163. Verordnung der Bundesregierung vom 13. Juli 1948 über die Umwandlung von Alt- und Konversionsguthaben in Forderungen gegen den Bundesschatz (Altkontenverordnung).

(BGBl. Öst., 34. Stück vom 23. August 1948, S. 583)

Aufgehoben (Entfall der Rechtsgrundlage) zum 1. Januar 2002 durch:

Auf Grund der §§ 14, Abs. (2), und 38 des Währungsschutzgesetzes vom 19. November 1947, B. G. Bl. N r . 250, sowie des § 37 des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934, Deutsches R. G. Bl. I S. 1058, in der Fassung der Verkehrsteuernovelle vom 18. Februar 1948, B. G. Bl. Nr. 57, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

I. Bundesschuldverschreibungen 1947.

§ 1.(1) Die gemäß § 14, Abs. (1), des Währungsschutzgesetzes vom 19. November 1947, B. G. Bl. Nr. 250, begründete Bundesschuld ist eine durch Schuldverschreibungen verkörperte Anleihe des Bundes. Die Schuldverschreibungen führen die Bezeichnung „Bundesschuldverschreibungen 1947“.

(2) Die Anleihe ist zur Eintragung im Bundesschuldbuch gemäß § 2 der Bundesschuldbuchverordnung vom 13. Juli 1948, B. G. Bl. Nr. 162, geeignet.

§ 2.(1) Die Anleihe wird vom 10. Dezember 1947 an mit 2 v. H. für das Jahr im nachhinein verzinst. Die Zinsen werden am 1. Februar jedes Jahres bezahlt.

(2) Die am 1. Februar 1949 fälligen Zinsen umfassen die Zeit vorn 10. Dezember 1947 bis 31. Jänner 1949.

§ 3.(1) Die Anleihe ist innerhalb von 15 Jahren, beginnend am 1. Februar 1950, zu tilgen.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen stellt mit 1. Februar 1950 einen Tilgungsplan auf, der für jedes Tilgungsjahr die gleiche, Zinsen und Tilgung umfassende Annuität vorzusehen hat.

§ 4.(1) Die Anleihe wird durch Verlosung oder freihändigen Rückkauf getilgt.

(2) Die zur Abstattung der Vermögensabgabe und der Vermögenszuwachsabgabe eingelieferten Stücke werden auf die laufende Tilgungsquote angerechnet. Soweit die eingelieferten Schuldverschreibungen das Ausmaß der laufenden Tilgungsquote übersteigen, sind sie der zusätzlichen Tilgung zuzuführen.

(3) Die Verlosung findet zwischen dem 15. November und 15. Dezember jedes Tilgungsjahres statt. Ihr Ergebnis wird in der „Wiener Zeitung“ verlautbart.

(4) Verloste Schuldverschreibungen werden an dem der Verlosung folgenden 1. Februar zum Nennwert eingelöst. Von diesem Tage an werden sie nicht mehr verzinst.

§ 5. Das Bundesministerium für Finanzen kann die Anleihe jeweils zum 1. Februar mit dreimonatiger Kündigungsfrist, frühestens aber zum 1. Februar 1954, aufkündigen.

§ 6. Das Unterbleiben von Verlosungen (§ 4) ist bis zum 15. November des Verlosungsjahres in der „Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. In dieser Zeitung haben auch Aufkündigungen (§ 5) sowie alle anderen allgemeinen Mitteilungen über den Dienst der Schuldverschreibungen zu erfolgen.

§ 7. Die Bundesschuldverschreibungen werden in dem vom Bundesministerium für Finanzen in der „Wiener Zeitung“ zu verlautbarenden Zeitpunkt, spätestens aber im Jahre 1952 ausgegeben.

II. Übergangsbestimmungen.

§ 8. Nach Ablauf von drei Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung ist die Erhöhung von Spitzenbeträgen gemäß § 14, Abs. (1), letzter Satz, W. Sch. G. nicht mehr zulässig. Die Kreditunternehmungen haben die eingehenden Erhöhungsbeträge nach Ablauf dieser Frist ohne Verzug auf das Girokonto der Staatshauptkasse bei der Österreichischen Nationalbank zu überweisen.

§ 9.(1) Die Staatsschuldbuchhaltung erteilt den vom Bundesministerium für Finanzen bestimmten Kreditunternehmungen eine Gutschrift im Bundesschuldbuch in der Höhe der gemäß § 14, Abs. (1), W. Sch. G., in Forderungen gegen den Bundesschatz umgewandelten Alt- und Konversionskonten einschließlich der von den Konteninhabern gemäß dem letzten Satz der genannten Bestimmung erlegten Erhöhungsbeträge. Diese Kreditunternehmungen haben die ihnen gutgeschriebenen Beträge, soweit es sich nicht um Forderungen der bei ihnen verzeichneten Anspruchsberechtigten handelt, den von der Staatsschuldbuchhaltung namhaft gemachten Kreditunternehmungen gutzubringen.

(2) Die Eintragung lautet bis zur Ausgabe der Bundesschuldverschreibungen 1947 auf einen bestimmten Nennbetrag an solchen Schuldverschreibungen. Sie wird später durch die nähere Bezeichnung der zugeteilten Schuldverschreibungen oder Serien ergänzt.

§ 10.(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat bis spätestens 15. Jänner 1949 auf Verlangen an Stelle der Eintragung im Bundesschuldbuch (§ 9) Interimsscheine auszufolgen, die zum Bezug von Bundesschuldverschreibungen berechtigen.

(2) Die Interimsscheine sind mit vier Jahreszinsscheinen zu versehen.

§ 11.(1) Die Kreditunternehmungen, denen gemäß § 9 eine Gutschrift erteilt worden ist, werden dadurch den nach § 14, Abs. (1), W . Sch. G. anspruchsberechtigten Personen verpflichtet. Sie haben ihnen, soweit es noch nicht geschehen ist, eine Bestätigung über ihren Anspruch auf Bundesschuldverschreibungen 1947 entweder abgesondert oder durch Vermerk im Sparbuch zu erteilen.

(2) Auf Grund dieser Bestätigung können die anspruchsberechtigten Personen [Abs. (1)] vom 1. Oktober 1948 an verlangen, daß ihnen die Kreditunternehmung den ihrem Anspruch entsprechenden Teil der ihr erteilten Gutschrift im Bundesschuldbuch übertrage oder Interimsscheine (§ 10) ausfolge.

(3) Das Postsparkassenamt kann sich bei Erfüllung der ihm gemäß diesem Paragraphen obliegenden Verpflichtungen der Postämter bedienen, die seine Sammelstellen sind.

§ 12.(1) Zur Verwendung von Bundesschuldbuchforderungen der im § 9 genannten Art zur Abstattung der Vermögensabgabe und der Vermögenszuwachsabgabe [§ 14, Abs. (3), W. Sch. G.], bedarf es nicht der Umschreibung auf den Abgabepflichtigen im Bundesschuldbuch. Die Kreditunternehmungen können die Staatsschuldbuchhaltung anweisen, den betreffenden Nennbetrag von ihrer Forderung für Rechnung des Abgabepflichtigen abzuschreiben und dem Bemessungsfinanzamt zuzurechnen.

(2) In den Fällen des Abs. (1) ist eine Beglaubigung der Unterschrift der Kreditunternehmung auch dann nicht erforderlich, wenn bei der Staatsschuldbuchhaltung keine Probeunterschrift vorliegt. Die Bestimmung des § 8 der Bundesschuldbuchverordnung findet keine Anwendung.

III. Allgemeine Bestimmungen.

§ 13.(1) Die Bundesschuldbuchforderungen, Bundesschuldverschreibungen und Interimsscheine sind vom 1. Februar 1949 an zur Belastung und zur Veräußerung geeignet.

(2) Verfügungen über Bundesschuldbuchforderungen sind im Bundesschuldbuch nur in Beträgen zu 50 S oder einem Vielfachen dieses Betrages durchzuführen.

§ 14. Die Bundesschuldbuchforderungen, Bundesschuldverschreibungen und Interimsscheine sind zur Anlage von Mündelvermögen geeignet.

§ 15. Kreditunternehmungen dürfen Interimsscheine (§ 10), die ihnen zur Verwahrung anvertraut sind, ohne Zustimmung der Forderungsberechtigten gemeinsam mit ihren eigenen Beständen solcher Interimsscheine verwahren.

§ 16. Die Börsenumsatzsteuer für Umsätze mit den Bundesschuldbuchforderungen, Bundesschuldverschreibungen und Interimsscheinen wird für alle Geschäfte, die bis 31. Dezember 1949 abgeschlossen werden, mit 0˙1 v. T. des Nennbetrages abgefunden, über den die Kreditunternehmungen eine Eintragung im Bundesschuldbuch (§ 9) oder Interimsscheine (§ 10) erhalten. Der Abfindungsbetrag ist in vier gleichen Vierteljahresraten, beginnend mit dem dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung folgenden Monat, zu entrichten.

Figl Schärf Helmer Gerö Hurdes

Zimmermann Kraus Kolb Sagmeister

Krauland Übeleis Migsch Gruber Altenburger