(RGBl. I, Nr. 7 vom 9. Februar 1924, S. 44)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Zweite Verordnung zur Durchführung des Münzgesetzes vom 12. Dezember 1924 (RAnz. Nr. 293) |
Auf Grund des Ermächtigungsgeſetzes vom 8. Dezember 1923 (Reichsgeſetzbl. I S. 1179) verordnet die Reichsregierung nach Anhörung eines Ausſchuſſes des Reichsrats und des Reichstags:
Die Vorſchriften (…) des Geſetzes über Vermögensſtrafen und Bußen vom 13. Oktober 1923 und der Verordnung auf Grund des Geſetzes über Vermögensſtrafen und Bußen vom 23. November 1923 (Reihsgeſetzbl. (…) 1923 I S. (…) 943, 1117) werden durch folgende Vorſchriften erſetzt:
(…) §§ 27 bis (…) des Strafgeſetzbuchs lauten:
Die Geldſtrafe iſt in Goldmark festzuſetzen.
(…)
Geldſtrafen, die nicht bei Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen angedroht ſind oder werden, insbeſondere Zwangsſtrafen und Ordnungsſtrafen, ſind in Goldmark feſtzuſetzen.
(…)
Der in Goldmark feſtgeſetzte Betrag einer Vermögensſtrafe oder Buße iſt in Reichswährung nach dem für den Tag der Zahlung oder Beitreibung maßgebenden Goldumrechnungsſatz umzurechnen, den der Reichsminiſter der Finanzen auf Grund des § 2 Abſ. 3 der Aufwertungsverordnung vom 11./18. Oktober 1923 (Reichsgeſetzbl. I S. 939, 979) feſtgeſetzt und fortlaufend veröffentlicht.
Die Zahlung kann auch in anderen als den geſetzlichen Zahlungsmitteln geleiſtet werden, ſoweit ſie an den öffentlichen Kaſſen anzunehmen ſind; den Umrechnungsſatz beſtimmt der Reichsminiſter der Finanzen. Maßgebend iſt der für den Tag der Zahlung oder Beitreibung geltende Umrechnungsſatz.
Vermögensſtrafen im Sinne dieſer Verordnung ſind alle Geldſtrafen (§ 27 des Strafgeſetzbuchs, Artikel II, III dieſer Verordnung) und ſolche Geldbeträge, die mit Rückſicht auf eine begangene ſtrafbare Handlung eingezogen, für verfallen erklärt oder ſonſt auferlegt werden.
Bei Vermögensſtrafen und Bußen gilt als Tag der Zahlung:
Im übrigen gilt als Tag der Zahlung der Tag des Zahlungseinganges.
Vermögensſtrafen (Artikel V Abſ. 3) und Bußen, die vor dem 8. Dezember 1923 in Reichswährung feſtgeſetzt worden und noch nicht gezahlt ſind, werden von der Vollſtreckungsbehörde in Goldmark umgerechnet.
Die Umrechnung erfolgt in der Weiſe, daß zunächſt der erkannte Betrag nach Maßgabe des Artikel IV des Geſetzes über Vermögensſtrafen und Bußen vom 13. Oktober 1923 (Reichsgeſetzbl. I S. 943) unter Zugrundelegung einer abgerundeten Reichsindexzahl von 1 000 Milliarden umgewertet und ſodann der umgewertete Betrag auf der Grundlage eine Billion Reichsmark gleich eine Goldmark in Goldmark umgerechnet wird. Soweit eine Umwertung des erkannten Betrags nach Artikel IV des genannten Geſetzes nicht zu erfolgen hat, wird der erkannte Betrag auf dieſer Grundlage unmittelbar in Goldmark umgerechnet.
Der Betrag wird auf volle Goldmark nach unten abgerundet. Vermögensſtrafen und Bußen, die auch nach der Umrechnung weniger als eine Goldmark betragen, werden niedergeſchlagen.
Die Vorſchriften der Abſ. 1, 2 gelten entſprechend für Gerichtsgebühren bei Verurteilung zu einer Geldſtrafe (§ 49 des Gerichtskoſtengeſetzes vom 21. Dezember 1922, Reichsgeſetzbl. 1923 I S. 12). Der Betrag wird auf volle fünfzig Goldpfennig nach unten abgerundet. Gebühren, die auch nach der Umrechnung weniger als fünfzig Goldpfennig betragen, werden niedergeſchlagen.
Die Vorſchriften der Artikel I bis VII gelten für das geſamte Reichs- und Landesrecht.
Hinſichtlich der landesrechtlichen Geldſtrafen, Ermächtigungen und Bußen kann durch das Landesrecht Abweichendes beſtimmt werden.
Die Verordnung tritt eine Woche nach der Verkündung in Kraft.
(…)
Berlin, den 6. Februar 1924.
Der Reichskanzler
Marx
Der Reichsminiſter der Juſtiz
Emminger