Umſtellung iſt von den Geſchäftsführern unter Beifügung der Umſtellungsbilanz zur Eintragung in das Handelsregiſter anzumelden.
(…)
Dieſe Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Danzig, den 22. Februar 1924.
Der Senat der Freien Stadt Danzig. | |
Sahm. | Dr. Frank. |