(RGBl. I, Nr. 98 vom 15. Oktober 1923, S. 943)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Verordnung auf Grund des Gesetzes über Vermögensstrafen und Bußen vom 23. November 1923 (RGBl. I S. 1117) |
Der Reichstag hat das folgende Geſetz beſchloſſen, das mit Zuſtimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
Tritt nach der Verurteilung zu einer in einem beſtimmten Geldbetrag ausgedrückten Vermögensſtrafe oder nach der Feſtſetzung einer an den Verletzten zu zahlenden Buße in einem Strafverfahren eine Veränderung des Geldwerts ein, ſo ändert ſich der zu zahlende Betrag in dem gleichen Verhältnis, in dem ſich die vom Statiſtiſchen Reichsamt veröffentlichte Reichsindexzahl für die Lebenshaltungskoſten ſeit dem Erlaſſe der Entſcheidung ändert, durch welche die Vermögensſtrafe oder Buße feſtgeſetzt worden iſt. Maßgebend iſt die Indexzahl der Kalenderwoche, die der jeweiligen Zahlung oder Beitreibung vorausgeht. Die Indexzahlen werden auf vole Millionen nach unten abgerundet. Der Reichsminiſter der Juſtiz kann anordnen, daß an Stelle des im Satze 1 bezeichneten Maßſtabs für die Berückſichtigung der Veränderung des Geldwerts ein anderer Maßſtab tritt.
Vermögensſtrafen im Sinne dieſes Geſetzes ſind alle Geldſtrafen (…) und ſolche Geldbeträge, die mit Rückſicht auf eine begangene ſtrafbare Handlung eingezogen, für verfallen erklärt oder ſonſt auferlegt worden ſind.
Trtt an die Stelle einer uneinbringlichen Geldſtrafe eine Erſatzfreiheitsſtrafe, ſo ändert ſich der Geldbetrag, der einem Tage Freiheitsſtrafe gleichgeſetzt iſt, in dem gleichen Verhältnis, in dem ſich der Betrag der Geldſtrafe ändert. Bei der Anrechnung gezahlter oder vollſtreckter Teilbeträge ſind die Vorſchriften des Abſ. 1 anzuwenden.
Erſcheint die Anwendung der Abſ. 1, 3 mit Rückſicht auf die beſonderen wirtſchaftlichen Verhältniſſe desjenigen, gegen den die Vermögensſtrafe oder Buße feſtgeſetzt wird, oder aus anderen Gründen nicht angezeigt, ſo kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, welche die Vermögensſtrafe oder Buße feſtſetzen, anordnen, daß die Vorſchriften der Abſ. 1, 3 nicht oder in anderem Umfang anzuwenden ſind. Die Anordnung kann auf Antrag auch nachträglich getroffen werden; eine Anfechtung der auf den Antrag ergehenden Entſcheidung findet nicht ſtatt.
Die Vorſchriften der Abſ. 1 bis 4 finden auch auf die vor dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes feſtgeſetzten Vermögensſtrafen und Bußen Anwendung, ſoweit ſie beim Inkrafttreten des Geſetzes noch nicht gezahlt, erlaſſen oder verjährt ſind und nicht binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des Geſetzes gezahlt werden. Dabei tritt an die Stelle des Zeitpunktes des Erlaſſes der Entſcheidung der Tag des Inkrafttretens dieſes Geſetzes.
Der Reichsminiſter der Juſtiz wird ermächtigt, die zur Durchführung der Abſ. 1 bis 5 erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorſchriften zu erlaſſen. Die Ermächtigung umfaßt auch die Befugnis, die Beſtimmungen der Koſtengeſetze den Vorſchriften dieſes Artikels anzupaſſen.
Die oberſten Reichs- und Landesbehörden oder die von ihnen beauftragten Behörden werden ermächtigt, Geldſtrafen (…), die vor Inkrafttreten dieſes Geſetzes rechtskräftig feſtgeſetzt ſind, niederzuſchlagen, wenn die Koſten der Beitreibung außer Verhältnis zu der Höhe des beizureibenden Betrages ſtehen.
(…)
Die Reichsregierung kann (…) ferner die Vorſchriften des Artikel IV ganz oder zum Teil außer Kraft ſetzen.
Dieſes Geſetz tritt am 20. Oktober 1923 in Kraft. (…)
(…)
Berlin, den 13. Oktober 1923.
Der Reichspräſident
Ebert
Der Reichsminiſter der Juſtiz