(StGBl. Öst., 15. Stück vom 13. Juli 1945, S. 78)
Auf Grund des § 3, Abs. (2), des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 44, über die Wiederaufnahme der Zahlungen der Kreditunternehmungen (Schaltergesetz) wird verordnet:
§ 1. (1) Der in § 3, Abs. (1), lit. a, genannte Betrag von 150 ℛℳ im Monate stellt einen Höchstbetrag dar. Barzahlungen dürfen nicht geleistet werden, wenn anderes Einkommen in dieser Höhe oder darüber besteht; ist dieses Einkommen geringer, so kann nur der auf 150 ℛℳ fehlende Unterschiedsbetrag zur Barauszahlung gelangen. Die Kreditunternehmungen können verlangen, daß der Konto- oder Sparbuchinhaber die Höhe seines anderen Einkommens durch eidesstättige Erklärung bekräftige.
(2) Der Nachweis des Konto- oder Sparbuchinhabers, daß er infolge Alters, Invalidität, Krankheit oder Haushaltsverpflichtungen nicht befähigt ist, anderes Einkommen durch Arbeit zu erwerben, kann erbracht werden
§ 2. (1) Die in § 3, Abs. (1), lit. b, Z. 1, genannten arbeitenden oder arbeitsfähigen Betriebe erweisen diesen Umstand durch eine Bestätigung der zuständigen Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen. Lohn- oder Gehaltslisten sind vorzulegen.
(2) In den Fällen des § 3, Abs. (1), lit. b, Z. 2, werden die Sozialversicherungsträger den Nachweis des Bedarfes durch Vorlage von Zahlungslisten und durch die Erklärung zu erbringen haben, daß für die Person im Monat kein höherer Betrag als 150 ℛℳ angewiesen wird.
(3) Die in § 3, Abs. (1), lit. b, unter Z. 3 und 4 genannten Verwendungszwecke sind durch Rechnungen bezw. Mietzinsvorschreibungen nachzuweisen.
§ 3. Unter Konten im Sinne des § 3, Abs. (1), lit. d, ist jede Art von Konto, inbegriffen Sparkonto (Sparbuch), zu verstehen. Soweit unter gewissen Voraussetzungen Überweisungen von diesen Konten untersagt sind, ist in Zweifelsfällen (z. B. bei Konten von offenen Handelsgesellschaften) die Entscheidung des Staatsamtes für Finanzen einzuholen.
Zimmermann