42 | Allgemeine Verordnung | |
zur Umſtellung beſtehender Geſetze auf Gulden. Vom 24. 3. 1924. |
(GBl. Danz., Nr. 15 vom 31. März 1924, S. 90)
Auf Grund des § 9 Abſ. 2 des Geſetzes über eine wertbeſtändige Rechnungseinheit in Danzig vom 20. Oktober 1923 (Geſetzbl. S. 1067) wird folgendes verordnet:
Wo in Geſetzen, Verordnungen und Verfügungen, die von Reichs- oder Staatsſtellen vor dem 10. Januar 1920 erlaſſen und ſeither nicht abgeändert ſind, Geldbeträge beſtimmt ſind, treten an die Stelle einer Mark ein Danziger Gulden, an die Stelle eines Pfennigs ein Danziger Pfennig, an die Stelle eines Thalers drei Danziger Gulden.
Ausgenommen von dieſer Vorſchrift werden:
(…)
Für ſie wird beſondere Regelung ergehen.
Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Danzig, den 24. März 1924.
Der Senat der Freien Stadt Danzig. | |
Dr. Ziehm. | Dr. Frank. |