155. Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 10. Juli 1950 über die Einziehung der Scheidemünzen zu 5 Reichspfennig.

(BGBl. Öst., 38. Stück vom 17. August 1950, S. 681)

Aufgehoben (Entfall der Rechtsgrundlage) zum 1. Januar 2002 durch:

Gemäß § 2 Abs. 3 des Schillinggesetzes vom 30. November 1945, StGBl. Nr. 231, werden die Scheidemünzen zu 5 Reichspfennig zum 30. September 1950 einberufen. Mit 30. September 1950 verlieren diese Scheidemünzen ihre gesetzliche Zahlkraft. Sie werden jedoch bis 15. Oktober 1950 bei allen öffentlichen Kassen noch in Zahlung genommen und umgewechselt.

Margarétha