(BGBl. Öst., 21. Stück vom 4. Juni 1948, S. 447)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Die bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden und Angehörigen freier Berufe durch das Währungsschutzgesetz infolge des Umtausches der Geldzeichen entstandenen Verluste sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit, insoweit sie ein Zwölftel des Umsatzes 1947 nicht übersteigen, als Betriebs ausgaben zu behandeln.
(2) Eine Rückerstattung der bis zum 31. Dezember 1947 geleisteten Vorauszahlungen auf die Einkommen-, Gewerbe-, Umsatz- oder Vermögenssteuer findet infolge Anerkennung dieses Verlustes als Abzugspost nicht statt.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Renner
Figl Zimmermann