Vom 15. Juni 1939.
(RGBl. I, Nr. 107 vom 16. Juni 1939, S. 1015)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Verordnung über die Änderung des Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen und des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank vom 4. September 1939 (RGBl. I S. 1694) |
(II) | Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ermächtigung des Präsidenten der Deutschen Reichsbank zur Bestellung von ständigen Vertretern vom 2. August 1940 (RGBl. I S. 1073) |
Die Deutſche Reichsbank unterſteht als deutſche Notenbank der uneingeſchränkten Hoheit des Reichs. Sie dient der Verwirklichung der durch die nationalsozialiſtiſche Staatsführung geſetzten Ziele im Rahmen des ihr anvertrauten Aufgabenbereichs, insbeſondere zur Sicherſtellung des Wertes der deutſchen Währung.
Zur Regelung der Rechtsverhältniſſe der durch das Bankgeſetz vom 14. März 1875 (Reichsgeſetzbl. S. 177) errichteten Reichsbank hat die Reichsregierung das folgende Geſetz beſchloſſen, das hiermit verkündet wird:
(1) Die Deutſche Reichsbank iſt dem Führer und Reichskanzler unmittelbar unterſtellt.
(2) Sie ist eine juriſtiſche Person des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Berlin. Sie darf Zweiganſtalten unterhalten.
Die Aufgaben der Deutſchen Reichsbank ergeben ſich aus ihrer Stellung als Notenbank des Reichs. Sie hat das ausſchließliche Recht, Banknoten auszugeben. Sie hat ferner den Geld- und Zahlungsverkehr im Inland und mit dem Ausland zu regeln ſowie für die Nutzbarmachung der verfügbaren Geldmittel der deutſchen Wirtschaft in gemeinnütziger und volkswirtſchaftlich zweckmäßiger Weiſe zu ſorgen.
(1) Die Deutſche Reichsbank wird nach den Weiſungen und unter der Aufſicht des Führers und Reichskanzlers von dem Präſidenten der Deutſchen Reichsbank und den übrigen Mitgliedern des Reichsbankdirektoriums geleitet und verwaltet.
(2) Im Reichsbankdirektorium entſcheidet der Präſident der Deutſchen Reichsbank.
(1) Der Führer und Reichskanzler ernennt den Präſidenten der Deutſchen Reichsbank und die übrigen Mitglieder des Reichsbankdirektoriums. Er beſtimmt die Dauer ihres Amtes.
(3) Der Führer und Reichskanzler kann den Präſidenten der Deutſchen Reichsbank und die übrigen Mitglieder des Reichsbankdirektoriums jederzeit unter Wahrung der vertraglichen Anſprüche abberufen.
(1) Der Präſident der Deutſchen Reichsbank bildet bei dem Reichsbankdirektorium einen Beirat, deſſen Vorſitz er ſelbſt inne hat. Er ernennt aus den Mitgliedern des Beirats einen ſtändigen Vertreter.
(2) Als Anteilseigner der Deutſchen Reichsbank ſind nur zugelaſſen deutſche Staatsangehörige, die nach ihrer Abſtammung die Vorausſetzungen zum Erwerb des Reichsbürgerrechts erfüllen, ſowie juriſtiſche Perſonen und Unternehmen, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieſes Geſetzes haben.
(3) Der Erwerber eines Anteils hat auf Verlangen der Deutſchen Reichsbank innerhalb einer von ihr beſtimmten Friſt nachzuweiſen, daß er gemäß Abſ. 2 zum Beſitz von Reichsbankanteilen zugelaſſen iſt. Das Reichsbankdirektorium entſcheidet unter Ausſchluß des Rechtsweges, ob der Nachweis erbracht iſt.
(1) Die Hauptverſammlung iſt die Vertretung der Anteilseigner.
(1) Die Deutſche Reichsbank iſt verpflichtet, an ihrem Sitz in Berlin Barrengold zum feſten Satze von 2784 Reichsmark für 1 Kilogramm fein anzukaufen. Sie iſt berechtigt, auf Koſten des Verkäufers ſolches Gold zu prüfen und ſcheiden zu laſſen.
(2) Die Deutſche Reichsbank gibt aus ihren verfügbaren Beſtänden Gold in Barren zum Preiſe von 2790 Reichsmark für 1 Kilogramm fein gegen Barzahlung ab, wenn ihr die Verwendung für volkswirtſchaftlich gerechtfertigte Zwecke gewährleiſtet erſcheint.
(1) Die Reichsbanknoten ſind außer Reichsgoldmünzen das einzige unbeſchränkte geſetzliche Zahlungsmittel.
(2) Die Reichsbanknoten lauten auf Reichsmark. (…)
(1) Die umlaufenden Noten der Deutſchen Reichsbank müſſen jederzeit gedeckt ſein durch ihre Beſtände
an Wechſeln und Schecks (…),
an Schatzwechſeln des Reichs (…),
an Wertpapieren (…),
an täglich fälligen Forderungen auf Grund von Lombarddarlehen (…).
(2) Gold- und Deviſenbeſtände ſoll die Deutſche Reichsbank in einer Höhe halten, wie es nach ihrem Ermeſſen zur Regelung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland und zur Aufrechterhaltung des Wertes der Währung erforderlich iſt.
