Das deutsche Volk, einig in seinen Stämmen und von dem
Willen beseelt, sein Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu
erneuern und zu festigen, dem inneren und dem äußeren
Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt
zu fördern, hat sich diese Verfassung gegeben.
Präambel
Erster Hauptteil
Aufbau und Aufgaben des Reichs
1. Abschnitt
Reich und LänderArtikel 1
Das Deutsche Reich ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen
Lander. Andere Gebiete können durch Reichsgesetz in das
Reich aufgenommen werden, wenn es ihre Bevölkerung
kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.
Die Reichsfarben sind schwarz-rot-gold. Die Handelsflagge
ist schwarz-weiß-rot mit den Reichsfarben in der
oberen inneren Ecke.
Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gelten
als bindende Bestandteile des deutschen Reichsrechts.
Die Staatsgewalt wird in Reichsangelegenheiten durch
die Organe des Reichs auf Grund der Reichsverfassung, in
Landesangelegenheiten durch die Organe der Länder
auf Grund der Landesverfassungen ausgeübt.
Das Reich hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
Das Reich hat die Gesetzgebung über:
Das Reich hat ferner die Gesetzgebung über die Abgaben
und sonstigen Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise
für seine Zwecke in Anspruch genommen werden. Nimmt
das Reich Abgaben oder sonstige Einnahmen in Anspruch,
die bisher den Ländern zustanden, so hat es auf die Erhaltung
der Lebensfähigkeit der Länder Rücksicht zu
nehmen.
Soweit ein Bedürfnis für den Erlaß einheitlicher Vorschriften
vorhanden ist, hat das Reich die Gesetzgebung
über:
Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsätze
aufstellen für:
Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsätze
über die Zulässigkeit und Erhebungsart von Landesabgaben
aufstellen, soweit sie erforderlich sind, um
Solange und soweit das Reich von seinem Gesetzgebungsrecht
keinen Gebrauch macht, behalten die Länder das
Recht der Gesetzgebung. Dies gilt nicht für die ausschließliche
Gesetzgebung des Reichs.
Gegen Landesgesetze, die sich auf Gegenstände des
Artikels 7 Ziffer 13 beziehen, steht der Reichsregierung,
sofern dadurch das Wohl der Gesamtheit im Reich berührt
wird, ein Einspruchsrecht zu.
Reichsrecht bricht Landrecht.
Bestehen Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten darüber,
ob eine landesrechtliche Vorschrift mit dem Reichsrecht
vereinbar ist, so kann die zuständige Reichs- oder
Landeszentralbehörde nach näherer Vorschrift eines Reichsgesetzes
die Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des
Reichs anrufen.
Die Reichsgesetze werden durch die Landesbehörden
ausgeführt, soweit nicht die Reichsgesetze etwas anderes
bestimmen.
Die Reichsregierung übt die Aufsicht in den Angelegenheiten
aus, in denen dem Reiche das Recht der Gesetzgebung
zusteht.
Soweit die Reichsgesetze von den Landesbehörden auszuführen
sind, kann die Reichsregierung allgemeine Anweisungen
erlassen. Sie ist ermächtigt, zur Überwachung
der Ausführung der Reichsgesetze zu den Landeszentralbehörden
und mit ihrer Zustimmung zu den unteren Behörden Beauftragte zu entsenden.
Die Landesregierungen sind verpflichtet, auf Ersuchen
der Reichsregierung Mängel, die bei der Ausführung der
Reichsgesetze hervorgetreten sind, zu beseitigen. Bei Meinungsverschiedenheiten
kann sowohl die Reichsregierung
als die Landesregierung die Entscheidung des Staatsgerichtshofs
anrufen, falls nicht durch Reichsgesetz ein anderes
Gericht bestimmt ist.
Die mit der unmittelbaren Reichsverwaltung in den Ländern
betrauten Beamten sollen in der Regel Landesangehörige
sein. Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der
Reichsverwaltung sind auf ihren Wunsch in ihren Heimatgebieten
zu verwenden, soweit dies möglich ist und nicht
Rücksichten auf ihre Ausbildung oder Erfordernisse des
Dienstes entgegenstehen.
Jedes Land muß eine freistaatliche Verfassung haben.
Die Volksvertretung muß in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer
und geheimer Wahl von allen reichsdeutschen Männern
und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt werden. Die Landesregierung bedarf des Vertrauens der Volksvertretung.
Die Grundsätze für die Wahlen zur Volksvertretung gelten
auch für die Gemeindewahlen. Jedoch kann durch Landesgesetz
die Wahlberechtigung von der Dauer des Aufenthaltes
in der Gemeinde bis zu einem Jahre abhängig gemacht werden.
Die Gliederung des Reichs in Länder soll unter möglichster
Berücksichtigung des Willens der beteiligten Bevölkerung
der wirtschaftlichen und kulturellen Höchstleistung des
Volkes dienen. Die Änderung des Gebiets von Ländern
und die Neubildung von Ländern innerhalb des Reichs erfolgen
durch verfassungsänderndes Reichsgesetz.
Stimmen die unmittelbar beteiligten Länder zu, so bedarf
es nur eines einfachen Reichsgesetzes.
Ein einfaches Reichsgesetz genügt ferner, wenn eines der
beteiligten Länder nicht zustimmt, die Gebietsänderung
oder -neubildung aber durch den Willen der Bevölkerung
gefordert wird und ein überwiegendes Reichsinteresse sie
erheischt.
Der Wille der Bevölkerung ist durch Abstimmung festzustellen.
Die Reichsregierung ordnet die Abstimmung an,
wenn ein Drittel der zum Reichstag wahlberechtigten Einwohner
des abzutrennenden Gebiets es verlangt.
Zum Beschluß einer Gebietsänderung oder -neubildung
sind drei Fünftel der abgegebenen Stimmen, mindestens
aber die Stimmenmehrheit der Wahlberechtigten erforderlich.
Auch wenn es sich nur um Abtrennung eines Teiles
eines preußischen Regierungsbezirkes, eines bayerischen
Kreises oder in anderen Ländern eines entsprechenden
Verwaltungsbezirkes handelt, ist der Wille der Bevölkerung
des ganzen in Betracht kommenden Bezirkes festzustellen.
Wenn ein räumlicher Zusammenhang des abzutrennenden
Gebietes mit dem Gesamtbezirke nicht besteht, kann auf
Grund eines besonderen Reichsgesetzes der Wille der
Bevölkerung des abzutrennenden Gebiets als ausreichend
erklärt werden.
Nach Feststellung der Zustimmung der Bevölkerung hat
die Reichsregierung dem Reichstag ein entsprechendes Gesetz
zur Beschlußfassung vorzulegen.
Entsteht bei der Vereinigung oder Abtrennung Streit
über die Vermögensauseinandersetzung, so entscheidet
hierüber auf Antrag einer Partei der Staatsgerichtshof für
das Deutsche Reich.
Über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes,
in dem kein Gericht zu ihrer Erledigung besteht, sowie über
Streitigkeiten nichtprivatrechtlicher Art zwischen verschiedenen
Ländern oder zwischen dem Reiche und einem Lande
entscheidet auf Antrag eines der streitenden Teile der Staatsgerichtshof
für das Deutsche Reich, soweit nicht ein anderer
Gerichtshof des Reichs zuständig ist.
Der Reichspräsident vollstreckt das Urteil des Staatsgerichtshofs.
Der Reichstag besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes.
Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie
sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht
gebunden.
Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer
und geheimer Wahl von den über 20 Jahre
alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt. Der Wahltag muß ein Sonntag
oder öffentlicher Ruhetag sein.
Das Nähere bestimmt das Reichswahlgesetz.
Der Reichstag wird auf vier Jahre gewählt. Spätestens
am sechzigsten Tage nach ihrem Ablauf muß die Neuwahl
stattfinden.
Der Reichstag tritt zum ersten Male spätestens am dreißigsten
Tage nach der Wahl zusammen.
Der Reichstag tritt in jedem Jahre am ersten Mittwoch des
November am Sitze der Reichsregierung zusammen. Der
Präsident des Reichstags muß ihn früher einberufen, wenn
es der Reichspräsident oder mindestens ein Drittel der
Reichstagsmitglieder verlangt.
Der Reichstag bestimmt den Schluß der Tagung und den
Tag des Wiederzusammentritts.
Der Reichspräsident kann den Reichstag auflösen, jedoch
nur einmal aus dem gleichen Anlaß.
Die Neuwahl findet spätestens am sechzigsten Tage nach
der Auflösung statt.
Der Reichstag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter
und seine Schriftführer. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.
Zwischen zwei Tagungen oder Wahlperioden führen
Präsident und Stellvertreter der letzten Tagung ihre Geschäfte
fort.
Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt
im Reichstagsgebäude aus. Ihm untersteht die Hausverwaltung;
er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des
Hauses nach Maßgabe des Reichshaushalts und vertritt
das Reich in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten
seiner Verwaltung.
