33 | Verordnung | |
betreffend Umſtellung der Geſchäftsanteile, Geſchäftsguthaben und Haftſummen der Erwerbs- und Wirtſchaftsgenoſſenſchaften auf Gulden. Vom 11. 3. 1924. |
(GBl. Danz., Nr. 12 vom 13. März 1924, S. 43)
Auf Grund des § 9 Abſ. 2 des Geſetzes über eine wertbeſtändige Rechnungseinheit in Danzig vom 20. Oktober 1923 (Geſetzbl. S. 1067) wird folgendes verordnet:
Erwerbs- und Wirtſchaftsgenoſſenſchaften, welche ihren Sitz im Gebiete der Freien Stadt Danzig haben und ſich nicht in Liquidation befinden, haben die Geſchäftsanteile (…) auf Gulden umzuſtellen. Das Gleiche gilt für die Geſchäftsguthaben der Genoſſen (…) und bei Genoſſenſchaften mit beſchränkter Haftpflicht auch für die Haftſummen.
Zugleich ſind die (…) vorgeſchriebenen Feſtſetzungen in Gulden zu treffen.
Der Umſtellung hat eine Feſtſtellung des geſamten Vermögensſtandes der Genoſſenſchaft ſowie die Aufſtellung einer Bilanz in Gulden vorauszugehen, (…).
Das durch die Umſtellungsbilanz ausgewieſene Vermögen der Genoſſenſchaft bildet, ſoweit es nicht einem Reſervefonds überwieſen wird, die Summe der Geſchäftsguthaben der Genoſſen. Eine Feſtſetzung der Summe der Geſchäftsguthaben der Genoſſen über 125 % des bisherigen Reichsmarkbetrages hinaus ist unzuläſſig. Ein etwaiger Mehrbetrag iſt einem Reſervefonds zu überweisen.
Das Geſchäftsguthaben des einzelnen Genoſſen iſt entſprechend dem Verhältniſſe ſeines bisherigen Geſchäftsguthabens zu der Summe der bisherigen Geſchäftsguthaben aller Genoſſen zu beſtimmen. (…)
Die Umſtellung (Neufeſtſetzung) der Geſchäftsanteile und Haftſummen gilt weder als eine Herabſetzung im Sinne der §§ 22, 133 Genoſſenſchaftsgeſetz noch als eine Erhöhung im Sinne der §§ 16 Abſ. 2, 132 Genoſſenſchaftsgeſetz.
Der neue Geſchäftsanteil muß dem höchſten umgeſtellten Geſchäftsguthaben mindeſtens gleichkommen. Darüber hinaus kann er beliebig hoch feſtgeſetzt werden.
(…)
Iſt eine den Vorſchriften dieſer Verordnung entſprechende Umſtellung nicht bis zum 31. März 1925 zur Eintragung in das Genoſſenſchaftsregiſter angemeldet, ſo iſt die Genoſſenſchaft als nichtig von Amtswegen zu löſchen. Auf das Verfahren findet § 147 Abſ. 2 des Reichsgeſetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anmeldung bis zur Löſchung nachgeholt werden kann.
Wird glaubhaft gemacht, daß die Innehaltung der Friſt ohne ein Verſchulden der Genoſſenſchaft nicht möglich war, ſo kann das Regiſtergericht die Friſt auf Antrag verlängern, jedoch nicht über den 30. Juni 1925 hinaus.
(…)
Die Umſtellung der Geſchäftsanteile, Geſchäftsguthaben und Haftſummen unterliegt weder einer Stempelſteuer noch einer Gebühr für die Eintragung in das Genoſſenſchaftsregiſter.
(…)
Die Umſtellung darf nicht zum Anlaß einer Nachbeſteuerung oder der Verhängung von Steuerſtrafen für die zurückliegende Zeit genommen werden.
Dieſe Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Vorher gefaßte Beſchlüſſe der Generalverſammlung ſind gültig, wenn ſie den Beſtimmungen dieſer Verordnung entſprechen.
Danzig, den 11. März 1924.
Der Senat der Freien Stadt Danzig. | |
Dr. Ziehm. | Dr. Frank. |