1. Verordnung der Bundesregierung vom 23. Dezember 1945 über die Erleichterung von Beschränkungen des Schillinggesetzes.

(BGBl. Öst., 1. Stück vom 23. Dezember 1945, S. 1)

Aufgehoben zum 1. Januar 2000 durch:

Auf Grund der §§ 18 und 26 des Schillinggesetzes, St. G. Bl. Nr. 231/1945, wird verordnet:

§ 1. Personen, die gemäß §§ 8 bis 10 des Schillinggesetzes einen den Umtauschbetrag von 150 RM für jede im Formblatt angeführte Person übersteigenden Betrag von insgesamt nicht mehr als 200 RM (AM-Schillingen) eingeliefert haben, der ihnen nicht auf ein Konto oder Sparbuch gutgeschrieben wurde, können diesen Überschußbetrag vom 1. Februar bis 31. März 1946 bei der Einlieferungsstelle bar beheben.

§ 2. Einlagen auf Konten (Sparbüchern) von Dienststellen, sonstigen amtlichen, kulturellen oder wohltätigen Einrichtungen fremder Staaten und von Einrichtungen des Roten Kreuzes unterliegen nicht den Beschränkungen der §§ 13 bis 16 des Schillinggesetzes.

§ 3. Über die in der Zeit vom 1. bis 22. Dezember 1945 auf Konten oder Sparbücher eingezahlten oder seit 1. Dezember 1945 von Formblättern auf Konten oder Sparbücher übertragenen Beträge (Konversionskonten) sind, sofern und insoweit der Verfügungsberechtigte kein ausreichendes und verfügbares Guthaben auf einem nicht aus der Zeit vom 1. bis 22. Dezember 1945 stammenden Konto (Sparbuch) besitzt, Verfügungen durch Barabhebung oder Überweisung im Giroverkehr ― außer den im § 13, Abs. (1), Punkt 1, des Schillinggesetzes erwähnten Fällen ― im Rahmen der Statuten und Geschäftsbedingungen auch zulässig:

I. unter Beschränkung auf 40 v. H. des Aktivsaldos vom 22. Dezember 1945 gegen Verwendungsnachweis

  1. für arbeitende oder arbeitsfähige Betriebe zur Bezahlung oder Bevorschussung von Löhnen und Gehältern bis zum Betrag von 200 S im Monat für jeden Lohn- und Gehaltsempfänger,
  2. für die Bezahlung von Krankheits- und Beerdigungskosten,
  3. für die Bezahlung von Mietzinsen,
  4. für die Bezahlung von Prämien der Vertragsversicherung bis zum Gesamtbetrag von 150 S im Monat,
  5. für Handels-, Gewerbe- und landwirtschaftliche Betriebe sowie für Industrieunternehmungen und freie Berufe zur Bestreitung notwendiger Betriebsausgaben, Verfügungen durch Barabhebung jedoch nur bis zum Betrage von 500 S,
  6. zur Bezahlung öffentlicher Abgaben, jedoch nur durch Überweisung im Giroverkehr;

II. ohne Beschränkung auf 40 v. H. des Aktivsaldos vom 22. Dezember 1945 gegen Nachweis der Voraussetzungen:

  1. über für wohltätige oder kulturelle Zwecke an den Verfügungsberechtigten eingezahlte Spenden,
  2. bei Konten (Sparbüchern), deren Aktivsaldo am 22. Dezember 1945 den Betrag von 2000 S nicht übersteigt,

    1. für Personen, die in der Zeit vom 1. bis 22. Dezember 1945 Löhne, Gehälter, Renten, Ruhe- und Versorgungsgenüsse in Reichsmark (AM-Schillingen) bezogen haben, bis zur Höhe dieses Bezuges, jedoch höchstens 150 S,

    2. zur Bezahlung von in den Monaten Dezember 1945 und Jänner 1946 fällig werdenden Rechnungen über im Haushalt des Verfügungsberechtigten bezogenes Gas, Wasser und bezogene elektrische Energie;

III. unter Beschränkung auf 40 v. H. des Aktivsaldos vom 22. Dezember 1945 ohne Verwendungsnachweis über den am 1. Dezember 1945 erlegten Betrag.

§ 4. Das Zutreffen der im § 3 genannten Voraussetzungen ist der Kreditunternehmung entsprechend nachzuweisen. Diese ist erforderlichenfalls berechtigt und verpflichtet, darüber eine eidesstättige Erklärung des Verfügungsberechtigten zu verlangen.

§ 5. Die Körperschaften öffentlichen Rechts, die staatlich anerkannten politischen Parteien Österreichs und der Österreichische Gewerkschaftsbund können über ihre Konversionskonten (§ 3) bis zum Ausmaß von 40 v. H. des Aktivsaldos vom 22. Dezember 1945 ohne Verwendungsnachweis durch Barabhebung oder Überweisung im Giroverkehr verfügen.

§ 6.(1) Für Verfügungen über Konversionskonten im Verkehr zwischen Kreditunternehmungen gemäß § 16 des Schillinggesetzes ist der Aktivsaldo vom 22. Dezember 1945 maßgebend.

(2) Die Bestimmungen des § 16 des Schillinggesetzes sind auch auf Einlagen von Unternehmungen der Vertragsversicherung anzuwenden.

§ 7. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, in besonders rücksichtswürdigen Fällen, insbesondere bei wissenschaftlichen, kulturellen und wohltätigen Einrichtungen, auf begründeten Antrag im Einzelfall weitere Erleichterungen von den Bestimmungen der §§ 13 bis 17 des Schillinggesetzes zu gewähren.

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