Der Reichstag verhandelt öffentlich. Auf Antrag von fünfzig
Mitgliedern kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden.
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den
öffentlichen Sitzungen des Reichstags, eines Landtags oder
ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Bei dem Reichstag wird ein Wahlprüfungsgericht gebildet.
Es entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter
die Mitgliedschaft verloren hat.
Das Wahlprüfungsgericht besteht aus Mitgliedern des
Reichstags, die dieser für die Wahlperiode wählt, und aus
Mitgliedern des Reichsverwaltungsgerichts, die der Reichspräsident
auf Vorschlag des Präsidiums dieses Gerichts
bestellt.
Das Wahlprüfungsgericht erkennt auf Grund öffentlicher
mündlicher Verhandlung durch drei Mitglieder des Reichstags
und zwei richterliche Mitglieder.
Außerhalb der Verhandlungen vor dem Wahlprüfungsgericht
wird das Verfahren von einem Reichsbeauftragten
geführt, den der Reichspräsident ernennt. Im übrigen wird
das Verfahren von dem Wahlprüfungsgerichte geregelt.
Zu einem Beschlusse des Reichstags ist einfache Stimmenmehrheit
erforderlich, sofern die Verfassung kein anderes
Stimmenverhältnis vorschreibt. Für die vom Reichstag vorzunehmenden
Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
Die Beschlußfähigkeit wird durch die Geschäftsordnung
geregelt.
Der Reichstag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit
des Reichskanzlers und jedes Reichsministers verlangen.
Der Reichskanzler, die Reichsminister und die von ihnen
bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen des Reichstags
und seiner Ausschüsse Zutritt. Die Länder sind berechtigt,
in diese Sitzungen Bevollmächtigte zu entsenden,
die den Standpunkt ihrer Regierung zu dem Gegenstande
der Verhandlung darlegen.
Auf ihr Verlangen müssen die Regierungsvertreter der
Reichsregierung auch außerhalb der Tagesordnung gehört
werden.
Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.
Der Reichstag hat das Recht und auf Antrag von einem
Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse
einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher
Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für
erforderlich erachten. Die Öffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuß
mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen
werden. Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren des
Ausschusses und bestimmt die Zahl seiner Mitglieder.
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet,
dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen
Folge zu leisten; die Akten der Behörden sind ihnen auf
Verlangen vorzulegen.
Auf die Erhebungen der Ausschüsse und der von ihnen
ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung
sinngemäße Anwendung, doch bleibt das Brief-,
Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.
Der Reichstag bestellt einen ständigen Ausschuß für auswärtige
Angelegenheiten, der auch außerhalb der Tagung
des Reichstags und nach der Beendigung der Wahlperiode
oder der Auflösung des Reichstags bis zum Zusammentritt
des neuen Reichstags tätig werden kann. Die Sitzungen
dieses Ausschusses sind nicht öffentlich, wenn nicht der Ausschuß
mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit beschließt.
Der Reichstag bestellt ferner zur Wahrung der Rechte der
Volksvertretung gegenüber der Reichsregierung für die Zeit
außerhalb der Tagung und nach Beendigung einer Wahlperiode
oder der Auflösung des Reichstags bis zum Zusammentritt
des neuen Reichstags einen ständigen Ausschuß.
Diese Ausschüsse haben die Rechte von Untersuchungsausschüssen.
Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags darf
zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen
der in Ausübung seines Berufs getanen Äußerungen gerichtlich
oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung
zur Verantwortung gezogen werden.
Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags kann
ohne Genehmigung des Hauses, dem der Abgeordnete
angehört, während der Sitzungsperiode wegen einer mit
Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder
verhaftet werden, es sei denn, daß das Mitglied bei Ausübung
der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden
Tages festgenommen ist.
Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung
der persönlichen Freiheit erforderlich, die die
Ausübung des Abgeordnetenberufs beeinträchtigt.
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des Reichstags
oder eines Landtags und jede Haft oder sonstige Beschränkung
seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des
Hauses, dem der Abgeordnete angehört, für die Dauer der
Sitzungsperiode aufgehoben.
Die Mitglieder des Reichstags und der Landtage sind
berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft
als Abgeordnete Tatsachen. anvertrauen, oder denen sie in
Ausübung ihres Abgeordnetenberufs solche anvertraut
haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis
zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von
Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches
Zeugnisverweigerungsrecht haben.
Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den
Räumen des Reichstags oder eines Landtags nur mit Zustimmung
des Präsidenten vorgenommen werden.
Beamte und Angehörige der Wehrmacht bedürfen zur
Ausübung ihres Amtes als Mitglieder des Reichstags oder
eines Landtags keines Urlaubs.
Bewerben sie sich um einen Sitz in diesen Körperschaften,
so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche
Urlaub zu gewähren.
Die Mitglieder des Reichstags erhalten das Recht zur
freien Fahrt auf allen deutschen Eisenbahnen sowie Entschädigung
nach Maßgabe eines Reichsgesetzes.
Die Vorschriften der Artikel 36, 37, 38 Absatz 1 und 39 Absatz 1
gelten für den Präsidenten des Reichstags, seine Stellvertreter
und die ständigen und ersten stellvertretenden Mitglieder
der im Artikel 35 bezeichneten Ausschüsse auch für die Zeit
zwischen zwei Tagungen (Sitzungsperioden) oder Wahlperioden des Reichstags.
Das gleiche gilt für den Präsidenten eines Landtags, seine
Stellvertreter und die ständigen und ersten stellvertretenden
Mitglieder von Ausschüssen eines Landtags, wenn sie nach
der Landesverfassung außerhalb der Tagung (Sitzungsperiode)
oder Wahlperiode tätig werden können.
Soweit Artikel 37 eine Mitwirkung des Reichstags oder
eines Landtags vorsieht, tritt der Ausschuß zur Wahrung der
Rechte der Volksvertretung an die Stelle des Reichstags und,
falls Ausschüsse des Landtags fortbestehen, der vom Landtag
bestimmte Ausschuß an die Stelle des Landtags.
Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben zwischen
zwei Wahlperioden die im Artikel 40 bezeichneten Rechte.
Der Reichspräsident wird vom ganzen deutschen Volke
gewählt.
Wählbar ist jeder Deutsche, der das 35. Lebensjahr vollendet hat.
Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
Der Reichspräsident leistet bei der Übernahme seines
Amtes vor dem Reichstag folgenden Eid:
Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen
Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm
wenden, die Verfassung und die Gesetze des Reichs wahren,
meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit
gegen jedermann üben werde.
Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Das Amt des Reichspräsidenten dauert sieben Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
Vor Ablauf der Frist kann der Reichspräsident auf Antrag
des Reichstags durch Volksabstimmung abgesetzt werden.
Der Beschluß des Reichstags erfordert Zweidrittelmehrheit.
Durch den Beschluß ist der Reichspräsident an der ferneren
Ausübung des Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung
durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl
und hat die Auflösung des Reichstages zur Folge.
Der Reichspräsident kann ohne Zustimmung des Reichstags
nicht strafrechtlich verfolgt werden.
Der Reichspräsident kann nicht zugleich Mitglied des
Reichstags sein.
Der Reichspräsident vertritt das Reich völkerrechtlich.
Er schließt im Namen des Reichs Bündnisse und andere
Verträge mit auswärtigen Mächten. Er beglaubigt und
empfängt die Gesandten.
Kriegserklärung und Friedensschluß erfolgen durch
Reichsgesetz.
Bündnisse und Verträge mit fremden Staaten, die sich auf
Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen
der Zustimmung des Reichstags.
Der Reichspräsident ernennt und entläßt die Reichsbeamten
und die Offiziere, soweit nicht durch ein Gesetz
etwas anderes bestimmt ist. Er kann das Ernennungs- und
Entlassungsrecht durch andere Behörden ausüben lassen.
Der Reichspräsident hat den Oberbefehl über die gesamte
Wehrmacht des Reiches.
Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder
den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt,
kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten
Macht anhalten.
Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche
die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört
oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen,
erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten.
Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die
in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten
Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft
setzen.
Von allen gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Artikels getroffenen
Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich
dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind
auf Verlangen des Reichstages außer Kraft zu setzen.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr
Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Absatz 2 bezeichneten
Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten
oder des Reichstags außer Kraft zu setzen.
Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
Der Reichspräsident übt für das Reich das Begnadigungsrecht aus.
Reichsamnestien bedürfen eines Reichsgesetzes.
Alle Verordnungen und Verfügungen des Reichspräsidenten,
auch solche auf dem Gebiete der Wehrmacht, bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Reichskanzler
oder den zuständigen Reichsminister. Durch die
Gegenzeichnung wird die Verantwortung übernommen.
Der Reichspräsident wird im Falle seiner Verhinderung
zunächst durch den Reichskanzler vertreten. Dauert die
Verhinderung voraussichtlich längere Zeit, so ist die Vertretung
durch ein Reichsgesetz zu regeln.
