(RGBl. I, Nr. 128 vom 18. Dezember 1923, S. 1186)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Zweite Verordnung zur Durchführung des Münzgesetzes vom 12. Dezember 1924 (RAnz. Nr. 293) |
Auf Grund des Artikel VI des zweiten Geſetzes zur weiteren Entlaſtung der Gerichte vom 27. März 1923 (Reichsgeſetzbl. I S. 217) und des Artikel VII des Geſetzes zur Änderung des Gerichtskoſtengeſetzes vom 21. Dezember 1922 (Reihsgeſetzbl. 1923 I S. 1) wird nach Anhörung eines Ausſchuſſes des Reichstags mit Zuſtimmung des Reichsrats verordnet:
Für die Erhebung der Gerichtskoſten gilt folgendes:
Gebühren, Auslagen und Vorſchüſſe werden in Gold berechnet.
In Reichswährung geleiſtete Zahlungen ſind nach dem Tage der Zahlung in Gold umzurechnen. Als Tag der Zahlung gilt bei Zahlung durch Poſtanweiſung oder Zahlkarte der aus dem Tagesſtempel der Aufgabepoſtanſtalt erſichtliche Tag der Einzahlung, bei Zahlung durch Poſtſcheck oder Poſtüberweiſung der Tag, der ſich aus dem Tagesſtempel des Poſtſcheckamts auf dem der Kaſſe ausgehändigten Abſchnitt ergibt. Im übrigen gilt als Tag der Zahlung der Tag des Zahlungseingangs.
Bis auf weiteres iſt für die Umrechnung der vom Reichsminiſter der Finanzen bekanntgegebene Goldumrechnungsſatz (§ 2 der Durchführungsbeſtimmungen zur Aufwertungsverordnung vom 13. Oktober 1923, Reichsgeſetzbl. I S. 951) maßgebend. Der Reichsminiſter der Juſtiz iſt ermächtigt, einen anderen Umrechnungsſatz zu beſtimmen.
Der Wert des Streits oder Beſchwerdegegenſtandes iſt in Gold zu beſtimmen.
Bei Ansprüchen, die eine in Reichswährung beſtimmte Geldſumme betreffen, beſtimmt ſich der Wert des Streit- oder Beſchwerdegegenſtandes nach dem Umrechnungsſatz (Artikel II Abſ. 4) im Zeitpunkt der Einreichung der Klage oder der Einlegung des Rechtsmittels. Bei Anſprüchen dieſer Art erhöht ſich der Wert des Streit- oder Beſchwerdegegenſtandes nicht dadurch, daß der Kläger wegen einer nach dem genannten Zeitpunkt eingetretenen Geldentwertung den Klageantrag erweitert.
Im Konkursverfahren gilt die Vorſchrift des Abſ. 2 Satz 1 mit der Maßgabe entſprechend, daß der Umrechnung im Falle des §41 des Gerichtskoſtengeſetzes der Umrechnungsſatz im Zeitpunkt des Antrags, in den Fällen der §§ 42, 44 daſelbſt der Umrechnungsſatz im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zugrunde zu legen iſt.
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1924 in Kraft.
Sie findet auf anhängige Rechtsſachen Anwendung hinſichtlich der Gebühren, die nach dem Inkrafttreten dieſer Verordnung fällig geworden ſind, ſowie der Auslagen, die nach dieſem Zeitpunkt entſtanden ſind. Sind auf Gebühren oder Auslagen dieſer Art vor dem Inkrafttreten dieſer Verordnung Vorſchüſſe erfordert, ſo ſind dieſe in Gold umgerechnet in Anrechnung zu bringen. Maßgebend für die Umrechnung iſt der Umrechnungsſatz (Artikel II Abſ. 4) und, ſofern die Zahlung vor dem 1. September 1923 geleiſtet iſt, das Goldzollaufgeld im Zeitpunkt der Zahlung, ſofern jedoch die Zahlung vor dem Inkrafttreten dieſer Verordnung noch nicht geleiſtet iſt, der Umrechnungsſatz (Artikel II Abſ. 4) am Tage des Inkrafttretens dieſer Verordnung.
In anhängigen bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten, die eine in Reichswährung ausgedrückte Geldſumme betreffen, beſtimmt ſich der Wert des Streit- oder Beſchwerdegegenſtandes hinſichtlich der nach dem Inkrafttreten dieſer Verordnung fällig werdenden Gebühren nach dem Umrechnungsſatz (Artikel II Abſ. 4) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieſer Verordnung.
Gebühren, die vor dem Inkrafttreten dieſer Verordnung fällig geworden ſind, werden, ſofern ſie nicht vor dieſem Zeitpunkt bereits erfordert ſind, in Gold umgerechnet. Das gleiche gilt hinſichtlich der vor dieſem Zeitpunkt entſtandenen, nicht durch Vorſchüſſe gedeckten Auslagen. Bei der Umrechnung iſt der Umrechnungsſatz (Artikel II Abſ. 4) am Tage des Inkrafttretens dieſer Verordnung zugrunde zu legen. Die ſich hier nach ergebenden Geſamtbeträge ſind auf volle 50 Goldpfennig nach unten abzurunden; Beträge unter 50 Goldpfennig werden nicht erhoben. Die Vorſchriften dieſes Abſatzes finden auch auf Rechtsſachen Anwendung, in denen die Inſtanz vor dem Inkrafttreten dieſer Verordnung beendigt war.
Berlin, den 13. Dezember 1923.
Der Reichsminiſter der Juſtiz
Emminger
In analoger Weise wurden zum 1. 1. 1924 auch andere juristische Kosten und Gebühren auf Rechnung in Gold umgestellt, siehe dazu: