(BGBl. Öst., 38. Stück vom 17. August 1950, S. 681)
Gemäß § 2 Abs. 3 des Schillinggesetzes vom 30. November 1945, StGBl. Nr. 231, werden die Scheidemünzen zu 5 Reichspfennig zum 30. September 1950 einberufen. Mit 30. September 1950 verlieren diese Scheidemünzen ihre gesetzliche Zahlkraft. Sie werden jedoch bis 15. Oktober 1950 bei allen öffentlichen Kassen noch in Zahlung genommen und umgewechselt.
Margarétha