(8) Die Gold- und Deviſenbeſtände, über die die Deutſche Reichsbank jederzeit verfügen kann, ſind neben den im Abſ. 1 bezeichneten Deckungsmitteln als Notendeckung zugelaſſen. Gold im Sinne dieſer Vorſchrift ſind Reichsgoldmünzen, zum Nennwert berechnet, ferner Barrengold und ſonſtige Goldmünzen, das Kilogramm fein zu 2784 Reichsmark berechnet. Deviſen im Sinne dieſer Vorſchrift ſind kursfähiges ausländiſches Geld mit Ausnahme der Scheidemünzen, im Ausland zahlbare und auf ausländiſche Währung lautende Wechſel und Schecks gemäß §13 Nr. 1 ſowie täglich fällige Forderungen, die bei einer als zahlungsfähig bekannten Bank an einem ausländiſchen zentralen Finanzplatz in ausländiſcher Währung zahlbar ſind.
(2) Der Aufruf und die Einziehung der Noten erfolgt durch das Reichsbankdirektorium, das hierüber die näheren Beſtimmungen erläßt. Diese Beſtimmungen ſind öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die aufgerufenen Noten ſind nach Ablauf der vom Reichsbankdirektorium beſtimmten Friſt ungültig.
(1) Das Reichsbankdirektorium und die Vorſtände der Zweiganſtalten der Deutſchen Reichsbank haben die Stellung von Reichsbehörden.
(2) Für den Bereich der Deutſchen Reichsbank hat das Reichsbankdirektorium die Stellung der oberſten Reichsbehörde.
Für die öffentlichen Bekanntmachungen der Deutſchen Reichsbank genügt die einmalige Einrückung in den Deutſchen Reichsanzeiger und Preußiſchen Staatsanzeiger. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, ſobald die ſie enthaltende Nummer des Deutſchen Reichsanzeigers und Preußiſchen Staatsanzeigers in Berlin ausgegeben iſt.
Die Deutſche Rentenbank darf den Betrag der umlaufenden Rentenbankſcheine nicht erhöhen. Die Rentenbankſcheine ſind nach Maßgabe beſonderer Beſtimmungen einzuziehen.
(1) Die bei Inkrafttreten dieſes Geſetzes vorhandenen Anteilſcheine (…) ſind bis zum 30. April 1940 bei der Deutſchen Reichsbank einzureichen Iſt ein Anteilſchein vernichtet oder abhandengekommen, ſo genügt an Stelle der Einreichung der Nachweis, daß das Aufgebotsverfahren beantragt iſt.
(2) Jeder Anteilseigner hat bei der Einreichung oder ſpätestens bis zum 30. April 1940 den Nachweis zu führen, daß er Reichsbankanteile beſitzen darf (§ 11 Abs. 2). (…)
(3) Das Reichsbankdirektorium entſcheidet unter Ausſchluß des Rechtsweges, ob die im Abſ. 2 erforderten Nachweiſe erbracht ſind. Das Reichsbankdirektorium kann die Friſt für dieſe Nachweiſe verlängern.
(4) Reichsbankanteile, die nicht friſtgemäß nach Abs. 1 eingereicht ſind oder für die die Anteilseigner die nach Abſ. 2 erforderten Nachweiſe nicht innerhalb der beſtimmten Friſt erbracht haben, können (…) vom Reichsbankdirektorium durch öffentliche Bekanntmachung zugunſten der Deutſchen Reichsbank für kraftlos erklärt werden. Die Anteile werden neu ausgegeben.
(5) Die näheren Ausführungsbeſtimmungen erläßt das Reichsbankdirektorium.
(6) Für die für kraftlos erklärten Anteile gewährt die Deutſche Reichsbank eine Abfindung. (…)
(7) Die Abfindungen ſetzt die Hauptverſammlung nach Vorſchlag des Reichsbankdirektoriums endgültig feſt.
(1) Für die Amtsdauer der bei Inkrafttreten dieſes Geſetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Reichsbankdirektoriums gelten die bisherigen Vorſchriften.
Für die Berichtigung des Grundbuchs durch Änderung der Bezeichnung „Reichsbank“ in „Deutſche Reichsbank“ wird eine Gebühr nicht erhoben.
Es treten außer Kraft:
das Bankgeſetz vom 30. Auguſt 1924 (Reichsgeſetzbl. II S. 235) nebſt den dazu erlaſſenen Änderungsgeſetzen,
§ 1 des Geſetzes zur Änderung des Bankgeſetzes vom 19. März 1924 (Reichsgeſetzbl. II S. 73),
(…)
das Geſetz über die Ausgabe und Einlöſung von Notgeld vom 17. Juli 1922 (Reichsgeſetzbl. I S. 693) und Kapitel IX der Dritten Verordnung des Reichspräſidenten zur Sicherung von Wirtſchaft und Finanzen vom 6. Oktober 1931 (Reichsgeſetzbl. I S. 537, 562) nebſt den dazu erlaſſenen weiteren Vorſchriften.
(1) Dieſes Geſetz tritt mit der Verkündung (…) in Kraft.
(2) Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptverſammlung, die die im § 33 vorgeſehenen Abfindungen feſtzuſetzen hat, bleibt die Vorſchrift des § 11 Abſ. 2 außer Betracht.
Berchtesgaden, den 15. Juni 1939.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichswirtſchaftsminiſter
Walther Funk
Der Reichsminiſter der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Der Reichsminiſter des Innern
Frick
Der Reichsminiſter der Justiz
In Vertretung
Dr. Schlegelberger
Der Reichsminiſter und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers