Eurogesetz

(BGBl. Öst. I vom 8. August 2000, S. 767)

― Auszug ―

§ 1. Ab dem 1. Jänner 2002 sind in der Republik Österreich nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, gesetzliche Zahlungsmittel:

  1. auf Euro lautende Banknoten, die von der Oesterreichischen Nationalbank, der Europäischen Zentralbank (EZB) oder anderen nationalen Zentralbanken der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben wurden,
  2. auf Euro oder Cent lautende Münzen, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 106 Abs. 2 EG-Vertrag und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, von der Münze Österreich Aktiengesellschaft oder anderen an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben wurden,
  3. auf Euro oder Cent lautende Sammlermünzen, die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft gemäß § 12 des Scheidemünzengesetzes, BGBl. Nr. 597/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2000 ausgegeben wurden, sowie
  4. vorbehaltlich der Bestimmung des § 2 die auf Schilling lautenden Banknoten und die auf Schilling oder Groschen lautenden Scheidemünzen.

§ 2. Mit Ablauf des 28. Februar 2002 verlieren die auf Schilling lautenden Banknoten und die auf Schilling oder Groschen lautenden Scheidemünzen ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel.

§ 5. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

  1. Das Gesetz vom 30. November 1945 über Maßnahmen auf dem Gebiet der Währung (Schillinggesetz), StGBl. Nr. 231/1945;
  2. das Bundesgesetz vom 19. November 1947 über die Verringerung des Geldumlaufs und der Geldeinlagen bei Kreditunternehmungen (Währungsschutzgesetz), BGBl. Nr. 250/1947;

    (…)

Durch § 1 i. V. m. §§ 2 und 5 hörten auch die 1-RPf-Münzen auf, gesetzliche Zahlungsmittel zu sein. Diese Münzen waren bis dahin nie außer Kurs gesetzt worden, jedoch war die Verwendung von Münzen kleiner als 10 Groschen spätestens seit den 1970er Jahren aufgrund des geringen Wertes allgemein unüblich.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 Z 1 bleibt die Unterteilung des Schilling in 100 Groschen bestehen.

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

72. Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen auf dem Gebiete der Währung im Zusammenhang mit der Ausgabe der Euro-Banknoten und -Münzen erlassen werden (Eurogesetz), und das Scheidemünzengesetz 1988 und das Nationalbankgesetz 1984 geändert werden

(BGBl. Öst. I vom 8. August 2000, S. 767)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Eurogesetz

(…)

Artikel II

Änderung des Scheidemünzengesetzes 1988

(…)

Artikel III

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

(…)

Klestil

Schüssel