(StGBl. Öst., 12. Stück vom 4. Juli 1945, S. 64)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Gesetz, womit eine Bestimmung des Schaltergesetzes abgeändert wird vom 17. Juli 1945 (StGBl. Öst. Nr. 91) |
(II) | 2. Novelle zum Schaltergesetz vom 31. Juli 1945 (StGBl. Öst. Nr. 107) |
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen:
§ 1. Das Postsparkassenamt und alle anderen Kreditunternehmungen (Banken, Bankiers, Hypothekenanstalten, Girozentralen, Sparkassen und Kreditgenossenschaften) sind ermächtigt und beauftragt, ab 5. Juli 1945 den Zahlungsdienst gemäß den nachfolgenden Bestimmungen wieder aufzunehmen (Schalteröffnung).
Die Geldinstitute waren im zunächst sowjetisch besetzten Teil Österreichs bei Kriegsende geschlossen und die bisherigen Konten gesperrt worden.
§ 2. Für die vom Tage der Schalteröffnung an erfolgenden Bareinzahlungen auf Konto oder Sparbuch gilt:
§ 3. (1) Für die vor der Schalteröffnung bestehenden Einlagen gilt:
1. Für arbeitende oder arbeitsfähige Betriebe zur Bezahlung oder Bevorschussung von Löhnen und Gehältern bis zum Betrage von 200 ℛℳ im Monate für jeden Lohn- und Gehaltsempfänger,
2. für die Bezahlung von Krankengeldern und Renten durch Anstalten der Sozialversicherung bis zum Betrage von 150 ℛℳ für den Berechtigten im Monate,
3. für die Bezahlung von Spital- und Beerdigungskosten,
4. für die Bezahlung von Mietzinsen.
(2) Nähere Bestimmungen zu Abs. (1) werden durch Verordnung erlassen.
§ 4. (1) Wer es vorsätzlich unternimmt, gegen die Bestimmungen des § 3 verstoßende Barauszahlungen oder Überweisungen zu erwirken, wird, wenn die Tat nicht nach einem anderen Strafgesetze strenger strafbar ist, wegen Verbrechens mit Kerker von ein bis fünf Jahren und mit einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe bestraft.
(2) Derselben Strafe verfällt, wer vorsätzlich gegen die Bestimmungen des § 3 verstoßende Barzahlungen oder Überweisungen vornimmt, anordnet oder hiebei in anderer Weise mitwirkt.
(3) Wer es vorsätzlich unternimmt, Barzahlungen, auf die er gemäß § 3, a und b, Anspruch hat, unter Vorschützung des gleichen in diesem Gesetze anerkannten Verwendungszweckes bei demselben oder bei verschiedenen Kreditinstituten mehrfach zu erreichen, wird, wenn die Tat nicht nach einem anderen Strafgesetze strenger strafbar ist, wegen Verbrechens mit Kerker von ein bis fünf Jahren und mit einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe bestraft.
(4) Derselben Strafe unterliegt, wer eine mehrfache Auszahlung der im Abs. (3) genannten Art vorsätzlich vornimmt, anordnet oder hiebei in anderer Weise mitwirkt.
(5) Wer eine der in den Abs. (1) bis (4) genannten Handlungen fahrlässig begeht, ist einer Übertretung schuldig und wird vom Gerichte mit Arrest von ein bis sechs Monaten und einer Geldstrafe bis zu 25.000 ℛℳ bestraft.
§ 5. Dieses Gesetz tritt am 5. Juli 1945 in Kraft.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Staatsamt für Finanzen, bezüglich des § 4 im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Justiz, betraut.
Renner
Schärf Figl Koplenig
Zimmermann Gerö
Obiges Gesetz sowie die 1. und 2. Novelle stehen nicht auf der Liste der von der Alliierten Kommission für Österreich anerkannten Gesetze der Provisorischen Regierung. Seine Anwendung beschränkte sich in der Praxis auf das sowjetische Besatzungsgebiet.