Nr. 82.

Währungsverordnung

(VEVB Sg., Nr. 10 vom 4. Februar 1935, S. 43)

― Auszug ―


In Kraft gesetzt zum 18. Februar 1935 durch:
Liste der Änderungen:
(I)Verordnung zur Einführung der Gesetzgebung über die Devisenbewirtschaftung und den Zahlungsverkehr mit dem Ausland im Saarland vom 23. Februar 1935 (RGBl. I S. 278)
Aufgehoben zum 24. März 1935 durch:

Auf Grund der Artikel 47, 49 und 50 des Abschnittes IV (Tei13) des Vertrages von Versailles sowie der §§ 16 und 19 des Kapitels II, ferner des Kapitels III der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 3) des Vertrages von Versailles verordnet die Regierungskommision in Ausführung der Entschließungen des Völkerbundsrates vom 6. Dezember 1934 und vom 17. Januar 1935, nach Entscheidung des Ausschusses des Völkerbundsrates und auf Grund ihres Beschlusses vom 31. Januar 1935 was folgt:

Währungsverordnung.

ABSCHNITT I.

Verbot der Ausfuhr von Zahlungsmitteln und der Zahlungen.

§ 1.

(1) Die Ausfuhr von Zahlungsmitteln jeder Art sowie die Zahlung von Geldbeträgen nach außerhalb des Saargebietes sind verboten.

(2) Dasselbe gilt für Zahlungen innerhalb des Saargebietes für Rechnung von natürlichen und juristischen Personen, die außerhalb des Saargebietes und außerhalb Deutschlands ansässig sind.

§ 2.

Von den Vorschriften des § 1 sind ausgenommen:

  1. die Ausfuhr von deutschen Zahlungsmitteln nach Deutschland sowie die Zahlung von Geldbeträgen in deutscher Währung nach Deutschland;

    Zum gleichen Zeitpunkt wurden auch RM-Zahlungen ins Saargebiet genehmigungsfrei zugelassen (siehe die Verordnung über den Zahlungsverkehr mit dem Saarland vom 13. Februar 1935, RGBl. I S. 187).

  2. die Überführung von Geldbeträgen der Reichsbank nach Frankreich;

  3. die Ausfuhr von Zahlungsmitteln und die Zahlung von Geldbeträgen in anderen Währungen als Reichsmark durch die nachstehenden Personen und Verwaltungen:

    1. die nicht deutschen Mitglieder und Beamten der Regierungskommission sowie die nicht deutschen Verwaltungs- und Justizbeamten des Saargebietes;
    2. die Beamten der Abstimmungskommission sowie die Mitglieder und Beamten der Abstimmungsgerichte;
    3. die zur Zeit im Saargebiet befindlichen internationalen Truppen;
    4. die französische Verwaltung der Domanialgruben und die öffentlichen französischen Verwaltungen sowie ihre nicht deutschen Beamten und Angestellten;
    5. das vorübergehend mit der Einziehung der ausländischen Zahlungsmittel beschäftigte französische Personal;
    6. die ausländischen Konsulate;
    7. die Personen, die am 3. Dezember 1934 im Saargebiet wohnhaft waren und die das Saargebiet schon verlassen haben oder vor dem 1. März 1935 verlassen werden.
§ 6.

(1) Zuwiderhandlungen oder versuchte Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 werden mit Gefängnis bestraft.

(2) Die Zahlungsmittel werden eingezogen.

ABSCHNITT II.

Einziehung der nicht deutschen Zahlungsmittel.

§ 7.

(1) Alle im Saargebiet umlaufenden und auf eine andere Währung als Reichsmark lautenden Zahlungsmittel sind zum Umtausch gegen Reichsmark an Umtauschstellen abzuliefern, die in einer späteren Bekanntmachung bezeichnet werden.

(2) Die in § 2 bezeichneten Verwaltungen und Personen sind von dieser Verpflichtung befreit.

§ 8.

(1) Die Reichsbankstelle Saarbrücken wird täglich den Umwechslungskurs für französische Franken in Reichsmark bekanntgeben.

(2) Sie wird den Umtauschstellen die Reichsmarkbeträge zur Verfügung stellen und ihnen alle zweckdienlichen Anweisungen geben.

§ 9.

Die Umwechslung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Abschnitt V des Abkommens vom 3. Dezember 1934 (Amtsblatt Nr. 626) und unter der Aufsicht der Regierungskommission unter Mitwirkung von französischen Vertretern.

ABSCHNITT III.

Zahlungen in Reichsmark.

§ 10.

(1) Von einem durch Bekanntmachung der Regierungskommission feszusetzenden Zeitpunkt ab können alle auf französische Franken lautenden, im Saargebiet zahlbaren Schuldverhältnisse, deren Gläubiger ihren Wohnsitz oder Sitz im Saargebiet haben, rechtswirksam in Reichsmark beglichen werden. Zahlungen in gesperrter Reichsmark haben keine befreiende Wirkung.

(2) Als Umrechnungskurs gilt der am Zahlungstage von der Reichsbank für die Umwechslung festgesetzte Kurs.

§ 11.

Zahlungen zugunsten der in § 2 bezeichneten Personen und Verwaltungen fallen nicht unter die Bestimmungen des § 10.

ABSCHNITT IV.

Schlußbestimmungen.

§ 12.

(1) Das Mitglied der Regierungskommission für die Finanzen und für die wirtschaftlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung zu erlassen.

(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der verschiedenen Bestimmungen dieser Verordnung wird durch Bekanntmachungen der Regierungskommission im Amtsblatt festgesetzt.

Saarbrücken, den 2. Februar 1935.

Im Namen der Regierungskommission

Der Präsident:

gez. G. G. Knox.