(Nr. 3620.) Münzgeſetz. Vom 1. Juni 1909. ― Auszug ―

(RGBl., Nr. 32 vom 16. Juni 1909, S. 82)

Liste der Änderungen:
(I)Gesetz, betreffend Änderung des Münzgesetzes vom 4. August 1914 (RGBl. S. 326)
(II)Münzgesetz vom 30. August 1924 (RGBl. S. 254) i. V. m.
Zweite Verordnung über das Inkrafttreten der Gesetze zur Durchführung des Sachverständigen-Gutachtens vom 10. Oktober 1924 (RGBl. II S. 383)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König von Preußen ꝛc.

verordnen im Namen des Deutſchen Reichs, nach erfolgter Zuſtimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§ 1.

Im Deutſchen Reiche gilt die Goldwährung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Mark, welch in 100 Pfennige eingeteilt wird.

§ 3.

Bei Ausprägung der Goldmünzen werden aus einem Kilogramm feinen Goldes

(…)

279 Zehnmarkſtücke,

bei Ausprägung der Silbermünzen aus einem Kilogramm feinen Silbers

(…)

200 Einmarkſtücke,

(…)

ausgebracht.

Das Miſchungsverhältnis beträgt bei den Goldmünzen 900 Teile Gold und 100 Teile Kupfer, bei den Silbermünzen 900 Teile Silber und 100 Teile Kupfer.

§ 9.

(…)

Von den Reichs- und Landeskaſſen werden Silbermünzen in jedem Betrag in Zahlung genommen. Der Bundesrat bezeichnet diejenigen Kaſſen, welche Goldmünzen gegen Einzahlung von Silbermünzen in Beträgen von mindeſtens 200 Mark oder von Nickel- und Kupfermünzen in Beträgen von mindeſtens 50 Mark auf Verlangen verabfolgen. Er ſetzt zugleich die näheren Bedingungen des Umtauſches feſt.

§ 10.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtauſche (§ 9) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte ſowie auf verfälſchte Münzſtücke keine Anwendung.

§ 14.

Der Bundesrath iſt befugt:

  1. einzuziehende Münzen außer Kurs zu ſetzen,

    (…)

Bei der Anordnung der Außerkursſetzung (Nr. 1) erläßt der Bundesrat die für ſie erforderlichen Vorſchriften; die Einlöſungsfriſt muß zwei Jahre betragen. Die Bekanntmachung über die Außerkursſetzung iſt durch das Reichs-Geſetzblatt ſowie durch die zu den amtlichen Bekanntmachungen der unteren Verwaltungsbehörden dienenden Tageszeitungen zu veröffentlichen.

(…)

§ 15.

1. Alle Zahlungen, die vor dem Eintritt der Reichswährung in Münzen einer inländiſchen Währung oder in landesgeſetzlich den inländiſchen Münzen gleichgeſtellten ausländiſchen Münzen zu leiſten waren, ſind vorbehaltlich der Vorſchriften des § 9 in Reichsmünzen zu leiſten.

2. Die Umrechnung ſolcher Goldmünzen, für welche ein beſtimmtes Verhältniß zu Silbermünzen geſetzlich nicht feſtſteht, erfolgt nach Maßgabe des Verhältniſſes des geſetzlichen Feingehalts derjenigen Münzen, auf welche die Zahlungsverpflichtung lautet, zu dem geſetzlichen Feingehalte der Reichsgoldmünzen.

Bei der Umrechnung anderer Münzen werden

Bei der Umrechnung werden Bruchteile von Pfennigen der Reichswährung zu einem Pfennig berechnet, wenn ſie einen halben Pfennig oder mehr betragen, Bruchteile unter einem halben Pfennig werden nicht gerechnet.

3. Werden Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der Reichswährung unter Zugrundelegung vormaliger inländiſcher Geld- oder Rechnungswährungen begründet, ſo iſt die Zahlung vorbehaltlich der Vorſchriften des § 9 in Reichsmünzen unter Anwendung der Vorſchriften der Nr. 2 zu leiſten.

4. In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunden, welche auf einen Geldbetrag lauten, desgleichen in allen zu einem Geldbetrag verurteilenden gerichtlichen Entſcheidungen iſt dieſer Geldbetrag, wenn für ihn ein beſtimmtes Verhältnis zur Reichswährung geſetzlich feſtſteht, in Reichswährung auszudrücken; woneben jedoch deſſen gleichzeitige Bezeichnung nach derjenigen Währung, in welcher urſprünglich die Verbindlichkeit begründet war, geſtattet bleibt.

§ 16.

Das Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Geſetzbl. S. 404), das Münzgeſetz vom 9. Juli 1873 (Reichs-Geſetzbl. S. 233), das Geſetz, betreffend Änderungen im Münzweſen, vom 1. Juni 1900 (Reichs-Geſetzbl. S. 250) und das Geſetz, betreffend Änderungen im Münzweſen, vom 19. Mai 1908 (Reichs-Geſetzbl. S. 212) werden aufgehoben. Soweit in beſtehenden Vorſchriften auf Vorſchriften der aufgehobenen Geſetze verwieſen iſt, treten die entſprechenden Vorſchriften dieſes Geſetzes an die Stelle.

Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und beigedrucktem Kaiſerlichen Inſiegel.

Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1909.

Wilhelm.

Fürſt von Bülow.