Beschluß des Alliierten Rates über die Konversion der Währung

(ABl. AKÖ, Nr. 1, S. 69)

Der Alliierte Rat ist willens, die Konversion der Reichsmark und alliierter Militärschillinge in nationale österreichische Schillinge zwischen dem 13. und 20. Dezember 1945 nach dem folgenden Plan durchzuführen:

1. Die Österreichische Regierung und die Österreichische Nationalbank müssen es sich zum Ziel setzen, bis 13. Dezember 1945 die Vollendung des Druckes von 4 Milliarden österreichischer nationaler Schillinge durchzuführen.

2. Die Österreichische Regierung ist ermächtigt, ein Höchstmaß von 250 Millionen alliierten Militärschillingen und Reichsmark in Noten zu 5, 2, 1 und ½ Schilling oder Reichsmark als Wechselgeld im Umlauf zu lassen. Diese Noten werden sobald als möglich dem Umlauf entzogen werden und durch österreichische Nationalschillinge ersetzt werden, wenn die Österreichische Nationalbank die nötige Summe gedruckt haben wird.

3. Die Mitglieder des Alliierten Rates stimmen zu, die Konversion unter der Zivilbevölkerung unter den folgenden Bedingungen durchzuführen: Jedermann erhält 150 Schilling in bar. Die österreichischen Behörden werden beschließen, welche Summen gesperrt werden sollen, indem sie auf einer allgemeinen Grundlage von 60% arbeiten. Die Provisorische österreichische Regierung und die Nationalbank können, wenn weitere Nationalschillinge gedruckt werden, den Prozentsatz der Sperrungen nach und nach herabsetzen.

4. Am ersten Tag der Konversion wird die Zuweisung der 4 Milliarden, welche die österreichischen Behörden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des obengenannten Artikels 1 gedruckt haben, folgende sein:

    2 Milliarden 500 Millionen für zivile Bedürfnisse,

    1 Milliarde 500 Millionen für den Umtausch von Reichsmark und alliierten Militärschillingen in die Hände der Besatzungstruppen, ebenso wie für die Auslagen der Besatzungstruppen während des ersten auf den Beginn der Konversion folgenden Monats,

  1. später gedruckte Noten werden wie folgt zugewiesen:

    für militärische Bedürfnisse bis zu ⅜,
    für zivile Bedürfnisse bis zu ⅝,
    bis die Nationalbank ein Totale von 800 Millionen Schilling in den richtigen Noten erhalten hat;

  2. spätere Erzeugung wird gänzlich zur Verfügung der Österreichischen Regierung gestellt;
  3. die Österreichische Regierung wird für die Kosten der Besatzungstruppen Sorge tragen. Die notwendigen Summen, die dem Oberstkommandierenden zur Verfügung zu stellen sind, sind im österreichischen Budget inbegriffen.

5. Der Umtausch von Summen in Reichsmark oder alliierten Militärschillingen in den Händen der Besatzungstruppen wird auf folgender Grundlage durchgeführt werden:

  1. Ein Nationalschilling für eine Reichsmark oder einen alliierten Militärschilling in Händen des Militärs;
  2. Reserven und Depots der Besatzungstruppen werden bis zu 60 Prozent für den Zeitraum von einem Monat vom Datum des Beginnes der Konversion an gesperrt.

6. Das Konversionsgesetz wird von der Österreichischen Regierung veröffentlicht und die Konversion wird von der Österreichischen Nationalbank durchgeführt.

7. Während der Konversionsperiode werden die Alliierten Befehlshaber innerhalb ihrer besonderen Zonen jene Erleichterungen gewähren, welche die österreichischen Behörden für den Transport der Währung benötigen, die mit der Durchführung der Konversion in ihren Zonen beschäftigt sind, und auch der Österreichischen Nationalbank Beistand in der Schaffung der österreichischen Nationalwährung leisten.

Wien, 16. November 1945.