Das gleiche gilt für den Fall einer vorzeitigen Erledigung
der Präsidentschaft bis zur Durchführung der neuen Wahl.
Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und
den Reichsministern.
Der Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die Reichsminister
werden vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen.
Der Reichskanzler und die Reichsminister bedürfen zu
ihrer Amtsführung des Vertrauens des Reichstags. Jeder von
ihnen muß zurücktreten, wenn ihm der Reichstag durch
ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen entzieht.
Der Reichskanzler führt den Vorsitz in der Reichsregierung
und leitet ihre Geschäfte nach einer Geschäftsordnung, die
von der Reichsregierung beschlossen und vom Reichspräsidenten genehmigt wird.
Der Reichskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik
und trägt dafür gegenüber dem Reichstag die Verantwortung.
Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Reichsminister
den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig
und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Reichstag.
Die Reichsminister haben der Reichsregierung alle Gesetzentwürfe,
ferner Angelegenheiten, für welche Verfassung
oder Gesetz dieses vorschreiben, sowie Meinungsverschiedenheiten
über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer
Reichsminister berühren, zur Beratung und Beschlußfassung
zu unterbreiten.
Die Reichsregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Der Reichstag ist berechtigt, den Reichspräsidenten, den
Reichskanzler und die Reichsminister vor dem Staatsgerichtshof
für das Deutsche Reich anzuklagen, daß sie schuldhafterweise
die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz verletzt
haben. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von
mindestens hundert Mitgliedern des Reichstags unterzeichnet
sein und bedarf der Zustimmung der für Verfassungsänderungen
vorgeschriebenen Mehrheit. Das Nähere regelt
das Reichsgesetz über den Staatsgerichtshof.
Zur Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung
und Verwaltung des Reichs wird ein Reichsrat
gebildet.
Im Reichsrat hat jedes Land mindestens eine Stimme. Bei
den größeren Ländern entfällt auf 700000 Einwohner
eine Stimme. Ein Überschuß von mindestens 350000 Einwohnern
wird 700000 gleichgerechnet. Kein Land darf durch
mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten sein.
[ungültig]
Die Stimmenzahl wird durch den Reichsrat nach jeder
allgemeinen Volkszählung neu festgesetzt.
In den Ausschüssen, die der Reichsrat aus seiner Mitte
bildet, führt kein Land mehr als eine Stimme.
Die Länder werden im Reichsrat durch Mitglieder ihrer
Regierungen vertreten. Jedoch wird die Hälfte der preußischen
Stimmen nach Maßgabe eines Landesgesetzes von
den preußischen Provinzialverwaltungen bestellt.
Die Länder sind berechtigt, so viele Vertreter in den
Reichsrat zu entsenden, wie sie Stimmen führen.
Die Reichsregierung muß den Reichsrat auf Verlangen
von einem Drittel seiner Mitglieder einberufen.
Den Vorsitz im Reichsrat und in seinen Ausschüssen führt
ein Mitglied der Reichsregierung. Die Mitglieder der Reichsregierung
haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht,
an den Verhandlungen des Reichsrats und seiner Ausschüsse
teilzunehmen. Sie müssen während der Beratung auf Verlangen jederzeit gehört werden.
Die Reichsregierung sowie jedes Mitglied des Reichsrats
sind befugt, im Reichsrat Anträge zu stellen.
Der Reichsrat regelt seinen Geschäftsgang durch eine
Geschäftsordnung.
Die Volisitzungen des Reichsrats sind öffentlich. Nach
Maßgabe der Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit
für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden.
Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der
Abstimmenden.
Der Reichsrat ist von den Reichsministerien über die
Führung der Reichsgeschäfte auf dem laufenden zu halten.
Zu Beratungen über wichtige Gegenstände sollen von den
Reichsministerien die zuständigen Ausschüsse des Reichsrats
zugezogen werden.
Die Gesetzesvorlagen werden von der Reichsregierung
oder aus der Mitte des Reichstags eingebracht.
Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen.
Die Einbringung von Gesetzesvorlagen der Reichsregierung
bedarf der Zustimmung des Reichsrats. Kommt eine
Übereinstimmung zwischen der Reichsregierung und dem
Reichsrat nicht zustande, so kann die Reichsregierung die
Vorlage gleichwohl einbringen, hat aber hierbei die abweichende
Auffassung des Reichsrats darzulegen.
