(RGBl. I, Nr. 6 vom 14. Januar 1939, S. 33)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Vierte Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in den sudetendeutschen Gebieten vom 27. September 1940 (RGBl. I S. 1306) |
Auf Grund des Erlaſſes des Führers und Reichskanzlers über die Verwaltung der ſudetendeutſchen Gebiete vom 1. Oktober 1938 (Reichsgeſetzbl. I S. 1331) wird verordnet:
(1) Auf tſchecho-ſlowakiſche Kronen lautende Schuldverhältniſſe, die am 10. Oktober 1938 zwiſchen Bewohnern der ſudetendeutſchen Gebiete und in der Tſchecho-Slowakei anſäſſigen Perſonen beſtanden haben, werden zum Kurſe von einer tſchecho-ſlowakiſcen Krone gleich 12 Reichspfennig auf Reichsmark umgeſtellt, ſobald die in der Tſchecho-Slowakei anſäſſige Person Inländer wird oder an ihre Stelle mit deviſenrechtlicher Genehmigung oder in ſonſt rechtsgültiger Weiſe ein Inländer tritt.
(2) Zahlungen, die ein Inländer als Entgelt für ſeinen Eintritt in ein Schuldverhältnis der im Abſ. 1 bezeichneten Art zu leiſten oder zu empfangen hat, unterliegen dem Kursausgleichsverfahren des § 5 der Zweiten Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in den ſudetendeutſchen Gebieten vom 15. Oktober 1938 (Reichsgeſetzbl. I S. 1430). Das gilt auch, wenn ſich durch den Eintritt des Inländers Forderung und Schuld in einer Perſon vereinigen.
Auf tſchecho-ſlowakiſche Kronen lautende Geldforderungen inländiſcher Gläubiger gegen in der Tſchecho-Slowakei anſäſſige Schuldner, die am 10. Oktober 1938 beſtanden haben und durch Rechte an einem in den ſudetendeutſchen Gebieten gelegenen Grundſtück geſichert ſind, werden zum Kurſe von einer tſchecho-ſlowakiſchen Krone gleich 12 Reichspfennig auf Reichsmark umgeſtellt.
Die Umſtellung der Schuldverhältniſſe auf Reichsmark nach den Beſtimmungen über die Einführung der Reichsmarkwährung in den ſudetendeutſchen Gebieten bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch, um gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wirkſam zu bleiben. Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers koſtenfrei.
Dem Kursausgleichsverfahren unterliegen nicht:
Den in der Tſchecho-Slowakei anſäſſigen Gläubigern und Schuldnern im Sinne der Beſtimmungen über das Kursausgleichsverfahren und der §§ 1 und 2 dieſer Verordnung werden die Perſonen gleichgeſtellt, die in den von der Tſchecho-Slowakei an Polen und Ungarn übergegangenen Gebieten anſäſſig ſind.
Der Reichswirtſchaftsminiſter kann abweichend von den allgemeinen Beſtimmungen Zahlungen dem Kursausgleichsverfahren ganz oder teilweiſe unterwerfen oder entziehen, wenn dies der Zweck der für die ſudetendeutſchen Gebiete erlaſſenen Kursmaßnahmen erfordert.
(1) Dieſe Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Oktober 1938 in Kraft.
(2) Ein auf Zahlungen im Sinne des § 4 bereits gewährter oder abgeführter Kursausgleich kann nicht zurückgefordert werden.
Berlin, den 14. Januar 1939.
Der Reichswirtſchaftsminiſter
In Vertretung
Brinkmann
Der Reichsminiſter der Finanzen
Graf Schwerin von Kroſigk
Der Reichsminiſter des Innern
In Vertretung
Pfundtner