Beschließt der Reichsrat eine Gesetzesvorlage, welcher die
Reichsregierung nicht zustimmt, so hat diese die Vorlage
unter Darlegung ihres Standpunktes beim Reichstag einzubringen.
Der Reichspräsident hat die verfassungsmäßig zustande
gekommenen Gesetze auszufertigen und binnen Monatsfrist
im Reichsgesetzblatt zu verkünden.
Reichsgesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen,
mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
an dem das Reichsgesetzblatt in der Reichshauptstadt ausgegeben
worden ist.
Die Verkündung eines Reichsgesetzes ist um zwei Monate
auszusetzen, wenn es ein Drittel des Reichstags verlangt.
Gesetze, die der Reichstag und der Reichsrat für dringlich
erklären, kann der Reichspräsident ungeachtet dieses Verlangens verkünden.
Ein vom Reichstag beschlossenes Gesetz ist vor seiner Verkündung
zum Volksentscheid zu bringen, wenn der Reichspräsident binnen eines Monats es bestimmt.
Ein Gesetz, dessen Verkündung auf Antrag von mindestens
einem Drittel des Reichstags ausgesetzt ist, ist dem Volksentscheid
zu unterbreiten, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten es beantragt.
Ein Volksentscheid ist ferner herbeizuführen, wenn ein
Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung
eines Gesetzentwurfs stellt. Dem Volksbegehren muß
ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Er ist
von der Regierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme
dem Reichstag zu unterbreiten. Der Volksentscheid findet
nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf im Reichstag
unverändert angenommen worden ist.
Über den Haushaltsplan, über Abgabengesetze und
Besoldungsordnungen kann nur der Reichspräsident einen
Volksentscheid veranlassen.
Das Verfahren beim Volksentscheid und beim Volksbegehren
regelt eine Reichsgesetz.
Gegen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze steht dem
Reichsrat der Einspruch zu.
Der Einspruch muß innerhalb zweier Wochen nach der
Schlußabstimmung im Reichstag bei der Reichsregierung
eingebracht und spätestens binnen zwei weiteren Wochen
mit Gründen versehen werden.
Im Falle des Einspruchs wird das Gesetz dem Reichstag
zur nochmaligen Beschlußfassung vorgelegt. Kommt hierbei
keine Übereinstimmung zwischen Reichstag und Reichsrat
zustande, so kann der Reichspräsident binnen drei Monaten
über den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit einen
Volksentscheid anordnen. Macht der Präsident von diesem
Rechte keinen Gebrauch, so gilt das Gesetz als nicht zustandegekommen.
Hat der Reichstag mit Zweidrittelmehrheit entgegen dem
Einspruch des Reichsrats beschlossen,
so hat der Präsident das Gesetz binnen drei Monaten in der
vom Reichstag beschlossenen Fassung zu verkünden oder
einen Volksentscheid anzuordnen.
Durch den Volksentscheid kann ein Beschluß des Reichstags
nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn sich die
Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt.
Die Verfassung kann im Wege der Gesetzgebung geändert
werden. Jedoch kommen Beschlüsse des Reichstags
auf Abänderung der Verfassung nur zustande, wenn zwei
Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und
wenigstens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Auch
Beschlüsse des Reichsrats auf Abänderung der Verfassung
bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen. Soll auf Volksbegehren durch Volksentscheid eine
Verfassungsänderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung
der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.
Hat der Reichstag entgegen dem Einspruch des Reichsrats
eine Verfassungsänderung beschlossen, so dart der Reichspräsident
dieses Gesetz nicht verkünden, wenn der Reichsrat
binnen zwei Wochen den Volksentscheid verlangt.
Die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit die Gesetze
nichts anderes bestimmen, die Reichsregierung. Sie bedarf
dazu der Zustimmung des Reichsrats, wenn die Ausführung
der Reichsgesetze den Landesbehörden zusteht.
Die Pflege der Beziehungen zu den auswärtigen Staaten
ist ausschließlich Sache des Reichs.
In Angelegenheiten, deren Regelung der Landesgesetzgebung
zusteht, können die Länder mit auswärtigen Staaten
Verträge schließen; die Verträge bedürfen der Zustimmung
des Reichs.
Vereinbarungen mit fremden Staaten über Veränderung
der Reichsgrenzen werden nach Zustimmung des beteiligten
Landes durch das Reich abgeschlossen. Die Grenzveränderungen
dürfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen,
soweit es sich nicht um bloße Berichtigung der Grenzen
unbewohnter Gebietsteile handelt.
Um die Vertretung der Interessen zu gewährleisten, die
sich für einzelne Länder aus ihren besonderen wirtschaftlichen
Beziehungen oder ihrer benachbarten Lage zu auswärtigen
Staaten ergeben, trifft das Reich im Einvernehmen
mit den beteiligten Ländern die erforderlichen Einrichtungen
und Maßnahmen.
Die Verteidigung des Reichs ist Reichssache. Die Wehrverfassung
des deutschen Volkes wird unter Berücksichtigung
der besonderen landsmannschaftlichen Eigenarten durch
ein Reichsgesetz einheitlich geregelt.
Das Kolonialwesen ist ausschließlich Sache des Reichs.
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche
Handelsflotte.
Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben
von einer gemeinschaftlichen Zollgrenze.
Die Zollgrenze fällt mit der Grenze gegen das Ausland
zusammen. An der See bildet das Gestade des Festlandes
und der zum Reichsgebiete gehörigen Inseln die Zollgrenze.
Für den Lauf der Zollgrenze an der See und an anderen
Gewässern können Abweichungen bestimmt werden.
Fremde Staatsgebiete oder Gebietsteile können durch
Staatsverträge oder Übereinkommen dem Zollgebiet angeschlossen werden.
Aus dem Zollgebiete können nach besonderem Erfordernisse
Teile ausgeschlossen werden. Für Freihäfen kann der
Ausschluß nur durch ein verfassungsänderndes Gesetz aufgehoben werden.
Zollausschlüsse können durch Staatsverträge oder Übereinkommen
einem fremden Zollgebiet angeschlossen werden.
Alle Erzeugnisse der Natur sowie des Gewerbe- und
Kunstfleißes, die sich im freien Verkehr des Reichs befinden,
dürfen über die Grenze der Länder und Gemeinden ein-,
aus- oder durchgeführt werden. Ausnahmen sind auf Grund
eines Reichsgesetzes zulässig.
Die Zölle und Verbrauchssteuern werden durch Reichsbehörden verwaltet.
Bei der Verwaltung von Reichsabgaben durch Reichsbehörden
sind Einrichtungen vorzusehen. die den Ländern
die Wahrung besonderer Landesinteressen auf dem Gebiete
der Landwirtschaft, des Handels, des Gewerbes und der
Industrie ermöglichen.
Das Reich trifft durch Gesetz die Vorschriften über:
Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für
jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan
eingestellt werden.
Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahrs
durch ein Gesetz festgestellt.
Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt;
sie können in besonderen Fällen auch für eine längere
Dauer bewilligt werden. Im übrigen sind Vorschriften im
Reichshaushaltsgesetz unzulässig, die über das Rechnungsjahr
hinausreichen oder sich nicht auf die Einnahmen und
Ausgaben des Reichs oder ihre Verwaltung beziehen.
Der Reichstag kann im Entwurf des Haushaltsplans ohne
Zustimmung des Reichsrats Ausgaben nicht erhöhen oder
neu einsetzen.
Die Zustimmung des Reichsrats kann gemäß den Vorschriften
des Artikel 74 ersetzt werden.
Über die Verwendung aller Reichseinnahmen legt der
Reichsfinanzminister in dem folgenden Rechnungsjahre
zur Entlastung der Reichsregierung dem Reichsrat und dem
Reichstag Rechnung. Die Rechnungsprüfung wird durch
Reichsgesetz geregelt.
Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem
Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben
zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung
sowie die Übernahme einer Sicherheitsleistung
zu Lasten des Reichs dürfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen.
Das Post- und Telegraphenwesen samt dem Fernsprechwesen
sind ausschließlich Sache des Reichs.
Die Postwertzeichen sind für das ganze Reich einheitlich.
[aufgehoben]
[aufgehoben]
Verträge über den Verkehr mit dem Ausland schließt
allein das Reich.
Aufgabe des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre
dienenden Eisenbahnen in sein Eigentum zu übernehmen
und als einheitliche Verkehrsanstalt zu verwalten.
Die Rechte der Länder, Privateisenbahnen zu erwerben,
sind auf Verlangen dem Reiche zu übertragen.
Mit dem Übergang der Eisenbahnen übernimmt das
Reich die Enteignungsbefugnis und die staatlichen Hoheitsrechte,
die sich auf das Eisenbahnwesen beziehen. Über
den Umfang dieser Rechte entscheidet im Streitfall der
Staatsgerichtshof.
Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats
die Verordnungen, die den Bau, den Betrieb und den Verkehr
der Eisenbahnen regeln. Sie kann diese Befugnis mit
Zustimmung des Reichsrats auf den zuständigen Reichsminister übertragen.
Die Reichseisenbahnen sind, ungeachtet der Eingliederung
ihres Haushalts und ihrer Rechnung in den allgemeinen
Haushalt und die allgemeine Rechnung des Reichs, als ein
selbständiges wirtschaftliches Unternehmen zu verwalten,
das seine Ausgaben einschließlich Verzinsung und Tilgung
der Eisenbahnschuld selbst zu bestreiten und eine Eisenbahnrücklage
anzusammeln hat. Die Höhe der Tilgung und
der Rücklage sowie die Verwendungszwecke der Rücklage
sind durch besonderes Gesetz zu regeln.
Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des
Eisenbahnverkehrs und der Tarife errichtet die Reichsregierung
für die Reichseisenbahnen mit Zustimmung des
Reichsrats Beiräte.
Hat das Reich die dem allgemeinen Verkehr dienenden
Eisenbahnen eines bestimmten Gebiets in seine Verwaltung
übernommen, so können innerhalb dieses Gebiets neue,
dem allgemeinen Verkehr dienende Eisenbahnen nur vom
Reich oder mit seiner Zustimmung gebaut werden. Berührt
der Bau neuer oder die Veränderung bestehender Reichseisenbahnanlagen
den Geschäftsbereich der Landespolizei,
so hat die Reichseisenbahnverwaltung vor der Entscheidung
die Landesbehörden anzuhören.
Wo das Reich die Eisenbahnen noch nicht in seine Verwaltung
übernommen hat, kann es für den allgemeinen
Verkehr oder die Landesverteidigung als notwendig erachtete
Eisenbahnen kraft Reichsgesetzes auch gegen den
Widerspruch der Länder, deren Gebiet durchschnitten wird,
jedoch unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für eigene
Rechnung anlegen oder den Bau einem anderen zur Ausführung
überlassen, nötigenfalls unter Verleihung des Enteignungsrechts.
Jede Eisenbahnverwaltung muß sich den Anschluß anderer
Bahnen auf deren Kosten gefallen lassen.
Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs, die nicht vom
Reich verwaltet werden, unterliegen der Beaufsichtigung
durch das Reich.
Die der Reichsaufsicht unterliegenden Eisenbahnen sind
nach den gleichen vom Reich festgesetzten Grundsätzen
anzulegen und auszurüsten. Sie sind in betriebssicherem
Zustand zu erhalten und entsprechend den Anforderungen
des Verkehrs auszubauen. Personen- und Güterverkehr sind
in Übereinstimmung mit dem Bedürfnis zu bedienen und
auszugestalten.
Bei der Beaufsichtigung des Tarifwesens ist auf gleichmäßige
und niedrige Eisenbahntarife hinzuwirken.
Alle Eisenbahnen, auch die nicht dem allgemeinen Verkehr
dienenden, haben den Anforderungen des Reichs auf
Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der Landesverteidigung Folge zu leisten.
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Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
2. Abschnitt
Der ReichstagArtikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 27
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31
Artikel 32
Artikel 33
Artikel 34
Artikel 35
Artikel 36
Artikel 37
Artikel 38
Artikel 39
Artikel 40
Artikel 40 a
3. Abschnitt
Der Reichspräsident und die ReichsregierungArtikel 41
Artikel 42
Artikel 43
Artikel 44
Artikel 45
Artikel 46
Artikel 47
Artikel 48
Artikel 49
Artikel 50
Artikel 51
Artikel 52
Artikel 53
Artikel 54
Artikel 55
Artikel 56
Artikel 57
Artikel 58
Artikel 59
4.Abschnitt
Der ReichsratArtikel 60
Artikel 61
Artikel 62
Artikel 63
Artikel 64
Artikel 65
Artikel 66
Artikel 67
5. Abschnitt
Die ReichsgesetzgebungArtikel 68
Artikel 69
Artikel 70
Artikel 71
Artikel 72
Artikel 73
Artikel 74
Artikel 75
Artikel 76
Artikel 77
6. Abschnitt
Die ReichsverwaltungArtikel 78
Artikel 79
Artikel 80
Artikel 81
Artikel 82
Artikel 83
Artikel 84
Artikel 85
Artikel 86
Artikel 87
Artikel 88
Artikel 89
Artikel 90
Artikel 91
Artikel 92
Artikel 93
Artikel 94
Artikel 95
Artikel 96